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   OLG München, 15.02.2023 - 37 U 4167/22   

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OLG München, 15.02.2023 - 37 U 4167/22 (https://dejure.org/2023,42273)
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2023 - 37 U 4167/22 (https://dejure.org/2023,42273)
OLG München, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - 37 U 4167/22 (https://dejure.org/2023,42273)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Ordentliche Kündigung, Ausschluß des Kündigungsrechts, Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts, Prämiensparvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Prozeßbevollmächtigter, Zahlungsantrag, Schriftsätze, Feststellungsantrag, ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG München, 15.02.2023 - 37 U 4167/22
    Die Revision wird beschränkt auf die Frage zugelassen, ob einer in einem Prämiensparvertragsformular abgedruckten Prämienstaffel, die ein Erreichen der Höchstsparprämie im 15. Vertragsjahr vorsieht, die jedoch - anders als die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) zugrundeliegende Prämienstaffel - nicht mit dem 15. Vertragsjahr endet, sondern die Höchstprämie auch für fünf weitere zahlenmäßig ausgewiesene Jahre ("16 J", "17 J", "18 J", "19 J", "20 J") und weitere "Folgejahre" (einmalig abgekürzt mit "FJ") nennt, eine konkludente Abbedingung des ordentlichen Kündigungsrechts der Sparkasse über das 15. Vertragsjahr hinaus zu entnehmen ist.

    Da Prämiensparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren sind (BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 27 - zitiert nach beck-online), sind §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 Satz 1 BGB einschlägig.

    Obgleich der Senat in der Berufungsverhandlung die Ansicht vertreten hatte, eine ordentliche Kündigung der Beklagten sei nach Ablauf des 15. Vertragsjahres nicht an Bedingungen geknüpft und erst durch den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 02.02.2023 auf das BGH-Urteil vom 05.05.2015 aufmerksam wurde, nach dem es Sparkassen aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten ist, Verträge mit Verbrauchern ohne sachgerechten Grund ordentlich zu kündigen, war eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§§ 525, 296a S. 2, 156 ZPO) nicht geboten: Der Senat hatte sowohl im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand als auch im Rahmen der anschließenden Erörterung der Rechtslage mit den Parteien hilfsweise unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18, Rn. 46 - zitiert nach beck-online) ausgeführt, dass ein etwa erforderlicher sachgerechter Grund für die Kündigung wegen des veränderten Zinsumfeldes gegeben sei.

  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 14 U 3259/20

    Konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei

    Auszug aus OLG München, 15.02.2023 - 37 U 4167/22
    Der Verweis der Klägerseite auf das Urteil des OLG Nürnberg vom 29.03.2022 (Az.: 14 U 3259/20) rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

    Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO war - beschränkt auf die im Tenor genannte Fragestellung - die Revision zuzulassen, weil der Senat insoweit von dem oben genannten Urteil des OLG Nürnberg vom 29.03.2022 (Az.: 14 U 3259/20) abweicht.

  • LG Kempten, 15.06.2022 - 21 O 673/21

    Kündigungsrecht, Prämiensparvertrag, Rechtsanwaltsgebühren, Ordentliche

    Auszug aus OLG München, 15.02.2023 - 37 U 4167/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15.06.2022 (Az.: 21 O 673/21 Fin) wird.

    Das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.06.2022 (Az.: 21 O 673/21 Fin) wird aufgehoben.

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus OLG München, 15.02.2023 - 37 U 4167/22
    Jene Klausel ist unter Zugrundelegung einschlägiger Rechtsprechung des BGH wegen Intransparenz gemäß § 9 AGBG unwirksam: Für Nr. 26 Abs. 1 der Spk-AGB in der Fassung vom 01.11.2009 hat der BGH mit Urteil vom 05.05.2015 (Az.: XI ZR 214/14) entschieden, dass eine Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft, nach der § 9 AGBG entsprechenden Vorschrift des § 307 BGB daraus folge, dass es Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten sei, ohne sachgerechten Grund zu kündigen, die Klausel eine ordentliche Kündigung der Sparkasse nach ihrem Wortlaut aber nicht vom Vorliegen eines solchen abhängig machte.
  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    (b) Die überwiegende Ansicht nimmt demgegenüber an, dass das Kündigungsrecht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertrag fortgeschrieben wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 101 MK 1/20, unter II.1., veröffentlicht im Klageregister des Bundesamts für Justiz; OLG Celle, ZIP 2022, 736, 737; OLG München, Beschluss vom 11. November 2021 - 5 U 4934/21, unter 2.2., n.v.; OLG München, Urteil vom 15. Februar 2023 - 37 U 4167/22, unter II. B. 1. a. (2), n.v.; LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 O 241/20, juris Rn. 64 f.; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 37; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 101; Edelmann, BB 2021, 2451, 2452; Furche, WM 2022, 1041, 1049; Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Kalisz, WM 2022, 1957, 1962; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22 ff.; Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.).
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