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   OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23 e   

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https://dejure.org/2023,36558
OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23 e (https://dejure.org/2023,36558)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2023 - 34 Wx 311/23 e (https://dejure.org/2023,36558)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 - 34 Wx 311/23 e (https://dejure.org/2023,36558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 107, § 748, § 1629 Abs. 2, § 1809 Abs. 1, § 1824 Abs. 1; GBO § 20; WEG § 16 Abs. 2
    Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1824 Abs. 1, 107, 748, 1629 Abs. 2, 1809 Abs. 1
    Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Minderjährigen; Vertretung des minderjährigen Erwerbers durch die Eltern; Vertretungsausschluss; kein lediglich rechtlicher Vorteil

  • rewis.io

    Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Zwischenverfügung des Grundbuchamts, Bruchteilsgemeinschaft, Miteigentumsanteil, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Elektronisches Dokument, Eintragungshindernis, Ergänzungspfleger, Bayerisches ...

  • notar-drkotz.de

    Grundstücksüberlassung zu Miteigentum ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft - § 107 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Miteigentum an Grundstück ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft!

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Grundstücksanteilen an Minderjährige

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 293
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (BGHZ 161, 170; BeckOGK/Duden, Stand 1.11.2023, BGB § 107 Rn. 36; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 107 Rn. 6; NK-BGB/Kunz/Baldus, 11. Aufl., § 107 Rn. 26).

    Allein aus der Verpflichtung zur Tragung gewöhnlicher öffentlicher Lasten folgt nach allgemeiner Ansicht kein rechtlicher Nachteil (BGHZ 161, 170/171; BeckOGK/Duden BGB § 107 Rn. 96; Schöner/Stöber Rn. 3610g).

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen:

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind (BGHZ 187, 119/121).

    Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 damit begründet, dass der Erwerber als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 16 Abs. 2 WEG nicht nur verpflichtet ist, sich entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen; er hat vielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen (BGHZ 187, 119/123 f.).

  • OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 253/21

    Keine Vertretung durch Erziehungsberechtigte bei Insichgeschäft

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Auch der Senat hat eine Tendenz in diese Richtung gezeigt, allerdings ohne sich insoweit festzulegen (Senat NJW-RR 2022, 166/167).

    Die Bemessung des nach §§ 61 Abs. 1, 79 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Senat NJW-RR 2022, 166/167; Demharter § 77 Rn. 45).

  • KG, 20.09.2022 - 1 W 280/22
    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Dagegen vertritt das Kammergericht in bislang unveröffentlichten Entscheidungen (KG Beschlüsse vom 1.8.2023, 1 W 93/23, und vom 20.9.2022, 1 W 280/22) die Auffassung, beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück verhalte es sich im Grundsatz nicht anders als beim Erwerb einer Eigentumswohnung.
  • OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 160/11

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne dieser Bestimmung sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO (OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2021, 197; Senat FGPrax 2011, 173; Demharter § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 35; Schöner/Stöber Rn. 473).
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    bb) Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht anders zu beurteilen als die Übereignung eines ganzen Grundstücks (BayObLGZ 1998, 139/145).
  • BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12

    Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Die Bemessung des nach §§ 61 Abs. 1, 79 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Senat NJW-RR 2022, 166/167; Demharter § 77 Rn. 45).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2021 - 20 W 135/20

    Einsicht des Grundbuchamts in die Nachlassakten im Verfahren nach § 35 GBO

    Auszug aus OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
    Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne dieser Bestimmung sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO (OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2021, 197; Senat FGPrax 2011, 173; Demharter § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 35; Schöner/Stöber Rn. 473).
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