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   OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23 e   

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OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23 e (https://dejure.org/2023,29961)
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2023 - 11 WF 892/23 e (https://dejure.org/2023,29961)
OLG München, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - 11 WF 892/23 e (https://dejure.org/2023,29961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    KV-FamGKG Ziffer 2013; FamFG §§ 23, 26
    Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung

  • rewis.io

    Verfahrensgegenstand, Verfahrenskostenhilfe, Rechtspfleger, Elterliche Sorge, Rechtsbeschwerde, Familiengerichte, Übertragung der elterlichen Sorge, Schlüssiges Verhalten, Konkludente Bestellung, Umgangsregelung, Umgangsrecht, Weitere Vergütung, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1617
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Auszug aus OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
    b) Unter diesen Umständen wurde das Umgangsrecht vorliegend zum Gegenstand des Verfahrens - anders als in dem eingangs genannten Beschluss des OLG Dresden oder in dem vom OLG Düsseldorf a.a.O. - oben II. 1. a.E. - entschiedenen Fall, vgl. dort Rn. 8. Der Umstand, dass nur ein Verfahren, mit einem Aktenzeichen, vorlag, steht der Annahme mehrerer Verfahrensgegenstände nicht entgegen: Der BGH stellt nicht auf das Verfahren im formalen Sinne, vielmehr auf Verfahrensgegenstände ab, siehe hierzu den bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 Tz. 12 ff. und dazu dem dieser Entscheidung folgenden Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966.

    Hier gibt es immer wieder Unklarheiten, schon etwa rein begrifflicher Art: Beispielsweise geht das OLG Düsseldorf in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 WF 172/20 Tz. 16 offenbar davon aus, es könnten mehrere kindschaftsrechtliche Angelegenheiten zu einem "Verfahrensgegenstand" geworden sein, während der BGH bei der Aufzählung in § 151 FamFG von "Verfahrensgegenständen" spricht (Beschl. v. 01.08.2012, a.a.O., Tz. 12).

  • OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der

    Auszug aus OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
    a) Anders als in dem dem Beschluss des OLG Dresden vom 27.05.2016 - 18 WF 1406/15 zugrundeliegenden Sachverhalt hat das Familiengericht hier - wiederum konkludent - auch den Bereich "Umgang" (§ 151 Nr. 2 FamFG) als weiteren Verfahrensgegenstand in das Verfahren eingeführt.

    Nach der Entscheidung des Senats entsteht damit der von Menne, FamRB 2016, 347, 348 erwähnte "schale Beigeschmack" hier zwar nicht unter dem vom BGH immer wieder betonten Gesichtspunkt einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistandes, womöglich aber generell insofern, als auf die Eltern hohe Gerichtskosten zukommen, da die Aufwendungen für den Verfahrensbeistand als Auslagen gemäß § 1 FamGKG, Nr. 2013 KV-FamGKG auf die nach §§ 80 ff. FamFG bestimmten Schuldner umgelegt werden (die hier auch keine Gelegenheit zu einer Äußerung vor deren Bestellung hatten - wobei der Gesichtspunkt einer weiteren Kostenbelastung im konkreten Fall wegen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht zum Tragen kommen mag).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 3 WF 172/20

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren bei

    Auszug aus OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
    Soweit der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.03.2021 - 3 WF 172/20 verweist, besteht durchaus eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall.

    Hier gibt es immer wieder Unklarheiten, schon etwa rein begrifflicher Art: Beispielsweise geht das OLG Düsseldorf in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 WF 172/20 Tz. 16 offenbar davon aus, es könnten mehrere kindschaftsrechtliche Angelegenheiten zu einem "Verfahrensgegenstand" geworden sein, während der BGH bei der Aufzählung in § 151 FamFG von "Verfahrensgegenständen" spricht (Beschl. v. 01.08.2012, a.a.O., Tz. 12).

  • OLG München, 13.10.2016 - 11 WF 1092/16

    Kein Raum für die Vergütung eines Verfahrensbeistands im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
    Vom Ausgangspunkt her zutreffend weist die Rechtspflegerin darauf hin, die Annahme einer konkludenten Bestellung des Verfahrensbeistandes sei auf Ausnahmefälle zu begrenzen (siehe etwa Senat, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 WF 1092/16; Beschl. v. 19.08.2015 - 11 WF 1028/15), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt.
  • OLG München, 19.08.2015 - 11 WF 1028/15

    Vergütung des rückwirkend bestellten Verfahrensbeistands

    Auszug aus OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
    Vom Ausgangspunkt her zutreffend weist die Rechtspflegerin darauf hin, die Annahme einer konkludenten Bestellung des Verfahrensbeistandes sei auf Ausnahmefälle zu begrenzen (siehe etwa Senat, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 WF 1092/16; Beschl. v. 19.08.2015 - 11 WF 1028/15), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt.
  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    Auszug aus OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23
    b) Unter diesen Umständen wurde das Umgangsrecht vorliegend zum Gegenstand des Verfahrens - anders als in dem eingangs genannten Beschluss des OLG Dresden oder in dem vom OLG Düsseldorf a.a.O. - oben II. 1. a.E. - entschiedenen Fall, vgl. dort Rn. 8. Der Umstand, dass nur ein Verfahren, mit einem Aktenzeichen, vorlag, steht der Annahme mehrerer Verfahrensgegenstände nicht entgegen: Der BGH stellt nicht auf das Verfahren im formalen Sinne, vielmehr auf Verfahrensgegenstände ab, siehe hierzu den bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 Tz. 12 ff. und dazu dem dieser Entscheidung folgenden Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966.
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