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OLG München, 07.01.2019 - 25 U 2750/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
ZPO § 142, § 522 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1, 2; VVG § 150
Eintrittspflicht des Grundversicherers und des Excedentenversicherers hins. Abwehrkosten in der Haftpflichtversicherung - rewis.io
Eintrittspflicht des Grundversicherers und des Excedentenversicherers hins. Abwehrkosten in der Haftpflichtversicherung
Verfahrensgang
- LG München I, 19.07.2018 - 12 HKO 15259/17
- OLG München, 07.01.2019 - 25 U 2750/18
- OLG München, 18.02.2019 - 25 U 2750/18
- BGH, 04.12.2019 - IV ZR 78/19
Papierfundstellen
- VersR 2020, 543
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98
Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit …
Auszug aus OLG München, 07.01.2019 - 25 U 2750/18
Soweit der Zeuge zu den bei der Klägerin angefallenen Kosten und zur fehlenden Erstattung durch die Hauptsachegegner angeboten war, kommt es mangels eines Anspruchs dem Grunde nach (vgl. unten Ziffer 2) auf die unter Beweis gestellte Tatsache der Höhe der bei der Klägerin angefallenen Kosten nicht an (vgl. insoweit: BGH, Urteil vom 11.04.2000 - Az. X ZR 19/98; Senat - Beschluss vom 21.09.2017 - Az. 25 U 2090/17). - OLG Düsseldorf, 28.11.1989 - 4 U 46/89
Haftpflicht; Kostenerstattung; Gebühren
Auszug aus OLG München, 07.01.2019 - 25 U 2750/18
Ist kein Excedentenversicherer vorhanden, so hat nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Haftpflichtversicherer die Kosten für die Abwehr eines unbegründeten Haftpflichtanspruchs nach § 150 Abs. 1 VVG a.F. zu tragen, unabhängig von ihrer Höhe und von der Versicherungssumme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1989 - Az. 4 U 46/89, VersR 1991, 94 m.w.N.: wegen der einer Haftpflichtversicherung innewohnenden Rechtsschutzkomponente hat der Versicherer die Kosten der Abwehr eines gegen den Versicherungsnehmer erhobenen, unberechtigten Anspruchs stets und unabhängig von der Höhe des Streitwerts zu tragen, so auch Voit/Knappmann in Prölls/Martin VVG, 27. Auflage 2004, § 150 VVG Rn.11;… so im Ergebnis wohl auch: Langheid in Römer/Langheid, 2. Auflage 2003, VVG § 150 Rn. 9 am Ende).