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   OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20   

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OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20 (https://dejure.org/2022,6702)
OLG München, Entscheidung vom 26.01.2022 - 7 U 6362/20 (https://dejure.org/2022,6702)
OLG München, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 7 U 6362/20 (https://dejure.org/2022,6702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HGB § 250; BGB § 119, § 313; AktG § 256; EStG § 5 Abs. 5 S. 1, § 6 Abs. 2
    Vereinbarung eines variablen Kaufpreises für Gesellschaftsanteile auf der Grundlage eines nichtigen Jahresabschlusses

  • rewis.io

    Kaufpreis, Versorgung, Kaufvertrag, Berufung, Anfechtung, Vertragsschluss, Berechnung, Nichtigkeit, Zahlung, Gesellschaft, Zustimmung, Widerspruch, Auslegung, Feststellung, Zahlung des Kaufpreises, positive Kenntnis, Due Diligence

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines variablen Kaufpreises aus einem Unternehmenskaufvertrag; Verbindliche Einigung über einen variablen Kaufpreis; Kaufpreisfindung in einem formalisierten Verfahren; Kein erweiterter Inhaltsirrtum bei einer fehlerhaften ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.05.2021 - II ZR 56/20

    Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer insolventen KGaA

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Es ist anerkannt, dass trotz des scheinbar einschränkungslosen Wortlautes eine Nichtigkeit der Jahresabschlüsse bei einer Überbewertung - hier durch Unterlassung der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens - nur besteht, wenn die Unrichtigkeit in ihrem Umfang nicht bedeutungslos ist (BGH, Urteile vom 01.03.1982 - II ZR 23/81, juris-Rn. 45, vom 12.01.1998 - II ZR 82/93, juris-Rn. 25 und vom 11.05.2021 - II ZR 56/20, juris-Rn. 69; aA Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 256 Rn. 35).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit offen gelassen, ob von Rechts wegen die Abweichung beim Bilanzgewinn für die Frage der Erheblichkeit maßgeblich ist (zuletzt: Urteil vom 11.05.2021 - II ZR 56/20, juris-Rn. 69 mwN).

    Ob anderes gelten würde, wenn es sich um einen schweren, etwa einen gezielten, Verstoß handelte (dazu BGH, Urteil vom 11.05.2021 - II ZR 56/20 juris-Rn. 70), kann dahinstehen, denn vorliegend handelt es sich um einen Verstoß, den bis zum Jahr 2016 weder Wirtschaftsprüfer noch Finanzbehörden beanstandet haben.

  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Es ist anerkannt, dass auf Jahresabschlüsse einer GmbH die Vorschrift des § 256 Abs. 5 AktG analoge Anwendung findet (so schon BGH, Urteil vom 01.03.1982 - II ZR 23/81, juris-Rn. 45; statt vieler: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 42a Rn. 37; Fleischer in MüKo GmbHG, 3. Aufl., § 42a Rn. 29; Tiedchen in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 42a Rn. 77, 84).

    Diese Folge wollte man einschränken, indem man es bei der allgemeinen Nichtigkeit bei Überbewertungen - weil "unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes besonders bedenklich" (so im Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. Zu IV/3296, S. 44 linke Spalte zu § 247 AktG-E) - beließ, die Nichtigkeitsfolge bei Unterbewertungen auf Vorsatz einschränkte (auf den "gebotenen Gläubigerschutz" ebenfalls abstellend: BGH, Urteil vom 01.03.1982 - II ZR 23/81, juris-Rn. 45; vgl. Vetter in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 256 AktG Rn. 21; Bezzenberger in Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl., § 256 Rn. 13, 19, 82).

    Es ist anerkannt, dass trotz des scheinbar einschränkungslosen Wortlautes eine Nichtigkeit der Jahresabschlüsse bei einer Überbewertung - hier durch Unterlassung der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens - nur besteht, wenn die Unrichtigkeit in ihrem Umfang nicht bedeutungslos ist (BGH, Urteile vom 01.03.1982 - II ZR 23/81, juris-Rn. 45, vom 12.01.1998 - II ZR 82/93, juris-Rn. 25 und vom 11.05.2021 - II ZR 56/20, juris-Rn. 69; aA Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 256 Rn. 35).

  • LG München I, 12.10.2020 - 10 HKO 357/18

    Frist zur Vorlage eines Schiedsgutachtens im Zivilprozess

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.10.2020, Az. 10 HK O 357/18, abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

    das am 12.10.2020 verkündete und am 16.10.2020 zugestellte Urteil des Landgerichtes München I, in Sachen M.A. I. s.r.l. ./. S., L., Aktenzeichen: 10 HK O 357/18 aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 445.977,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9% über Basiszinssatz seit 24.11.2017 zu zahlen, und die Klage der Klägerin unter Aufhebung des Urteils in vollem Umfang abzuweisen.

    Im Wege der Anschlussberufung wird der Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG München vom 12.10.2020, Az. 10 HK O 357/18 zur Zahlung weiterer EUR 73.842,00 zzgl.

  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Es ist anerkannt, dass trotz des scheinbar einschränkungslosen Wortlautes eine Nichtigkeit der Jahresabschlüsse bei einer Überbewertung - hier durch Unterlassung der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens - nur besteht, wenn die Unrichtigkeit in ihrem Umfang nicht bedeutungslos ist (BGH, Urteile vom 01.03.1982 - II ZR 23/81, juris-Rn. 45, vom 12.01.1998 - II ZR 82/93, juris-Rn. 25 und vom 11.05.2021 - II ZR 56/20, juris-Rn. 69; aA Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 256 Rn. 35).

    Auch dies erscheint - erst recht mit Blick auf den grundsätzlich transitorischen Charakter der Rechnungsabgrenzung - unschädlich (für Unschädlichkeit einer Korrektur des Bilanzgewinns von 4, 4%, dem allerdings kein transitorischer Charakter innewohnte: BGH, Urteil vom 12.01.1998 - II ZR 82/93, juris-Rn. 26; für eine 10%-Grenze: OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.1997 - 7 U 174/96, GmbHR 1997, 796, 797; LG München I, Urteil vom 12.04.2007 - 5 HK O 23424/06, BB 2007, 2510, 2511; ähnlich: Störk/Schellhorn, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., § 264 Rn. 57; vgl. auch Jungius/Schmidt, DB 2012, 1697, 1701).

  • BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03

    Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Im Falle eines beiderseitigen Irrtums ist nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 313 Abs. 2 BGB speziell (Palandt/Ellenberg, BGB, 81. Aufl., § 119 Rn. 30, 21a; MüKo BGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 119 Rn. 132; Staudinger/Herrler, Neubearbeitung 2021, § 119 Rn. 60; für Anwendbarkeit des § 313 BGB bei beidseitigem Motivirrtum, insb. beidseitigem Kalkulationsirrtum: BGH, Urteile vom 07.07.2004 - VIII ZR 192/03, juris-Rn. 12, und vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18, juris-Rn. 19) dies erscheint mit Blick auf die flexibleren Rechtsfolgen (Anpassung vor Rücktritt; keine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht eines der gemeinsam Irrenden, § 122 Abs. 1 BGB) auch sachgerecht.

    Vor dem Hintergrund, dass die Parteien - nach Prüfung des Kaufpreises durch alle Beteiligten - Rechtssicherheit anstrebten, dass der variable Kaufpreis nur einen begrenzten Anteil des Gesamtkaufpreises ausmacht und dass sich Fehler im Umsatz aufgrund der Kaufpreisformel automatisch mit absolut hohen Beträgen auswirken, erscheint dem Senat eine Toleranz von bis zu 10% für die Parteien zumutbar, weil noch geringfügig (eine 10%-Marke ist der Rechtsprechung auch in anderen Bereichen nicht fremd, etwa wenn es um Kalkulationsirrtümer im Zusammenhang mit der Wohnfläche geht, vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2004 - VIII ZR 192/03, juris-Rn. 12).

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 234/18

    Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung trotz unrichtiger Angabe der

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Im Falle eines beiderseitigen Irrtums ist nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 313 Abs. 2 BGB speziell (Palandt/Ellenberg, BGB, 81. Aufl., § 119 Rn. 30, 21a; MüKo BGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 119 Rn. 132; Staudinger/Herrler, Neubearbeitung 2021, § 119 Rn. 60; für Anwendbarkeit des § 313 BGB bei beidseitigem Motivirrtum, insb. beidseitigem Kalkulationsirrtum: BGH, Urteile vom 07.07.2004 - VIII ZR 192/03, juris-Rn. 12, und vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18, juris-Rn. 19) dies erscheint mit Blick auf die flexibleren Rechtsfolgen (Anpassung vor Rücktritt; keine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht eines der gemeinsam Irrenden, § 122 Abs. 1 BGB) auch sachgerecht.

    Weitere Voraussetzung ist, dass einem Teil - hier der Käuferseite - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18, juris-Rn. 20).

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Für das Steuerrecht, das in § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG § 250 Abs. 1 und 2 HGB entsprechende Bestimmungen kennt, hat der BFH (Beschluss vom 18.03.2010 - X R 20/09 zu aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) zunächst ein Absehen von der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten akzeptiert, soweit diese eine Größenordnung nicht überstiegen, die bei hypothetischer Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes eine sofortige Abschreibung erlaubt hätte (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich - nach Erstellung der hier streitgegenständlichen Bilanzen - aufgegeben (BFH, Urteil vom 16.03.2021 - X R 34/19).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06

    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Der Senat hat insoweit erhebliche Bedenken, der Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 18.03.2008 - 5 U 171/06, juris-Rn. 35) zu folgen, wonach dieser Größe keine Aussagekraft zukomme, weil bei niedrigen Gewinnen oder Verlusten die prozentuale Verschiebung denknotwendigerweise erheblich sei.
  • LG München I, 12.04.2007 - 5 HKO 23424/06

    Siemens-Bilanzen bestätigt - Gericht weist Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
    Auch dies erscheint - erst recht mit Blick auf den grundsätzlich transitorischen Charakter der Rechnungsabgrenzung - unschädlich (für Unschädlichkeit einer Korrektur des Bilanzgewinns von 4, 4%, dem allerdings kein transitorischer Charakter innewohnte: BGH, Urteil vom 12.01.1998 - II ZR 82/93, juris-Rn. 26; für eine 10%-Grenze: OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.1997 - 7 U 174/96, GmbHR 1997, 796, 797; LG München I, Urteil vom 12.04.2007 - 5 HK O 23424/06, BB 2007, 2510, 2511; ähnlich: Störk/Schellhorn, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., § 264 Rn. 57; vgl. auch Jungius/Schmidt, DB 2012, 1697, 1701).
  • OLG Brandenburg, 30.04.1997 - 7 U 174/96
  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

  • BGH, 16.01.1995 - II ZR 279/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem Vergleich

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