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   OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20   

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https://dejure.org/2022,10442
OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20 (https://dejure.org/2022,10442)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.04.2022 - 5 W 2855/20 (https://dejure.org/2022,10442)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. April 2022 - 5 W 2855/20 (https://dejure.org/2022,10442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 66 Abs. 1; VVG § 103
    Zulässigkeit der Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des Gegners des bei ihm versicherten Schädigers im Haftpflichtprozess

  • IWW
  • rewis.io

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Haftpflichtversicherer, Schmerzensgeld, Beschwerde, Versicherungsnehmer, Unfall, Kollision, Beteiligung, Pflichtverletzung, Bindungswirkung, Haftung, Anspruch, Pkw, rechtliches Interesse, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 103; VVG § 124; ZPO § 66
    Zulässigkeit einer Nebenintervention des Haftpflichtversicherers aufseiten des Anspruchstellers (Anmerkung von Prof. Dr. Robert Koch)

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 103; VVG § 124; ZPO § 66
    Zulässigkeit einer Nebenintervention des Haftpflichtversicherers aufseiten des Anspruchstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1 ; VVG § 103
    Zulässigkeit der Nebenintervention einer Haftpflichtversicherung auf Seiten eines Anspruchstellers; Kein Verstoß gegen versicherungsvertragliche Treuepflichten und Rücksichtnahmepflichten; Vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Darf sich die Haftpflichtversicherung auf die Seite des Anspruchstellers ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1153
  • VersR 2022, 815
  • VersR 2022, 939
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Behauptet der Geschädigte im Haftungsprozess ein solches vorsätzliches Verhalten des Schädigers und trifft das Gericht eine dementsprechende Feststellung, obsiegt der Kläger somit mit dieser Behauptung, so hat die entsprechende Feststellung - sofern es nicht um eine sogenannte überschießende Feststellung handelt - Bindungswirkung für den Deckungsprozess; in diesem könnte die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr in Frage gestellt werden (BGHZ 117, 345; siehe auch BGHZ 119, 276 für den umgekehrten Fall).

    Das ist hier der Fall, weil die Feststellung vorsätzlichen Handelns des Beklagten - oder die gegenteilige Feststellung - sowohl für die Haftungsfrage, nämlich für die Höhe des Schmerzensgeldes, maßgeblich ist als auch für das Vorliegen des Deckungsausschlusses nach § 103 VVG (BGHZ 119, 276).

    Lehnt der Haftpflichtversicherer dagegen, wie im Streitfall, von vorneherein die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil er sich wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles für leistungsfrei hält, kann ihm in entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung erst recht nicht versagt werden, das seine Eintrittspflicht ausschließende vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers bereits im Haftpflichtprozess, an dem er in einem derartigen Fall nicht beteiligt ist, weil eine gegen ihn erhobene Direktklage unschlüssig wäre, durch eine Nebenintervention auf Seiten des Geschädigten - in Übereinstimmung mit dessen Vortrag - geltend zu machen, und zwar gerade deshalb, weil er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Fall einer Deckungsversagung, verbunden mit dem Verzicht, den Haftpflichtprozess für den Versicherten zu führen, sich im Deckungsprozess nicht darauf berufen kann, die Feststellung im vorausgehenden Haftpflichtprozess, der Versicherungsnehmer habe nicht vorsätzlich gehandelt, sei falsch, sich also der Bindungswirkung der Feststellung im Haftpflichtprozess nicht entziehen kann (BGHZ 119, 276).

  • OLG München, 05.02.2009 - 1 U 1984/08

    Notarhaftpflichtprozess: Beitritt des Haftpflichtversicherers des Notars auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    In diesem Fall ist der Haftpflichtversicherer nicht durch versicherungsvertragliche Treue - und Rücksichtnahmepflichten an einem Streitbeitritt auf Seiten des Anspruchstellers gehindert (entgegen OLG München, Urteil vom 5. Februar 2009 - 1 U 1984/08 - VersR 2009, 822 (= BeckRS 2009, 5218)).

    Die allgemeinen Ausführungen zu den Pflichten eines Haftpflichtversicherers im Urteil des OLG München vom 5.2.2009 (1 U 1984/08), auf das sich das Landgericht bezieht, wobei es dessen Entscheidungsbegründung wörtlich übernommen hat, sind zutreffend, aber für die hier zu beurteilende Frage ohne Erkenntniswert.

    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil er von der Entscheidung des OLG München vom 5.2.2009 (Az: 1 U 1984/08, VersR 2009, 822) abweicht.

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Dem Haftpflichtversicherer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei von den angeblichen Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden, obwohl er damit seinen Versicherungsnehmer der Mitwirkung an einem (versuchten) Versicherungsbetrug bezichtigt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, VersR 2012, 434, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs); in diesem Fall muss der Haftpflichtversicherer allerdings, wenn er nicht von vorneherein Deckung ablehnt, für den Versicherten oder Versicherungsnehmer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Urteil vom 15.9.2010, VersR 2010, 1590).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Dem Haftpflichtversicherer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei von den angeblichen Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden, obwohl er damit seinen Versicherungsnehmer der Mitwirkung an einem (versuchten) Versicherungsbetrug bezichtigt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, VersR 2012, 434, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs); in diesem Fall muss der Haftpflichtversicherer allerdings, wenn er nicht von vorneherein Deckung ablehnt, für den Versicherten oder Versicherungsnehmer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Urteil vom 15.9.2010, VersR 2010, 1590).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZB 44/09

    Erfordernis der Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Die Frage der Zulässigkeit einer Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozesses auf Seiten des Geschädigten hat grundsätzliche Bedeutung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.9.2010, IV ZB 44/09).
  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einwirkt (BGH NJW 2016, 1018).
  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 126/02

    Voraussetzungen der Bindungswirkung der Feststellungen im vorangegangenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) habe im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt (BGH NJW-RR 2004, 676).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91

    Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Behauptet der Geschädigte im Haftungsprozess ein solches vorsätzliches Verhalten des Schädigers und trifft das Gericht eine dementsprechende Feststellung, obsiegt der Kläger somit mit dieser Behauptung, so hat die entsprechende Feststellung - sofern es nicht um eine sogenannte überschießende Feststellung handelt - Bindungswirkung für den Deckungsprozess; in diesem könnte die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr in Frage gestellt werden (BGHZ 117, 345; siehe auch BGHZ 119, 276 für den umgekehrten Fall).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 11 W 28/13

    Zur Zulässigkeit der Nebenintervention eines D&O-Versicherers

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Im Streitfall ergäbe sich ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Beklagten auch aus der durch die Streitverkündung seitens des Beklagten ausgelösten Interventionswirkung (OLG Frankfurt VersR 2016, 1010).
  • BGH, 18.07.2001 - IV ZR 24/00

    Widerruf eines dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleichs durch den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hatte, einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerrufen hatte, so dass es zu einer den Vergleichsbetrag übersteigenden Verurteilung der Versicherungsnehmers kam, zwar den Haftpflichtversicherer für schadensersatzpflichtig gehalten, weil der Vergleichswiderruf versicherungsvertraglichen Pflichten widersprochen habe, die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufes als Prozesshandlung jedoch nicht in Frage gestellt (BGH NJW-RR 2001, 1466).
  • OLG Hamm, 19.08.2019 - 8 W 6/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nebeninterventionen

  • LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19

    Keine Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des durch den

  • RG, 29.11.1930 - I 54/30

    1. Wie weit reicht die Rechtskraft eines im Vorprozeß ergangenen Urteils für den

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