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   OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19   

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OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19 (https://dejure.org/2020,31627)
OLG München, Entscheidung vom 15.10.2020 - 23 U 2640/19 (https://dejure.org/2020,31627)
OLG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 23 U 2640/19 (https://dejure.org/2020,31627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 218, § 294, § 295, § 304, § 323 Abs. 1, § 346, § 347, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 670, § 994; ZPO § 92 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2
    Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen des Erwerbs (unmittelbar von der Herstellerin) eines Fahrzeugs, das von der Manipulation der Schadstoffsoftware im sogenannten Dieselskandal betroffen ist (hier: VW Caddy)

  • rewis.io

    Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs, das von der Manipulation der Schadstoffsoftware im sogenannten Dieselskandal betroffen ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Die im Motor EA 189 verwendete Motorsoftware, die bei einem erkannten Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 17; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Auf diese Weise spiegelte sie konkludent und der Wahrheit zuwider vor, dass der Motor ohne eine derartige unzulässige Einrichtung betrieben wird, und erschlich die Typengenehmigung durch eine Täuschung der zuständigen Behörde (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Damit hat die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass bei einer Entdeckung der Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 19 ff; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Insbesondere hat das Landgericht zurecht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 17 ff).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 49 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Es kommt gerade nicht darauf an, welche Nachteile der Kläger erlitten hätte, wenn er ein anderes Fahrzeug erworben und genutzt hätte (ausführlich BGH, Urteil vom 25.02.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 80 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, juris Tz. 12 f).

    Zwar liegt kein wirksames Angebot i.S. des § 294 BGB oder § 295 BGB vor, wenn der Kläger die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen anbietet, von denen er sie hätte abhängig machen dürfen, insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises ohne Abzug der Nutzungsentschädigung fordert (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 85; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 30).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Die im Motor EA 189 verwendete Motorsoftware, die bei einem erkannten Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktivierte, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 17; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Auf diese Weise spiegelte sie konkludent und der Wahrheit zuwider vor, dass der Motor ohne eine derartige unzulässige Einrichtung betrieben wird, und erschlich die Typengenehmigung durch eine Täuschung der zuständigen Behörde (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Damit hat die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass bei einer Entdeckung der Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung hätte erfolgen können (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 19 ff; BGH Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 11).

    Insbesondere hat das Landgericht zurecht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 39 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 367/19, juris Tz. 17 ff).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 49 ff; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 16).

    Zwar liegt kein wirksames Angebot i.S. des § 294 BGB oder § 295 BGB vor, wenn der Kläger die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen anbietet, von denen er sie hätte abhängig machen dürfen, insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises ohne Abzug der Nutzungsentschädigung fordert (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Tz. 85; BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, juris Tz. 30).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Die Mahnung kann mit der die Fälligkeit begründenden Handlung, vorliegend dem Ausspruch der Rücktrittserklärung, verbunden werden (BGH NJW 2017, S. 1823, 1826 Tz. 24).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadenereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, S. 1065 Tz. 5; BGH NJW 2012, S. 919, 921 Tz. 20).
  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Der bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu beachtende Grundsatz der Schadenseinheit (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rn. 14) gilt für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 304 BGB nicht (so BGH NJW 2018, 2714 Tz. 31 für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB), da es sich bei diesem gerade nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 304 Rn. 1).
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Eine Zuvielmahnung wäre dann schädlich, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Leistung nicht selbst errechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, NJW 2006, S. 3271, 3272 Tz. 16).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadenereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, S. 1065 Tz. 5; BGH NJW 2012, S. 919, 921 Tz. 20).
  • BGH, 22.01.2019 - II ZR 59/18

    Feststellungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Ein Feststellungsinteresse setzt voraus, dass einem Recht oder einer Rechtsposition eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil dazu geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2019, S. 1002 Tz. 12; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 256 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Nach verbreiteter Ansicht sind die Gesamtlaufleistungen für derartige Fahrzeuge neueren Baujahrs in der mittleren und gehobenen Klasse im Bereich von 250.000 km bis 300.000 km anzusiedeln (250.000 km: BGH BeckRS 2015, 1267; KG NJW-RR 2014, S. 57, 58; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 40569; 300.000 km: OLG Koblenz NJW 2019, S. 2237, 2246; OLG Oldenburg BeckRS 2020, 1974 Tz. 86; allg. Staudinger/Kaiser, BGB, 2012, § 346 Rn. 261 mwN).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG München, 15.10.2020 - 23 U 2640/19
    Die bei Gefahrübergang und auch noch bei Erklärung des Rücktritts am 09.05.2018 mangels Nachrüstung des Fahrzeugs zumindest latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde führt dazu, dass dem betroffenem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt (BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris Tz. 21).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

    Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten

  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 196/14

    Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des

  • KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei

  • OLG Oldenburg, 30.01.2020 - 1 U 137/19

    Verjährung in "Abgas-Fällen"

  • OLG Hamm, 10.12.2020 - 24 U 184/19

    Sog. Dieselskandal, sekundäre Darlegungslast

    Das Landgericht hat die von dem Kläger gezogenen Vorteile gemäß § 287 ZPO zutreffend geschätzt, indem es den von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt - 300.000 km - geteilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert hat (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2020 - 11 U 2/20 - - zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 23 U 2640/19 - - zitiert nach juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Juli 2020 - 2 U 1031/19 - zitiert nach juris).

    Die Beklagte zu 1) hätte jedoch nur dann in Annahmeverzug geraten können, wenn ihr seitens des Klägers auch die Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -- zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 -- zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2020 - 45 U 22/19 -- zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 23 U 2640/19 - zitiert nach juris).

  • LG Stuttgart, 21.05.2021 - 19 O 59/20

    Ansprüche beim Kauf eines Fahrzeugs mit dem Motortyp EA 288 mit einem

    Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt für Ansprüche aus § 304 BGB nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 23 U 2640/19); insofern droht auch keine Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Standgeldern.
  • LG Stuttgart, 29.10.2021 - 19 O 20/21

    Möglichkeit einer Leistungsklage in Dieselskandalfällen; Vorliegen einer

    Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt für Ansprüche aus § 304 BGB nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 23 U 2640/19); insofern droht auch keine Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Standgeldern.
  • LG Stuttgart, 23.04.2021 - 19 O 168/20

    Dieselabgasskandal: Abweisung der Klage des Kfz-Käufers gegen den Kfz-Hersteller

    Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt für Ansprüche aus § 304 BGB nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 23 U 2640/19); insofern droht auch keine Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Standgeldern.
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