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OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung der Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts (Wegerecht); Nachweis der "unvordenklichen Verjährung" nach Maßgabe des Bayerischen Landrechts; Einräumung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit; Erfordernis der ununterbrochenen Rechtsausübung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 19.10.1983 - 10 O 4139/83
- OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83
Papierfundstellen
- Rpfleger 1984, 461
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
Rechtsmittel
Auszug aus OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83
Voraussetzung für die nachträgliche Umfangserweiterung der Dienstbarkeit infolge einer Bedürfnissteigerung des Berechtigten ist deshalb, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH DNotZ 1959, 240/241; BGH LM § 1018 BGB Nr. 23 = MDR 1975, 745 Nr. 22 = DB 1975, 1165). - BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
Auszug aus OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83
Grundsätzlich ist den Klägern allerdings zuzugestehen, daß - den Bestand einer Grunddienstbarkeit unterstellt - wirtschaftlichen und technischen Veränderungen bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Grunddienstbarkeit jeweils Rechnung zu tragen ist (BGH NJW 1960, 673 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58] /674), jedoch nur im Rahmen einer natürlichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse, denn der aus einer Grunddienstbarkeit zur Duldung fremder Wegebenutzung Verpflichtete braucht sich keine grundlegende Änderung der Benutzungsart gefallen zu lassen (BGH LM § 1018 BGB Nr. 14 = MDR 1966, 306/307). - BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
Umfang eines Wegerechts bei Umstellung des herrschenden Grundstücks von …
Auszug aus OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83
Voraussetzung für die nachträgliche Umfangserweiterung der Dienstbarkeit infolge einer Bedürfnissteigerung des Berechtigten ist deshalb, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH DNotZ 1959, 240/241; BGH LM § 1018 BGB Nr. 23 = MDR 1975, 745 Nr. 22 = DB 1975, 1165). - BGH, 07.01.1966 - V ZR 94/65
Einräumung eines Wegerechts - Duldung eines Gehverkehrs und Fahrverkehrs über ein …
Auszug aus OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83
Grundsätzlich ist den Klägern allerdings zuzugestehen, daß - den Bestand einer Grunddienstbarkeit unterstellt - wirtschaftlichen und technischen Veränderungen bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Grunddienstbarkeit jeweils Rechnung zu tragen ist (BGH NJW 1960, 673 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58] /674), jedoch nur im Rahmen einer natürlichen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse, denn der aus einer Grunddienstbarkeit zur Duldung fremder Wegebenutzung Verpflichtete braucht sich keine grundlegende Änderung der Benutzungsart gefallen zu lassen (BGH LM § 1018 BGB Nr. 14 = MDR 1966, 306/307). - BGH, 01.07.1975 - VI ZR 251/74
Anforderungen an die Fassung eines Auslegungsantrages
Auszug aus OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83
Die wegen dessen mangelnder Bestimmtheit gegen den Klageantrag vorgebrachten Bedenken wurden durch die mit der Berufungsbegründung in Einklang stehende Neufassung des Berufungsantrags zulässigerweise ausgeräumt (vgl. BGH NJW 1975, 2013/2014).
- OLG München, 13.06.1989 - 5 U 2698/88 Der Beweis der "unvordenklichen Verjährung", der durch jedes Beweismittel (wie Zeugen, Urkunden, Gutachten) erbracht werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 EGZPO ), hat ein doppeltes Ziel zu verfolgen: Es muß einerseits nachgewiesen werden, daß der betreffende Zustand bestanden hat und als rechtens angesehen wurde innerhalb derjenigen Zeit, welche die eigene Wahrnehmung der lebenden Generation umfaßt, andererseits, daß die lebende Generation auch durch Mitteilung ihrer Vorfahren weder von dem Nichtbestehen dieses Zustandes oder von einer anderen Rechtsansicht hierüber noch von dem Anfang desselben eine Kunde hatte; der Zustand muß sich nach Bayerischem Landrecht - anders als nach den Grundsätzen des Gemeinen Rechts (BGHZ 16, 234/238) - mindestens auf 40 Jahre zurückerstrecken; wesentlich ist schließlich, daß die Rechtsausübung eine ununterbrochene war (BayObLGZ 1962, 70/78 f; BayVGH BayVerwBl. 1969, 175 und 1974, 557/558; OLG ... Rpfleger 1984, 461).