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   OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21   

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https://dejure.org/2022,41845
OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21 (https://dejure.org/2022,41845)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2022 - 14 U 49/21 (https://dejure.org/2022,41845)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 14 U 49/21 (https://dejure.org/2022,41845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 BGB, § 1924 Abs 1 BGB, § 1924 Abs 4 BGB, § 2084 BGB, § 2087 Abs 1 BGB
    Beschränkung von Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte bei schwieriger Erbauseinandersetzung und Auslegung über gesetzliche Erbfolge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Liegt das notwendige Rechtsverhältnis für eine Feststellungsklage vor?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    dd) Die Auslegung gemäß § 133 BGB geht der Anwendung der Auslegungsregeln des § 2087 BGB vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - 31 Wx 120/06, juris).

    In Fällen, in denen der Erblasser testamentarisch seine gesamten Vermögensgegenstände durch entsprechende Bestimmungen unter den Erben verteilt, kommt es zwar in Betracht, die Erbquoten nach dem Wertverhältnis dieser Gegenstände zu bestimmen (vgl. Otte, a.a.O., Rn 28 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - 31 Wx 120/06, juris).

  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Nach ständiger, zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs kann bei einer schwierigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft eine Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte beschränkt werden, wenn ein derartiges Vorgehen prozesswirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1990 - IV ZR 104/89 -, Tz 8, juris).

    Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn eine Feststellung einzelner Rechtsverhältnisse der sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1990 - IV ZR 104/89 -, Tz 10, juris; BGH, Urteil vom 14.04.2010 - IV ZR 135/08 Tz 8, juris).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Dabei sind neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 16.03.2005 - 1Z BR 77/04, FamRZ 2006, 226, 228).

    Lässt sich auf diese Weise nicht feststellen, was der wirkliche Wille des Erblassers war, muss sich das Gericht notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, also dem, was der Erblasser vernünftigerweise am ehesten gewollt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.10.1992 - IV ZR 160/91, Tz 11, juris; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1Z BR 121/00, Tz 24, juris).

  • OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15

    Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Das Testament enthält zudem keine für eine Erbeinsetzung sprechenden Regelungen, durch die einzelnen Personen, insbesondere dem Kläger, besondere Befugnisse oder Pflichten auferlegt werden, wie etwa ein Bestimmungsrecht bezüglich der Verteilung von Grundstücken, eine Pflicht zur Regelung der Beerdigung oder die Grabpflege (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2015 - 2 W 69/15, Tz 10, juris; Otte in: Staudinger, BGB, Stand 30.04.2021, § 2087 Rn 7).

    Auf die Frage, ob die dem Kläger in den Testamenten zugewendeten Einzelgegenstände insgesamt einen so hohen Anteil des Vermögens der Erblasserin ausmachen, dass sich daraus gemäß § 2087 Abs. 1 BGB eine Erbeinsetzung ergeben könnte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2015 - 2 W 69/15, Tz 8, juris; Otte in Staudinger, BGB, Stand 30.04.2021, § 2087 Rn 19 ff.) kommt es angesichts des klaren Auslegungsergebnisses nicht an.

  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91

    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Im Fall einer negativen Feststellungsklage ist es gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen den Kläger berühmt, wofür es ausreicht, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben; das Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen (vgl. Bacher in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.09.2022, § 256 Rn 22; BGH, Urteil vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992 436, 437).
  • BGH, 28.11.2019 - IV ZR 70/19

    Unbegründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Der Streitwert für die Feststellungsklage richtet sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abwehr der vom Kläger begehrten Feststellung, wobei für die Schätzung des Werts der Vortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - IV ZR 70/19, Tz 3, juris; BGH, Beschlüsse vom 28.09.2011 und 13.12.2011 - IV ZR 146/10, juris; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, III. Streitwerte im Erbrecht, Rn 16).
  • BGH, 29.11.2011 - II ZR 306/09

    Schenkungsversprechen von Todes wegen: Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Mit einer Feststellungsklage kann nicht nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden (vgl. - zur positiven Feststellungsklage - BGH, Urteil vom 29.11.2011 - II ZR 306/09 -, Tz 14 m.w.N., juris).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn eine Feststellung einzelner Rechtsverhältnisse der sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1990 - IV ZR 104/89 -, Tz 10, juris; BGH, Urteil vom 14.04.2010 - IV ZR 135/08 Tz 8, juris).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Lässt sich auf diese Weise nicht feststellen, was der wirkliche Wille des Erblassers war, muss sich das Gericht notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, also dem, was der Erblasser vernünftigerweise am ehesten gewollt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.10.1992 - IV ZR 160/91, Tz 11, juris; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1Z BR 121/00, Tz 24, juris).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
    Wegen der Teilungserklärung vom 29.03.1990, durch die das Wohnungseigentum gebildet wurde, wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2022 (AS 11, 73) vorgelegte Anlage verwiesen.
  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

  • BayObLG, 17.05.2001 - 1Z BR 121/00

    Beschwerdeberechtigung eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

    Erfolgte die (erschöpfende) Zuwendung von Vermögensgegenständen - wie hier - an die gesetzlichen Erben, kann dies aber auch bedeuten, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) treffen sowie, ggf., Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) aussetzen wollte; Voraussetzung hierfür ist, dass weder eine Erbeinsetzung noch eine Änderung der aus der gesetzlichen Erbfolge sich ergebenden Bruchteile des Nachlasses beabsichtigt war (KG, KGJ 52 A 65, 70; Johannsen, in: BGB-RGRK a.a.O., § 2087 Rn. 13; Gierl, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1.3.2023, § 2087 Rn. 29; vgl. auch BayObLG, FamRZ 1990, 1156; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2022 - 14 U 49/21, juris).
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