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   OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22   

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OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22 (https://dejure.org/2024,5262)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2024 - 6 U 232/22 (https://dejure.org/2024,5262)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Februar 2024 - 6 U 232/22 (https://dejure.org/2024,5262)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (vgl. BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum).

    Weder darf der Patentanspruch - zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung - nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden (BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 49 - Faserstoffbahn), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente).

    Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe auch BGHZ 208, 182 Rn. 36 mwN - Glasfasern II).

    Dies gilt auch für Vorgänge im Rahmen des Einspruchsverfahrens (Senat, Urteil vom 13. September 2023 - 6 U 28/21, unveröffentlicht; siehe BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I).

    Abgesehen davon ist der Schutzbereich im Grundsatz nicht nach Maßgabe dessen zu bestimmen, was sich nach Prüfung des Stands der Technik als patentfähig erweist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I; BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum).

  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; vgl. BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 21 mwN - Ultraschallwandler).

    Weder darf der Patentanspruch - zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung - nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden (BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 49 - Faserstoffbahn), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente).

    Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe auch BGHZ 208, 182 Rn. 36 mwN - Glasfasern II).

    Dieses Ausführungsbeispiel zeigt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - und wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - eine patentgemäße Ausgestaltung (siehe BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte; GRUR 2015, 868 Rn. 26 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge).

  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Dies wäre allerdings zumindest für solche Gründe, die nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat, nicht der Fall (siehe BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken; entsprechend zur Bedeutung der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren für die Auslegung nach § 14 PatG: BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Die in den Entscheidungsgründen des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens über den Gegenstand der Erfindung angestellten Erwägungen sind dann lediglich gewichtige sachverständige Stellungnahmen, die bei der Auslegung des Patentanspruchs im Blick zu behalten sind (vgl. BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken).

    Deren von der Berufung herangezogene Begründungselemente stehen einer Patentbeschreibung nicht gleich, weil sie nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat (siehe zum Auslegungsmaßstab insoweit oben; BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken; GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Dabei ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist, wobei allerdings ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet ist (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).

    Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe auch BGHZ 208, 182 Rn. 36 mwN - Glasfasern II).

    Dies gilt auch für Vorgänge im Rahmen des Einspruchsverfahrens (Senat, Urteil vom 13. September 2023 - 6 U 28/21, unveröffentlicht; siehe BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Dies wäre allerdings zumindest für solche Gründe, die nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat, nicht der Fall (siehe BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken; entsprechend zur Bedeutung der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren für die Auslegung nach § 14 PatG: BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit).

    Deren von der Berufung herangezogene Begründungselemente stehen einer Patentbeschreibung nicht gleich, weil sie nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat (siehe zum Auslegungsmaßstab insoweit oben; BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken; GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Solche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteil eines Schutzanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 176, 311 Rn. 17 mwN - Tintenpatrone I; BGHZ 225, 269 Rn. 31 - FRAND-Einwand).

    Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben (BGHZ 176, 311 Rn. 17 mwN - Tintenpatrone I).

  • BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19

    Ultraschallwandler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler).

    Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; vgl. BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 21 mwN - Ultraschallwandler).

  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Abgesehen davon ist der Schutzbereich im Grundsatz nicht nach Maßgabe dessen zu bestimmen, was sich nach Prüfung des Stands der Technik als patentfähig erweist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I; BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum).
  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Dieses Ausführungsbeispiel zeigt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - und wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - eine patentgemäße Ausgestaltung (siehe BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte; GRUR 2015, 868 Rn. 26 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge).
  • BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11

    Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Dieses Ausführungsbeispiel zeigt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - und wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - eine patentgemäße Ausgestaltung (siehe BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte; GRUR 2015, 868 Rn. 26 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge).
  • BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13

    Polymerschaum II - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches

  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

  • BGH, 02.02.2021 - X ZR 170/18

    Anhängerkupplung II

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03

    Drehzahlermittlung

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

  • BGH, 24.09.2019 - X ZR 62/17

    Auslegung eines Patentrechts für eine Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau

  • BGH, 27.11.2018 - X ZR 16/17

    Anspruch auf Nichtigerklärung eines Streitpatents betreffend eines

  • BGH, 08.11.2022 - X ZR 10/20

    Scheibenbremse II - Mittelbare Patentverletzung: Voraussetzung einer die

  • BGH, 02.03.2021 - X ZR 17/19

    Schnellwechseldorn

  • BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18

    Scheibenbremse

  • BGH, 26.04.2022 - X ZR 44/20

    Patentnichtigkeitssache: Einschränkende Auslegung des Patentanspruchs bei

  • BGH, 20.06.2023 - X ZR 61/21

    Faserstoffbahn

  • BGH, 27.09.2022 - X ZR 87/20

    Brenngutkühlung - Auslegung eines Patentanspruchs - Brenngutkühlung

  • BGH, 11.01.2022 - X ZR 4/20

    Nichtigkeit eines europäischen Patents: Erreichung der mit einer Zweckangabe

  • BGH, 07.12.1978 - X ZR 63/75
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Die Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) hat zur Vollstreckung einer auf Patentverletzung gestützten, vorläufig vollstreckbaren - und mit der Berufung (beim Senat anhängig unter 6 U 232/22) angefochtenen - Verurteilung beantragt, die Vollstreckungsschuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin) durch Zwangsmittel dazu anzuhalten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
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