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   OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23 e   

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OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23 e (https://dejure.org/2024,3070)
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2024 - 33 Wx 152/23 e (https://dejure.org/2024,3070)
OLG München, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - 33 Wx 152/23 e (https://dejure.org/2024,3070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1960; BGB § 1836 a.F.; BGB § 1875; VBVG § 3
    Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit, Vergütungsfestsetzung, Vergütungsverfahren, Nachlaßgericht, Verwaltung des Nachlasses, Stundensatz, Vergütung des ...

  • rewis.io

    Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit, Vergütungsfestsetzung, Vergütungsverfahren, Nachlaßgericht, Verwaltung des Nachlasses, Stundensatz, Vergütung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    Auszug aus OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
    Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft unterblieben, ist die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (Anschluss an OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.2022, 20 W 271/18).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

    a) Scheidet in Ermangelung der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft eine Festsetzung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. aus, kann dennoch nach § 1836 Abs. 2 BGB a. F. abweichend vom gesetzlichen Normalfall der unentgeltlichen Führung (§ 1836 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) eine angemessene Vergütung gewährt werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit des Geschäfts solches rechtfertigen (OLG Frankfurt/M., 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

    b) Für die Ermittlung der Höhe einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB a. F. sind die Vorschriften des VBVG nicht anwendbar; die Vergütung ist vielmehr nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - jeweils angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt/M., 20 W 271/18, ErbR 2023, 954; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2022, § 1836 Rn. 10).

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche

    Auszug aus OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
    Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13).

    Auch die nachträgliche Feststellung muss deshalb aber im Bestellungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren getroffen werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 83/14

    Vergütung des Betreuers: Fortsetzung der Betreuertätigkeit in Unkenntnis des

    Auszug aus OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
    Vergütungsfähig sind die Tätigkeiten im Zeitraum von der Bestellung des Nachlasspflegers bis zur Beendigung der Nachlasspflegschaft (vgl. für die Betreuung: BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. XII ZB 83/14, juris Rn. 5).
  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 15 W 197/18

    Bestellung des Nachlasspflegers; berufsmäßig; Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs.

    Auszug aus OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
    Im Falle der Nachlasspflegschaft kommt es für die Bewilligung einer solchen Vergütung dem Grunde nach folglich darauf an, ob die Führung des Amts vom Umfang und von der Schwierigkeit über die Grenzen dessen hinausgeht, was im Rahmen eines Ehrenamtes erwartet werden kann (vgl. OLG Hamm, 15 W 197/18, FGPrax 2020, 136).
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