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   OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23   

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OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23 (https://dejure.org/2024,5650)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2024 - 12 U 23/23 (https://dejure.org/2024,5650)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. März 2024 - 12 U 23/23 (https://dejure.org/2024,5650)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 VVG, § 5a Abs 1 S 1 aF VVG, § 8 Abs 5 aF VVG, § 150 BGB
    Widerspruch bzw. Rücktritt beim Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Aus dem Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. - folgt nichts Anderes.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18 u.a., "Rust-Hackner") ergibt sich nichts Anderes.

    Danach ist u.a. der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96/EWG, ABI. 1992 L 360, 1), die auch für die Auslegung von § 8 Abs. 5 VVG a.F. von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 24), zu entnehmen, dass dem Versicherungsnehmer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitzuteilen sind, soweit er auf diese angewiesen ist, um sein Rücktrittsrecht ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 u.a. "Rust-Hackner", juris Rn. 72).

    Denn dies wäre nur dann geboten, wenn die Belehrung derart unrichtig wäre, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege der Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 u.a. "Rust-Hackner", juris Rn. 81; BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 16).

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Antragsmodell: Formwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Dadurch ist noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird (vgl. Senat, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17, juris Rn. 6, 65; OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2021 - 4 U 1990/21, juris Rn. 6).

    Vielmehr reichte es aus, wenn er sich bei der Formulierung der Belehrung am Gesetzestext orientierte (Senat, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17, juris Rn. 66), was hier geschehen ist.

    Das bleibt aber im vorliegenden Fall folgenlos: Zum einen war die Textform bei Vertragsschluss im Jahr 1999 im Rechtsverkehr noch nicht etabliert (vgl. hierzu: Senat, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17, juris Rn. 68 a.E.), so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen Rücktritt per E-Mail nicht als ausreichend angesehen hätte.

  • OLG München, 21.04.2015 - 25 U 3877/11

    Verwirkung des Widerrufsrechts im Policenmodell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.04.2015 (25 U 3877/11), auf die sich die Klägerin beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Das Oberlandesgericht München ist von einem Vertragsschluss im Policenmodell ausgegangen, weil nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung erteilt wurden (OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 25 U 3877/11, juris Rn. 31).

    Dieses Ergebnis folgte daraus, dass das Oberlandesgericht München die Garantiewerte im dort vorgelegten Versicherungsvorschlag für unzureichend oder unverbindlich erachtet hat (OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 25 U 3877/11, juris Rn. 30).

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Formular zahlreiche Umrahmungen enthält, dass die Überschrift "Wichtige Hinweise" nicht anders gestaltet ist als die anderen Überschriften, und dass eine für sich genommen hinreichende drucktechnische Hervorhebung konterkariert werden kann, wenn andere Textstellen mit den gleichen Mitteln gestaltet sind, so dass die Belehrung in ihrem Kontext nicht mehr auffällt, sondern untergeht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, juris Rn. 17).

    Die Rücktrittsbelehrung ist nicht inmitten eines Textblocks platziert (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11, juris Rn. 17).

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 24/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Eine Belehrung über die einzuhaltende Form war entbehrlich, weil vom Versicherer nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 24/14, Rn. 15).

    Der Versicherer konnte sich nicht einerseits darauf berufen, dass er die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht auslegen und sich in der Belehrung auf eine bestimmte Form festlegen musste (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 24/14, Rn. 15), und andererseits genau dies vom Versicherungsnehmer verlangen (vgl. Armbrüster, VuR 2020, 107, 116f.: "kann ... auch nicht einseitig aufgelöst werden").

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16

    Rücktritt von Altverträgen über eine private Rentenversicherung: Verjährung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Allerdings hat der Senat für eine - abgesehen vom Hinweis auf § 8 AVB im Klammerzusatz - identisch formulierte Belehrung entschieden, dass diese inhaltlich nicht ausreichend sei, weil dem Antragsteller mit dem Hinweis, er könne vom Versicherungsvertrag "zurücktreten bzw. ihm widersprechen" nicht deutlich gemacht werde, welches Recht ihm zusteht (Senat, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33).

    Hinzu kommt, dass - anders als in dem dem Senatsurteil vom 29.09.2016 (12 U 101/16) zu Grunde liegenden Fall - die unterschiedlichen Voraussetzungen von Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht in § 6 AVB erläutert werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 U 1000/18, juris Rn. 3).

  • OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18

    Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht beim Abschluss einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Hinzu kommt, dass - anders als in dem dem Senatsurteil vom 29.09.2016 (12 U 101/16) zu Grunde liegenden Fall - die unterschiedlichen Voraussetzungen von Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht in § 6 AVB erläutert werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 U 1000/18, juris Rn. 3).

    Unter Berücksichtigung des § 6 AVB wird für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass ihm ein Vertragslösungsrecht zusteht, welches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins auszuüben ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.08.1018 - 4 U 1000/18, juris Rn. 7; zu inhaltlich vergleichbaren Belehrungen auch OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 - 20 U 12/16, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2012 - 20 U 189/11, juris Rn. 8 ff.).

  • LG Köln, 05.10.2021 - 21 O 231/21

    Verantwortlichkeit für Wasserversorgungsleitung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03.01.2023, Az. 21 O 231/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2022 - 21 O 231/21 teilweise abzuändern, soweit.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Danach ist u.a. der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96/EWG, ABI. 1992 L 360, 1), die auch für die Auslegung von § 8 Abs. 5 VVG a.F. von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 24), zu entnehmen, dass dem Versicherungsnehmer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitzuteilen sind, soweit er auf diese angewiesen ist, um sein Rücktrittsrecht ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 u.a. "Rust-Hackner", juris Rn. 72).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
    Zwar bliebe damit noch offen, ob die Textform ausreichte oder die traditionelle Schriftform erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, juris Rn. 26).
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

  • BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen

  • OLG Köln, 21.10.2011 - 20 U 138/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Recht zum Rücktritt von einem

  • OLG Hamm, 21.03.2012 - 20 U 189/11

    Rückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers geleisteter Prämien unter

  • OLG Köln, 15.02.2016 - 20 U 12/16

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages; Wirksamkeit einer Belehrung über ein

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 501/15

    Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 4 U 1990/21

    Ansprüche nach Rücktritt von einem Versicherungsvertrag; Wirksamkeit einer

  • OLG Celle, 10.03.2021 - 8 U 156/20

    Abgrenzung von § 8 VVG a. F. und § 5a VVG a. F. bei Abweichungen nach § 5 VVG a.

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