Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,87071
OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18 (https://dejure.org/2020,87071)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.03.2020 - 11 W 2656/18 (https://dejure.org/2020,87071)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. März 2020 - 11 W 2656/18 (https://dejure.org/2020,87071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,87071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Aufenthaltserlaubnis, Migration, Bescheid, Eritrea, Sorgerecht, Vaterschaft, Kind, Eintragung, Aufenthaltstitel, Eltern, Bundesamt, Schutzstatus, Berichtigung, Rechtsmittel, erstinstanzliche Entscheidung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
    Der BGH postuliert in seiner Entscheidung vom 19.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 180/12, allen namensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts liege unausgesprochen zugrunde, dass jede Person einen Vor- und Familiennamen führen müsse.
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
    Die Entscheidung des BGH vom 03.12.2014, Aktenzeichen XII ZB 101/14, in Rdnr. 27, spricht ebenfalls an, es sei grundsätzlich zu beachten, dass nach deutschem Namensrecht nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können, was einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zulasse.
  • OLG Köln, 06.11.2014 - 2 Wx 253/14

    Wahl des Familiennamens durch Personen irakischer Herkunft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
    3) Das OLG Köln hat am 06.11.2014, StAZ 2015, 275, zu einem Namen irakischer Herkunft, der aus einem Vornamen, dem Vornamen des Vaters und dem Vornamen des Großvaters väterlicherseits gebildet werde, entschieden, es könne ein Familienname gemäß Art. 47 Abs. 1 Nummer 2 EGBGB gewählt werden, wenn sich dieser Name nunmehr nach deutschem Recht richte; dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Familienname gewählt werde, zu dem sozial gewichtige Bindungen bestünden und der die soziale Zuordnung eines Familiennamens erfülle (Leitsatz).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
    Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zum Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).
  • OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05

    Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
    Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zum Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).
  • OLG Hamm, 29.07.1991 - 15 W 147/91

    Anwendbarkeit ausländischen - pakistanischen - Rechts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
    Zwar ist die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge streitig (einerseits: BayObLG 1986, 189/193; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 266; 1992, 391/392; BeckOK BGB/Lorenz, 49. Ed. 1.2.2019, EGBGB Art. 5 Rn. 30; andererseits: VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2001, 151 f.; Staudinger/Bausback, 2013, Anh. IV Art. 5 Rn. 56 je m. w. Nachw.) der Senat geht jedoch von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts vom 17. Juni 2015 zugunsten der Beteiligten zu 2) aus.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht