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   OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22 Kart   

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https://dejure.org/2023,4777
OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22 Kart (https://dejure.org/2023,4777)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2023 - 6 U 381/22 Kart (https://dejure.org/2023,4777)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 6 U 381/22 Kart (https://dejure.org/2023,4777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 EnWG vom 19.07.2022, § 46 Abs 4 S 4 EnWG, § 47 Abs 2 S 2 EnWG, Art 1 Nr 1 EnWRÄnd/EndKBeliefAnpG, § 33 GWB
    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Fortsetzung eines Konzessionsvergabeverfahrens für Wegenutzungsrechte an einen Stromversorger: Rügeobliegenheit bei drohender Rechtsverletzung wegen Nichtberücksichtigung neuer Vorgaben zur Treibhausgasneutralität bei den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahlentscheidung gemäß dem EnWG ; Merkmal "treibhausneutral" gemäß dem ENWG; Neuvergabe der Wegenutzungsrechte für die Stromversorgung; Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Beanstandung des Konzessionsvergabeverfahrens; Berücksichtigung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zukünftige Rechtsverstöße müssen nicht gerügt werden!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Die Pflichten der Gemeinde nach § 46 EnWG und § 19 GWB und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Kriterien der Auswahlentscheidung und deren Gewichtung sind kein Verfahrens- oder Prozessrecht, sondern materiell-rechtliche Rechtssätze (siehe nur BGH, RdE 2022, 19 Rn. 8 ff - Gasnetz Rösrath; ferner BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff - Stromnetz Berkenthin; BT-Drucks. 18/8184, S. 28 f).

    Die maßgeblichen Anforderungen nach § 46 EnWG, § 19 GWB sprechen die Gemeinden nicht als Träger hoheitlicher Gewalt, sondern als Wegeeigentümer an, welche durch den Abschluss von Konzessionsverträgen die Nutzungsrechte an ihren Wegen als deren marktbeherrschende Anbieter wirtschaftlich gegen Entgelt verwerten (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff - Stromnetz Berkenthin; BVerwGE 156, 320 Rn. 6; BT-Drucks. 18/8184, S. 28 f).

    Mit der Einführung des Verfahrens nach §§ 46, 47 EnWG hat der Gesetzgeber den allgemeinen Grundsatz (siehe bereits BGHZ 199, 289 Rn. 108 ff - Stromnetz Berkenthin; RdE 2015, 29 Rn. 58, 61 - Stromnetz Homberg) konkretisiert, wonach ein Konzessionsvertrag nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG, § 19 GWB nichtig ist, wenn der in seinen Rechten verletzte Beteiligte nicht die ihm ausreichend gewährte Gelegenheit genutzt hat, eine ihn diskriminierende oder unbillig behindernde Auswahlentscheidung abzuwenden (siehe dazu BGH, RdE 2020, 422 Rn. 26 ff - Stromnetz Steinbach; RdE 2022, 114 Rn. 56 - Stadt Bargteheide).

    Schließlich geht wohl auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 33 GWB auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden materiellen Anforderungen an ein behinderungs- und diskriminierungsfreies Verhalten der Gemeinde ankommt, wobei es für die Frage, ob das interessierte Unternehmen bei der Konzessionsvergabe durch die Gemeinde unbillig behindert worden ist, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 69 f - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2022, 114 Rn. 56 - Stadt Bargteheide).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Stromnetz Berkenthin" (BGHZ 199, 289 Rn. 37, 60).

    Die dort als unerheblich bezeichnete Gesetzesänderung konnte schon deshalb keine Rolle spielen, weil ein bereits davor geschlossener Konzessionsvertrag zur Beurteilung stand (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 60 - Stromnetz Berkenthin).

    Dass die Gemeinde bei der Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 4 EnWG jeden der nach § 1 Abs. 1 EnWG relevanten Gesichtspunkte in den Blick nehmen muss und nicht unzureichend abbilden darf (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig; RdE 2021, 477 Rn. 19 - Gasnetz Berlin; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 137]; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 50 f mwN; Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 U 53/21 Kart, WuW 2022, 702 [juris Rn. 27 ff, 33 ff]), bedeutet insoweit lediglich, dass jedes relevante Ziel über die Schnittmenge mit anderen Zielen hinaus zu beachten ist.

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 38; dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 109 ff]; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Ein damit letztlich verfolgter Unterlassungsanspruch setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der Bewerber um die Konzession durch die Gemeinde unbillig behindert wird beziehungsweise zu werden droht (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 78, 79 f; siehe auch Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 92 f]).

    Er ist darauf gerichtet, die (weitere) Zuwiderhandlung zu unterlassen, also "entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss [...] zu verhindern, bevor nicht die konkret gerügte [Verfahrensweise] [...] durch eine rechtmäßige [Verfahrensweise] ersetzt worden ist" (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 7; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 124, 126]; Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20, juris Rn. 38 f).

    Ein solcher Unterlassungsanspruch ist auf Unterlassen einer nach Ansicht des Anspruchstellers (potentiell) rechtsverletzenden Fortsetzung der Ausschreibung gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 74), also auf die Abwehr einer (potenziellen) subjektiven Rechtsverletzung des Konzessionsbewerbers, welche aus dem gerügten objektiven Rechtsverstoß der Gemeinde ohne dessen Abstellen bei Fortsetzung oder Abschluss des Konzessionierungsverfahrens folgen und durch eine etwaige Präklusion perpetuiert würde (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 92, 121 ff]).

    So dient insbesondere die Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG i.V.m. der Präklusionswirkung nach § 47 EnWG dadurch der frühzeitigen Rechtssicherheit, dass mögliche Verstöße der Gemeinde gegen die Vorgaben aus § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EnWG im Rahmen der Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien einerseits früh erkennbar und andererseits ohne rechtzeitige Rüge präkludiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 93, 103, 132, 139 f]).

    Danach mögen die Interessen aller Beteiligten einschließlich der Gemeinde an einer zügigen, effizienten und rechtssicheren Durchführung der Neukonzessionierung geschützt werden (siehe Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 93, 103, 139 f]).

    Dass die Gemeinde bei der Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 4 EnWG jeden der nach § 1 Abs. 1 EnWG relevanten Gesichtspunkte in den Blick nehmen muss und nicht unzureichend abbilden darf (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig; RdE 2021, 477 Rn. 19 - Gasnetz Berlin; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 137]; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 50 f mwN; Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 U 53/21 Kart, WuW 2022, 702 [juris Rn. 27 ff, 33 ff]), bedeutet insoweit lediglich, dass jedes relevante Ziel über die Schnittmenge mit anderen Zielen hinaus zu beachten ist.

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 95/20

    Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach dem EnWG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 38; dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 109 ff]; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Zwar ließe sich der Verfügungsgrund dann nicht damit begründen, dass aufgrund der Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG eine Präklusion drohe (dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 75 mwN).

    a) Insbesondere ist hinsichtlich der Rüge eines Widerspruchs zu der vermeintlichen Rechtsänderung keine Präklusion nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 EnWG eingetreten, die zu einer gesetzlich beschränkten Prüfungskompetenz des erkennenden Gerichts auf die von der Klagepartei fristgemäß vorgebrachten Rügen führte und damit zumindest die Begründetheit eines Antrags nach § 47 EnWG ausschlösse (dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 98 mwN).

    Ein damit letztlich verfolgter Unterlassungsanspruch setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der Bewerber um die Konzession durch die Gemeinde unbillig behindert wird beziehungsweise zu werden droht (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 78, 79 f; siehe auch Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 92 f]).

    b) Ferner ist - unproblematisch - keine Präklusion aufgrund einer (entsprechenden) Anwendung der Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG eingetreten, die als materielle Ausschlussfrist zu qualifizierenden ist (dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 99 mwN).

    Ein solcher Unterlassungsanspruch ist auf Unterlassen einer nach Ansicht des Anspruchstellers (potentiell) rechtsverletzenden Fortsetzung der Ausschreibung gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 74), also auf die Abwehr einer (potenziellen) subjektiven Rechtsverletzung des Konzessionsbewerbers, welche aus dem gerügten objektiven Rechtsverstoß der Gemeinde ohne dessen Abstellen bei Fortsetzung oder Abschluss des Konzessionierungsverfahrens folgen und durch eine etwaige Präklusion perpetuiert würde (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 92, 121 ff]).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Angesprochen ist insoweit das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze, das auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) beruht (vgl. nur BVerfGE 127, 1, 16; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 51, jeweils mwN).

    (1) Eine grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. nur BVerfGE 127, 1, 16 f; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 51, jeweils mwN) liegt vor, wenn eine Rechtsnorm anordnet, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (vgl. BVerfGE 97, 67, 78 f; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 56).

    (2) Eine unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. nur BVerfGE 63, 343, 356; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, jeweils mwN).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. nur BVerfGE 63, 343, 357; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, jeweils mwN).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. nur BVerfGE 127, 1, 20; BVerfGE, NJW 2021, 2424 Rn. 56).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Angesprochen ist insoweit das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze, das auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) beruht (vgl. nur BVerfGE 127, 1, 16; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 51, jeweils mwN).

    (1) Eine grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. nur BVerfGE 127, 1, 16 f; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 51, jeweils mwN) liegt vor, wenn eine Rechtsnorm anordnet, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (vgl. BVerfGE 97, 67, 78 f; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 56).

    (2) Eine unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. nur BVerfGE 63, 343, 356; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, jeweils mwN).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. nur BVerfGE 63, 343, 357; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, jeweils mwN).

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. nur BVerfGE 127, 1, 20; BVerfGE, NJW 2021, 2424 Rn. 56).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21

    Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beklagten wies der Senat (Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris = Anlage ASt 5) zurück.

    aa) Der Antrag richtet sich - insoweit in Einklang mit § 47 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 EnWG (gegebenenfalls analog) - allein gegen (behauptete) Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sind (siehe dazu Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 37), wenngleich gemessen an der späteren Änderung der Rechtslage, die nach dieser Mitteilung eingetreten ist.

    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 38; dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 109 ff]; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Dass die Gemeinde bei der Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 4 EnWG jeden der nach § 1 Abs. 1 EnWG relevanten Gesichtspunkte in den Blick nehmen muss und nicht unzureichend abbilden darf (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig; RdE 2021, 477 Rn. 19 - Gasnetz Berlin; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 137]; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 50 f mwN; Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 U 53/21 Kart, WuW 2022, 702 [juris Rn. 27 ff, 33 ff]), bedeutet insoweit lediglich, dass jedes relevante Ziel über die Schnittmenge mit anderen Zielen hinaus zu beachten ist.

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    Er ist darauf gerichtet, die (weitere) Zuwiderhandlung zu unterlassen, also "entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss [...] zu verhindern, bevor nicht die konkret gerügte [Verfahrensweise] [...] durch eine rechtmäßige [Verfahrensweise] ersetzt worden ist" (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 7; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 124, 126]; Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20, juris Rn. 38 f).

    Insbesondere die Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG hat insoweit aber nur dienenden Charakter und ist Voraussetzung der ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung; sie kann auch zumindest rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist noch abgeändert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20, juris Rn. 54).

    Zwar mag die Gemeinde zu Änderungen der mitgeteilten Bedingungen nicht unbeschränkt berechtigt sein (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20, juris Rn. 58).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    (bb) Ob ein derartiger Unterlassungsanspruch besteht, ist zunächst nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 18 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Maßgeblich ist auch insoweit grundsätzlich, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der auf Unterlassung in Anspruch genommene werde sich künftig nicht nach den (neuen) gesetzlichen Vorschriften richten, sondern sich in der bezeichneten Weise verhalten, wofür freilich regelmäßig noch genügt, dass er dieses Verhalten vor dessen Verbot praktiziert hat (siehe BGH, GRUR 1998, 591, 592 f - Monopräparate; GRUR 2003, 622, 624 - Abonnementvertrag; BGHZ 173, 188 Rn 18 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 175, 238 Rn. 26 - Oddset; GRUR 2014, 1013 Rn. 19 f mwN - Original Bach-Blüten; GRUR 2016, 513 Rn. 13 - Eizellspende; MünchKommUWG/Fritzsche, UWG, 3. Aufl. § 8 Rn. 34, 121).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    (2) Eine unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. nur BVerfGE 63, 343, 356; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, jeweils mwN).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. nur BVerfGE 63, 343, 357; 127, 1, 17; BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 53, jeweils mwN).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22
    (bb) Allenfalls mag mit der Wortwahl "übergeordnet[e]" ansonsten die besondere, auch verfassungsrechtlich verankerte (Art. 20a GG, vgl. BVerfG, NJW 2021, 1723 Rn. 197 ff) Bedeutung des Klimaschutzziels gemeint sein.
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00

    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06

    Motorradreiniger

  • BVerwG, 21.11.2016 - 10 AV 1.16

    Akteneinsicht; Altkonzessionär; Anspruchskonkurrenz; Anspruchsnormenkonkurrenz;

  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 C 35.13

    Beamter; Einstellung; Anstellung; Ernennung; Nichtigkeit; Feststellung der

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2015 - 2 U (Kart) 4/15

    Kriterien für die Vergabe von Netzkonzessionen und deren Gewichtung

  • BGH, 30.10.1997 - I ZR 185/95

    Monopräparate - HWG - Erinnerungswerbung

  • BGH, 20.03.2018 - II ZR 239/16

    Haftung des Kommanditisten für Schulden des Insolvenzschuldners hinsichtlich

  • BVerwG, 06.01.2012 - 2 B 113.11

    Beamtenernennung; Einstellungsaltersgrenze; Beurteilungszeitpunkt;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10

    Vereinbarkeit der Erhebung einer sog. Finanzausgleichsumlage von besonders

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2022 - 6 U 53/21

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  • RG, 15.06.1929 - I 65/29

    1. Über die Bedeutung der Bekanntmachung erteilter Patente im Patentblatt neben

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