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   OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22   

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https://dejure.org/2023,31458
OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22 (https://dejure.org/2023,31458)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2023 - 10 U 1716/22 (https://dejure.org/2023,31458)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. November 2023 - 10 U 1716/22 (https://dejure.org/2023,31458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5a VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 4 VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 5 VVG vom 21.07.1994, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs BGB
    Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers bei Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem 29. Juli 1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei Antragstellung vor dem 29.07.1994; Voraussetzungen eines Widerrufsrechts; Anwendbarkeit der §§ 5a, 8 Abs. 5 VVG in der seit dem 29.07.1994 geltenden Fassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 313
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, BeckRS 2013, 18783 Rn. 14 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend das Gebot der

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Die Abweichung von einer in einem Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung erfordert aber noch keine Zulassung wegen einer Divergenz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17, GRUR 2020, 419 - zitiert nach beck-online).
  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Der Senat vermag sich daher auch nicht der anderweitigen Auffassung des OLG Rostock anzuschließen (Hinweisbeschluss vom 05.03.2021 - 4 U 151/20, BeckRS 2021, 24175).
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21

    Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Annahmeerklärung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Denn mehr als ein zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung gesetzeskonformes Handeln kann von der Versicherung nicht verlangt werden (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.2021 - 5 U 32/21, BeckRS 2021, 39357 für einen vergleichbaren Sachverhalt; siehe dazu auch Hönle in Staudinger, EGBGB, Neubearbeitung 2018, Art. 170 Rn. 4).
  • OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18

    Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Hieraus folge, dass dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei einem bis zum 31.12.1994 erfolgten Vertragsschluss im Policenmodell weder ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG 1994 noch ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG 1994 zustehe, wenn dem Versicherungsvertrag Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, die durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019 - 4 U 1303/18, BeckRS 2019, 1471 Rn. 4; so auch Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 10 U 1037/15).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2016 - 15 U 37/15

    Auslegung eines Entwicklungskooperationsvertrages zur Planung und Entwicklung

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Es hat sich dabei nicht einmal mit der Frage befasst, ob in diesem Fall § 8 Abs. 5 VVG in der ab dem 29.07.1994 geltend Fassung zur Anwendung kommen könnte (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2016 - 15 U 37/15 [Anlage BLD 26]).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 10 U 1037/15
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22
    Hieraus folge, dass dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei einem bis zum 31.12.1994 erfolgten Vertragsschluss im Policenmodell weder ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG 1994 noch ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG 1994 zustehe, wenn dem Versicherungsvertrag Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, die durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2019 - 4 U 1303/18, BeckRS 2019, 1471 Rn. 4; so auch Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 10 U 1037/15).
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