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   OLG München, 17.09.2012 - 34 Wx 212/12   

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https://dejure.org/2012,30097
OLG München, 17.09.2012 - 34 Wx 212/12 (https://dejure.org/2012,30097)
OLG München, Entscheidung vom 17.09.2012 - 34 Wx 212/12 (https://dejure.org/2012,30097)
OLG München, Entscheidung vom 17. September 2012 - 34 Wx 212/12 (https://dejure.org/2012,30097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erfolglosigkeit eines Widerspruchs, der sich gegen die Anlegung eines Grundbuchblatts für ein selbständiges - altrechtliches - Fischereirecht und dessen rechtsgeschäftliche Übertragung richtet.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 01.08.1991 - BReg. 2 Z 82/91

    Erwerb und Nachweis eines selbständigen Fischereirechtes

    Auszug aus OLG München, 17.09.2012 - 34 Wx 212/12
    Dortige Eintragungen als Nachweisquellen heranzuziehen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BayObLGZ 1991, 291; 1958, 119/127; auch Böhringer BwNotZ 1986, 126/128).

    Das Grundbuch war im damaligen Oberlandesbezirk Augsburg am 1.5.1909 als angelegt anzusehen (siehe BayObLGZ 1991, 291, 296).

  • BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 48/92

    Erwähnung eines Anliegerweges im Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 17.09.2012 - 34 Wx 212/12
    Das fließende Gewässer besteht zwar aus mehreren Flurstücken, bildet hier aber kein selbständiges Grundstück (siehe BayObLG Rpfleger 1993, 104; Demharter § 2 Rn. 18), sondern ist nach Maßgabe des Art. 6 BayWG Bestandteil der Ufergrundstücke.
  • BayObLG, 20.06.1985 - BReg. 2 Z 146/84

    Erlöschen einer Grunddienstbarkeit durch Nichtausübung

    Auszug aus OLG München, 17.09.2012 - 34 Wx 212/12
    Nach Art. 189 Abs. 3 EGBGB erfolgt die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet ist - dazu zählt ebenso ein anderer Untergang des Rechts etwa durch Nichtausübung (siehe BayObLGZ 1985, 225/229 m.w.N.) - auch nach der Zeit, ab der das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach den bisherigen, also bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzen.
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