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   OLG München, 08.07.2020 - 10 U 3947/19   

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https://dejure.org/2020,19419
OLG München, 08.07.2020 - 10 U 3947/19 (https://dejure.org/2020,19419)
OLG München, Entscheidung vom 08.07.2020 - 10 U 3947/19 (https://dejure.org/2020,19419)
OLG München, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 10 U 3947/19 (https://dejure.org/2020,19419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 244, § 249 Abs. 2 S. 2, § 254 Abs. 2 S. 2, § 278; ZPO § 287 Abs. 1 S. 2, § 314, § 531§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2 S. 1, § 708 Nr. 10, § 711; VVG § 119 Abs. 3
    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen - seltener PKW aus dem Ausland

  • IWW
  • rewis.io

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen - seltener PKW aus dem Ausland

  • RA Kotz

    Fiktive Schadenabrechnung bei tatsächlich erfolgter Ersatzbeschaffung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen bei einem seltenen PKW ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Auszug aus OLG München, 08.07.2020 - 10 U 3947/19
    Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).

    Zu diesem Betrag sind als Nebenkosten die angesichts der vorgenommenen Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallene und gezahlte, durch Anlage K 18 nachgewiesene, Umsatzsteuer in Höhe von 48.479,07 EUR hinzuzuaddieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15).

    Ein Geschädigter muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung nur dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 40/18 -, [juris]; BGH, Urteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175).

  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 40/18

    Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer i.R.e. Ersatzbeschaffung bei der

    Auszug aus OLG München, 08.07.2020 - 10 U 3947/19
    Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 40/18 -, [juris]).

    Damit bleibt bei der von der Geschädigten gewählte fiktiven Schadensabrechnung die beanspruchte Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert aber fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, von der Geschädigten nicht abgerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 40/18 -, [juris]).

    Ein Geschädigter muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung nur dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 40/18 -, [juris]; BGH, Urteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG München, 08.07.2020 - 10 U 3947/19
    Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den dem Urteil zufolge als begründet anzusehenden Forderungen (BGHZ 39, 73 [74] = NJW 1963, 640; BGH NJW 1970, 573 ff. und 1122 [1123]; 2005, 1112 unter II 2; MDR 2008, 351 [352] = zfs 2008, 164 m. zust. Anm. Hansens).
  • OLG Schleswig, 10.02.2021 - 7 U 200/20

    Anforderungen an Schätzgutachten zum Wiederbeschaffungswert eines amerikanischen

    Maßgebend ist nach alledem und im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach § 251 BGB nicht der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (= Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (OLG München, Urteil vom 08.07.2020, 10 U 3947/19, juris Rnr. 23 m.w.N.).
  • LG Ulm, 25.05.2023 - 2 O 342/21
    Da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 ist, sind die Gutachtenkosten selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erwiesen hat (OLG Köln VersR 1985, 1166; 2012, 1008; KG VersR 2004, 1620; OLG München VersR 1988, 525; BeckRS 2020, 16158; OLG Saarbrücken MDR 2003, 685; BeckRS 2019, 3159; OLG Stuttgart VersR 1997, 630), es sei denn, dem Geschädigten fällt bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last, die Unbrauchbarkeit des Gutachtens beruht auf fehlerhaften bzw. unterbliebenen Auskünften des Geschädigten (zB zu etwaigen Vorschäden) oder ist auch für einen Laien erkennbar in sich evident fehlerhaft (OLG München BeckRS 2016, 04574).
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