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   OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23   

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OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23 (https://dejure.org/2024,4463)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2024 - 301 OAus 136/23 (https://dejure.org/2024,4463)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Februar 2024 - 301 OAus 136/23 (https://dejure.org/2024,4463)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Großbritannien

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brexit: Auslieferung nach Großbritannien möglich

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auslieferung nach Großbritannien auch nach Brexit möglich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./Frankreich -, juris).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 139).

    (3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 140; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, BVerfGE 156, 182-221, Rn. 49-51).".

    "Im Namen des Ministeriums der Justiz versichere ich gemäß Artikel 604(c) des TCA, dass die Unterbringung und andere Haftbedingungen, die speziell Herr A. betreffen, in allen Haftanstalten, in denen sich Herr A. aufhält, während des gesamten Haftzeitraums den europäischen Mindeststandards entsprechen und dass Herr A. nicht menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt wird (siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mursic gegen Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar gegen Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. und andere gegen Frankreich -, Rechtsprechung).".

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18 -, juris) folgendes klargestellt:.

    (3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 140; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, BVerfGE 156, 182-221, Rn. 49-51).".

    Tatsächliche Umstände, die dazu führen könnten, die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen und Informationen in Frage zu stellen, sind weder substantiiert vorgetragen noch liegen solche vor (vgl. zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen im Zielstaat und der gebotenen Prüfung der Belastbarkeit vgl. insb. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris Rn. 56 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021 - 2 BvR 156/21 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.06.2021 - 2 BvR 908/21 -, juris und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21 -, juris).

    Die Ausführungen der britischen Behörden, wonach die Vollstreckung für den Verfolgten nach in der in der Justizvollzugsanstalt HMP Cardiff vollzogenen Untersuchungshaft (nachvollziehbar am Ort des für das Verfahren zuständigen Cardiff Crown Court) höchstwahrscheinlich nach einer rechtskräftigen Verurteilung in der Justizvollzugsanstalt HMP P. im geschlossenen Vollzug und in der JVA HMP Pr. im offenen Vollzug erfolgen werde, bietet zwar keine absolute Sicherheit, dass die Untersuchungshaft und ggf. Strafe tatsächlich in diesen Justizvollzugsanstalten und den dort gegebenen im einzelnen geschilderten Haftbedingungen entsprechend den Informationen und Zusicherungen vom 10.01.2024 vollstreckt wird, jedoch ist die gewährte Zusicherung und der Wahrscheinlichkeitsgrad ausreichend, da eine absolute Sicherheit aufgrund unvorhersehbarer Umstände im Vorfeld der Vollstreckung von keinem Staat garantiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 71, 74, NStZ-RR 2021, 86).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 139).

    (3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 140; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, BVerfGE 156, 182-221, Rn. 49-51).".

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.).

    Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfGE 75, 1, 34SLGH/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60 m.w.N.).

    Nach allem droht dem Verfolgten unter Berücksichtigung der Schuldschwere des vorgeworfenen Sachverhalts im Hinblick auf den angegebenen Strafrahmen (der ohne weiteres mit der hiesigen Bewertung der "nicht geringen Menge" der gefährlichen Betäubungsmittel und den in Deutschland hierfür gegebenen Strafrahmen vergleichbar ist) jedenfalls keine unerträglich harte bzw. keine "schlechterdings - unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessene - Sanktion" (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129; BVerfGE 75, 1, 16 f.; NJW 1994, 2884; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; SLGH/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60, jeweils mwN).

  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./Frankreich -, juris).

    "Im Namen des Ministeriums der Justiz versichere ich gemäß Artikel 604(c) des TCA, dass die Unterbringung und andere Haftbedingungen, die speziell Herr A. betreffen, in allen Haftanstalten, in denen sich Herr A. aufhält, während des gesamten Haftzeitraums den europäischen Mindeststandards entsprechen und dass Herr A. nicht menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt wird (siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mursic gegen Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar gegen Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. und andere gegen Frankreich -, Rechtsprechung).".

  • EGMR, 30.01.2020 - 9671/15

    J.M.B. ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./Frankreich -, juris).

    "Im Namen des Ministeriums der Justiz versichere ich gemäß Artikel 604(c) des TCA, dass die Unterbringung und andere Haftbedingungen, die speziell Herr A. betreffen, in allen Haftanstalten, in denen sich Herr A. aufhält, während des gesamten Haftzeitraums den europäischen Mindeststandards entsprechen und dass Herr A. nicht menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt wird (siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mursic gegen Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar gegen Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. und andere gegen Frankreich -, Rechtsprechung).".

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Über seinen Rechtsbeistand hat der Verfolgte am 09.10.2023 beantragt, die Auslieferung aus den Gründen der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.03.2023 (Az.: 301 OAus 1/23) für unzulässig zu erklären.

    Die Auslieferung ist vielmehr trotz der fortbestehender struktureller Mängel im Strafvollzug im Vereinigten Königreich - auf welche der Verfolgte unter Bezug auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 10.03.2023 (Az.: 301 OAus 1/23) pauschal hingewiesen hat - zulässig, da die bestehende Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten aufgrund der teilweise defizitären Haftbedingungen im Vereinigten Königreich, durch die von der dem Justizministerium unterstehenden und hierfür zuständigen Behörde, Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des in London mit Schreiben vom 10.01.2024 im vorliegenden Auslieferungsverfahren einzelfallbezogenen Zusicherungen und Informationen zu den konkreten Haftbedingungen, unter denen gerade der Verfolgten in den voraussichtlichen Haftanstalten untergebracht sein wird, belastbar widerlegt werden.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Tatsächliche Umstände, die dazu führen könnten, die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen und Informationen in Frage zu stellen, sind weder substantiiert vorgetragen noch liegen solche vor (vgl. zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen im Zielstaat und der gebotenen Prüfung der Belastbarkeit vgl. insb. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris Rn. 56 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021 - 2 BvR 156/21 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.06.2021 - 2 BvR 908/21 -, juris und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21 -, juris).
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23
    Die abgegebene Zusicherung, dass Mitarbeitern der Deutschen Botschaft und den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland zu jeder Zeit die Gelegenheit gegeben wird, den Verfolgten am jeweiligen Ort der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der gegebenen Zusicherungen zu überwachen - obwohl es sich bei dem Verfolgten um einen britischen Staatsbürger handelt - ermöglicht schließlich die effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während der gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige (Rest-)Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 908/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 2037/93

    Auslieferung wegen Betäubungsmittelhandels nach Griechenland bei drohender

  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 2 Ausl 54/14

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei zu vollstreckender unerträglich schwerer

  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 2 Ausl 12/14

    Keine Auslieferung in die Türkei bei zu vollstreckender unerträglich harter

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