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   OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17   

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OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17 (https://dejure.org/2017,37812)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2017 - 12 U 70/17 (https://dejure.org/2017,37812)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. September 2017 - 12 U 70/17 (https://dejure.org/2017,37812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interventionsrecht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Beseitigung von Solarmodulen auf dem Dach des Anwesens

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 265 Abs 1 ZPO, § 265 Abs 2 ZPO, § 325 ZPO, § 727 ZPO, § 771 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Veräußerung der in Streit befangenen Sache geschlossenen Prozessvergleich; Photovoltaikanlage als Grundstücksbestandteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interventionsrecht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Beseitigung von Solarmodulen auf dem Dach des Anwesens

  • rechtsportal.de

    Interventionsrecht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Beseitigung von Solarmodulen auf dem Dach des Anwesens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Drittwiderspruchsklage bei prozessualer Mithaftung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1442
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2005 - 11 Sa 483/05

    Prozessvergleich im Rechtsstreit mit dem früheren Betriebsinhaber über Beendigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Diese Ansicht beruft sich darauf, dass der Rechtsvorgänger gem. § 265 ZPO den Rechtsstreit vollumfänglich weiterführen könne und dieselben Befugnisse habe und behalte, als wenn er die streitbefangene Sache nicht veräußert hätte (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 265 Rn. 74/75; Reichhold in: Thomas-Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 265, Rn. 12; Assmann in: Wieczorek-Schütze, ZPO, 4. Auflage, § 265 Rn. 57; Saenger in: Nomos-Kommentar ZPO, 7. Auflage, § 265 Rn. 12; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Auflage, § 100 Rn. 16 und 22; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 - 11 Sa 483/05 -, Rn. 37, juris).

    Der Schutzzweck des § 265 ZPO - nämlich die Vermeidung eines erneuten Prozesses gegen den Rechtsnachfolger - erfordert einen der Rechtslage vor der Veräußerung entsprechenden, umfassenden prozessualen Handlungsspielraum des Prozessstandschafters (vgl. dazu Becker-Eberhard in: Münchner Kommentar a.a.O. Rn. 74; LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 - 11 Sa 483/05 -, Rn. 37, juris).

    In der Sache entspricht § 1629 Abs. 3 Satz 2, Var. 2 BGB einem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken (vgl. zum Parallelproblem bei der stillen Zession: BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 a.a.O., zur Bindungswirkung eines vom Insolvenzverwalter gem. § 93 InsO geschlossenen Vergleich: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2007 - 17 Sa 1952/06 -, Rn. 19; zur Bindungswirkung eines Betriebsvorgänger i.S.v. § 613a BGB geschlossenen Vergleichs: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O.).

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Die Entscheidung des BGH vom 14.05.1986 (IVa ZR 146/85, Rn. 12 - juris) spricht für eine Bindung des Rechtsnachfolgers an die in einem prozessbeendenden Vergleich getroffenen Vereinbarungen.

    Nach dieser Vorschrift soll die Veräußerung der streitbefangenen Sache ohne jeden Einfluss auf den Prozessfortgang sein und den Prozessgegner in jeder Hinsicht so stellen, als stünde er weiterhin dem materiell Berechtigten bzw. Verpflichteten gegenüber, d.h. der Prozessausgang - sei es durch Urteil, sei es durch Vergleich - bindet den Rechtsnachfolger, als wäre er selbst Prozesspartei gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85 -, Rn. 17, juris m.N. zur Rspr. des RG).

    In der Sache entspricht § 1629 Abs. 3 Satz 2, Var. 2 BGB einem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken (vgl. zum Parallelproblem bei der stillen Zession: BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 a.a.O., zur Bindungswirkung eines vom Insolvenzverwalter gem. § 93 InsO geschlossenen Vergleich: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2007 - 17 Sa 1952/06 -, Rn. 19; zur Bindungswirkung eines Betriebsvorgänger i.S.v. § 613a BGB geschlossenen Vergleichs: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15

    Zur rechtlichen Einordnung einer Aufdachsolaranlange bezüglich eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch deshalb unschlüssig, weil die Solaranlage - es handelt sich um eine bewegliche Sache und nicht um einen Grundstücksbestandteil (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 4 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris) - entweder noch immer im Eigentum des Ehemannes der Klägerin steht (dazu siehe unten Ziff. 6), oder zwar Eigentum der Klägerin ist, aber gem. § 265 Abs. 2 ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliegt, aufgrund derer die Klägerin der Vollstreckung nicht widersprechen kann (dazu siehe unten, Ziff. 4, 5).

    Soweit die Klägerin hingegen mit Schriftsatz vom 13.09.2017 geltend macht, die Solaranlage stehe - entgegen dem bisherigen Klagevortrag - seit ihrer Anschaffung im Jahr 2010 im Miteigentum der Klägerin (zusammen mit ihrem Ehemann) und falle - da vor Rechtshängigkeit erworben - nicht unter § 265 Abs. 2 ZPO, da sie als bewegliche Sache eigentumsrechtlich gesondert zu betrachten sei, ist der Klägerin in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass eine sog. Auf-Dach-Photovoltaikanlage kein Grundstücksbestandteil ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 3, juris; J. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 23 m.N.; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 24).

  • OLG Oldenburg, 27.09.2012 - 12 W 230/12

    Bestimmung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Vormerkung unter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch deshalb unschlüssig, weil die Solaranlage - es handelt sich um eine bewegliche Sache und nicht um einen Grundstücksbestandteil (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 4 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris) - entweder noch immer im Eigentum des Ehemannes der Klägerin steht (dazu siehe unten Ziff. 6), oder zwar Eigentum der Klägerin ist, aber gem. § 265 Abs. 2 ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliegt, aufgrund derer die Klägerin der Vollstreckung nicht widersprechen kann (dazu siehe unten, Ziff. 4, 5).

    Soweit die Klägerin hingegen mit Schriftsatz vom 13.09.2017 geltend macht, die Solaranlage stehe - entgegen dem bisherigen Klagevortrag - seit ihrer Anschaffung im Jahr 2010 im Miteigentum der Klägerin (zusammen mit ihrem Ehemann) und falle - da vor Rechtshängigkeit erworben - nicht unter § 265 Abs. 2 ZPO, da sie als bewegliche Sache eigentumsrechtlich gesondert zu betrachten sei, ist der Klägerin in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass eine sog. Auf-Dach-Photovoltaikanlage kein Grundstücksbestandteil ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 3, juris; J. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 23 m.N.; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 24).

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Der Eigentumserwerb ist bei einem geltend gemachten Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Zustandsstörer - so vorliegend - ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO (Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 265 Rn. 3; Bacher in: BeckOK ZPO, § 265 [15.06.2017], Rn. 7.1; für bewegliche Sachen - somit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 266 ZPO - wohl offen gelassen von BGH, Urteil vom 15.02.2008, - V ZR 222/06 -, Rn. 6 ff.).
  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91

    Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Später hat der Bundesgerichtshof jedoch offen gelassen, unter welchen Umständen eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO möglich sei, wenn der Errichtung des Vollstreckungstitels die Rechtshängigkeit des darin geregelten Anspruchs vorausgegangen ist, der Prozessvergleich also - wie im vorliegenden Fall - keine über den Streitgegenstand hinausgehenden Ansprüche tituliert (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91 -, BGHZ 120, 387, Rn. 19).
  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 53/90

    Erwerb von Miteigentum durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Die Rechtsauffassung der Klägerin entspräche dem Güterstand der Gütergemeinschaft bzw. der sog. "Errungenschaftsgemeinschaft", widerspricht hingegen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem allenfalls bei Hausratsgegenständen, die per Bargeschäft des täglichen Lebens "für den, den es angeht" erworben werden, pauschal von Miteigentum ausgegangen werden kann (dazu BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 53/90 -, BGHZ 114, 74-81, Rn. 18 ff. nach juris).
  • BAG, 12.08.2014 - 10 AZB 8/14

    Verbraucherinsolvenz - Abfindungsvergleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Mit Beschluss vom 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 -, BAGE 149, 38, Rn. 19 nach juris - hat das Bundesarbeitsgericht die Frage abermals offen gelassen, da der dort betroffene Abfindungsvergleich einen zuvor nicht rechtshängigen bzw. erst durch den Vergleich begründeten Anspruch tituliert habe.
  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 574/05

    Prozessvergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer nach dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit Urteil vom 24. August 2006 - 8 AZR 574/05 -, Rn. 29 f., juris ebenfalls dahin stehen lassen, weil der Rechtsnachfolger den Vergleich im dortigen Fall stillschweigend genehmigt habe.
  • BGH, 13.05.1981 - VIII ZR 117/80

    Klagebefugnis des Sicherungseigentümers; Einwand der Vermögensübernahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17
    Dass dem Eigentümer einer vollstreckungsbetroffenen Sache, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, gleichwohl ausnahmsweise keine Drittwiderspruchsklage zusteht, wenn er einer sog. prozessualen Mithaftung aus dem zugrunde liegenden Titel unterliegt, entspricht der allgemeinen Auffassung, wobei dahin stehen kann, ob dies aus einer Duldungspflicht gem. § 242 BGB folgt oder daraus, dass dem Dritten in einem solchen Fall nach der unter 2. dargelegten Definition schon kein "die Veräußerung hinderndes Recht" zusteht (vgl. Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 771 Rn. 48 ff.; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 771, Rn. 33; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - VIII ZR 117/80 -, BGHZ 80, 296, Rn. 26 ff.; grdl. BGH, Urteil vom 01. Juni 1953 - IV ZR 196/52 -, 2. Leitsatz, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 17 Sa 1952/06

    Zur Befugnis des Insolvenzverwalters zum Vergleichabschluss mit einem persönlich

  • KG, 23.07.1991 - 1 W 7919/89

    Abdingbarkeit von § 1037 Abs. 1 BGB

  • BGH, 01.06.1953 - IV ZR 196/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 446/13

    Zwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine

  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17

    Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit;

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in MDR 2017, 1442 veröffentlicht ist, kann die Drittwiderspruchsklage nur dann Erfolg haben, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand der Klägerin eingreift, der nicht für den Titel haftet.
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