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   OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20   

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OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20 (https://dejure.org/2021,13822)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.2021 - 17 U 703/20 (https://dejure.org/2021,13822)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 17 U 703/20 (https://dejure.org/2021,13822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 355 BGB, § 358 Abs 3 S 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB
    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag; Rechtsmissbräuchliches Berufen auf das Fehlen des Musterschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehen; Widerruf; Musterschutz; Pflichtangaben

  • rechtsportal.de

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Darlehensnehmers auf das Fehlen des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ; Anforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich der Angabe der Auszahlungsvoraussetzungen für ein Verbraucherdarlehen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf Schutz des Musters einer Widerrufsbelehrung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB und zur Wirksamkeit einer Klausel in AGB mit Vorbehalt der Bank, nach Vertragsschluss unter bestimmten Bedingungen zusätzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei einem Berufen eines Darlehensnehmers auf fehlenden Musterschutz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Rechtsmissbrauch bei Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag und dem Abschluss einer Restschuldversicherung verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1137
  • ZIP 2021, 1313
  • WM 2021, 1285
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Aus diesem Grund bedarf die Zulässigkeit des auf Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Ansprüche nach dem Widerruf gerichteten Antrags keiner Erörterung (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1 Rn. 17).

    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem ESM und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die oben genannten Umstände hergestellt worden (ebenso zu dieser Vertragskonstellation OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46, und OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 79; vgl. zur fortlaufenden Paginierung BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 35 mwN ).Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1, Rn. 51).

    Aus ihnen geht ebenso wie aus Seite 1 des Darlehensantrags mit seinen Angaben zu Anzahl und Höhe der Raten samt um 90 Grad gedrehtem Hinweis "Rückzahlung - Annuitätendarlehen" hervor, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 123 und BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1 Rn. 51).

    Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN).

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, bedurfte es dessen hier bei dem befristeten Darlehensvertrag aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1 und juris Rn. 26 ff.).

    f) Entgegen der Auffassung der Berufung (Berufungsbegründung S. 17 ff., II 25 ff.) hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1, Rn. 5, 40 ff.).

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entbehrlich war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rn. 16 f.).

    Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum, weil die Auslegung des nationalen Rechts nicht dazu führen darf, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rn. 19).

    Nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB iVm § 355 Abs. 2, § 356b BGB grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rn. 26 zur insoweit identischen älteren Fassung der Normen).

    Vor diesem Hintergrund dringt die Berufung auch mit ihrem Einwand, es fehlten Angaben über die Form einer Kündigungserklärung des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 5 BGB, nicht durch (Berufungsbegründung S. 15, II 23).Denn nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB iVm §§ 355 Abs. 2, 356b BGB zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rn. 26).

    Selbst wenn die Klausel - wie Berufung und die von ihr zitierten Urteile meinen - fehlerhaft wäre, verliert der Darlehensgeber (lediglich) den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB; das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon jedoch unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris), sodass eine Revisionszulassung nicht angezeigt ist.

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem ESM und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die oben genannten Umstände hergestellt worden (ebenso zu dieser Vertragskonstellation OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46, und OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 79; vgl. zur fortlaufenden Paginierung BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 35 mwN ).Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1, Rn. 51).

    Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, keinen erhöhten Informationswert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 19).

    Die aufgeworfenen Fragen sind allesamt geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 12 ff.).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Dabei kann offenbleiben, ob in der Belehrung über "KSB/KSB Plus" auch dann ein relevantes Abweichen vom gesetzlichen Muster liegt, wenn der Verbraucher eine dieser beiden Varianten der Restschuldversicherung tatsächlich abgeschlossen hat (zum fehlenden Musterschutz, wenn der Verbraucher keinen Vertrag über eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 17 ff.).

    Diese Bewertung stellt grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar und ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 28).

    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris) stuft den Kaskadenverweis im Hinblick auf das genannte EuGH-Urteil nur für den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und nur für den Fall, dass eine Gesetzlichkeitsfiktion ausscheidet, nicht mehr als "klar und verständlich" im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB ein; im Übrigen hält er jedoch an seiner bisherigen Auffassung fest (BGH aaO Rn. 13 ff., insb. Rn. 16 und 17).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Eine Restschuldversicherung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB einzustufen, wenn - wie vorliegend - das Darlehen teilweise seiner Finanzierung dient und insoweit zweckgebunden ist, so dass dem Kläger die freie Verfügung über den Teil der Kreditsumme, welcher der Finanzierung der Prämie dient, genommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rn. 8; anders die vom Kläger noch in erster Instanz geäußerte Ansicht, Replik S. 30, I 273).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 und juris) im Einzelnen begründet hat, ist es den nationalen Gerichten verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (aF) zu stellen.

    Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum, weil die Auslegung des nationalen Rechts nicht dazu führen darf, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19

    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Dort heißt es im Wortlaut abweichend von der in der Widerrufsinformation enthaltenen Passage zum Wertersatz: "Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen." Selbst wenn es den von der Berufung (Berufungsbegründung S. 26 ff., II 34ff.) insinuierten Widerspruch zwischen Widerrufsinformation (nach Ansicht der Berufung: Zulassung des Pkw zur Prüfung erlaubt) und Bedingungen (nach Ansicht der Berufung: Zulassung des Pkw führt zur Wertersatzpflicht) gäbe (dagegen mit zutreffender Begründung OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59), wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen - unterstellt - inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris Rn. 25).

    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem ESM und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die oben genannten Umstände hergestellt worden (ebenso zu dieser Vertragskonstellation OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46, und OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 79; vgl. zur fortlaufenden Paginierung BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 35 mwN ).Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1, Rn. 51).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Dort heißt es im Wortlaut abweichend von der in der Widerrufsinformation enthaltenen Passage zum Wertersatz: "Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen." Selbst wenn es den von der Berufung (Berufungsbegründung S. 26 ff., II 34ff.) insinuierten Widerspruch zwischen Widerrufsinformation (nach Ansicht der Berufung: Zulassung des Pkw zur Prüfung erlaubt) und Bedingungen (nach Ansicht der Berufung: Zulassung des Pkw führt zur Wertersatzpflicht) gäbe (dagegen mit zutreffender Begründung OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 59), wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen - unterstellt - inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris Rn. 25).
  • LG Ravensburg, 05.03.2020 - 2 O 328/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Pflicht zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (- 2 O 315/19 - vom 7. Januar 2020 sowie - 2 O 328/19 -, - 2 O 280/19 - und - 2 O 334/19 - vom 5. März 2020) entschieden hat, kommt nicht in Betracht.
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem ESM und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die oben genannten Umstände hergestellt worden (ebenso zu dieser Vertragskonstellation OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, juris Rn. 46, und OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 79; vgl. zur fortlaufenden Paginierung BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 35 mwN ).Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformationen nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1, Rn. 51).
  • BGH, 21.07.2020 - XI ZR 387/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrags auf Aussetzung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2021 - 17 U 703/20
    Das gilt auch hinsichtlich des erneuten Vorabentscheidungsgesuchs des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20 -, juris) sowie im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen (inbs. Berufungsbegründung S. 36 f.; II 44 f.), weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch aufgeworfenen sowie die von Berufungsseite formulierten Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (so BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19 -, juris).
  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

  • BGH, 10.10.2000 - XI ZR 344/99

    Inanspruchnahme aus einer Bankgarantie auf erstes Anfordern

  • BGH, 10.11.1998 - XI ZR 370/97

    Rückforderung einer Bankgarantie auf erstes Anfordern

  • BGH, 12.03.1984 - II ZR 198/82

    Einwand des Rechtsmißbrauchs bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

  • BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 59/87

    Mißbrauch der Vertretungsmacht

  • BGH, 16.03.1987 - II ZR 127/86

    Bezahlungeines Akkreditivs durch Gewährung eines Zwischenkredits; Vorbehaltlose

  • OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher

    Wenn auch der Darlehensnehmer zur Absicherung seiner Restschuldverpflichtung zwischen der Basisvariante und dem KSB Plus wählen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 17 U 703/20 -, Rn. 26, juris), ändert dies nichts daran, dass diese Verträge wie beschrieben eng zusammenhängen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 U 26/21 -, Rn. 93, juris).
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