Rechtsprechung
OLG München, 17.07.2007 - 33 AR 7/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Örtliche Zuständigkeit, Zuständigwerden unzuständigen Gerichts, Abgabe aus wichtigem Grund
- Judicialis
FGG § 65 Abs. 1; ; FGG § 65 Abs. 4; ; FGG § 65 Abs. 5; ; FGG § 65a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 65 Abs. 1, 4, 5 § 65a
Zuständigkeit des örtlich unzuständigen Vormundschaftsgericht nach endgültiger Betreuerbestellung - Abgabe aus wichtigem Grund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Örtlich unzuständiges Gericht kann zuständig werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Örtliche Zuständigkeit eines zunächst unzuständigen Vormundschaftsgerichts aufgrund der endgültigen Bestellung eines Betreuers; Voraussetzungen für das Handeln eines Gerichts als "Bedürfnisgericht"
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 76 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 25.01.2005 - 33 AR 1/05
Betreuungssache; Abgabe; gemeinschaftliches oberes Gericht
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 33 AR 7/07
Es tritt in diesen Fällen auch an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen oder über die Übernahme zu entscheiden hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein (§ 199 Abs. 2 FGG; Art. 11a AGGVG; vgl. Senatsbeschluss vom 25.1.2005 in FamRZ 2005, 1577). - OLG Karlsruhe, 04.03.2002 - 19 AR 5/02
Abgabe des Betreuungsverfahrens: Anfechtbarkeit des Betreuungsbeschlusses wegen …
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 33 AR 7/07
Derartige Verfahrensmängel können allenfalls auf Anfechtung zur Aufhebung der Entscheidung führen, bewirken aber nicht deren Nichtigkeit (vgl. auch OLG Karlsruhe FGPrax 2002, 115 mwN;… Jansen/Sonnenfeld § 65a FGG 3. Aufl. Rn. 11). - BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
Bestellung des vorläufigen Betreuers durch Eilgericht - Abgabe an zuständiges …
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 33 AR 7/07
Das AG A. hätte in jedem Fall nach Erfüllung seiner durch die Dringlichkeit des Falles gebotenen Aufgabe den Vorgang an das Notariat XXX übersenden müssen und dieses wäre grundsätzlich zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 270 [Ls.]).