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   OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21   

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https://dejure.org/2022,16949
OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21 (https://dejure.org/2022,16949)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21 (https://dejure.org/2022,16949)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. März 2022 - 2 U 2777/21 (https://dejure.org/2022,16949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 9a Abs. 2
    Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Baumängel - Wer kann den Bauträger in Anspruch nehmen, die Eigentümergemeinschaft oder der einzelne Wohnungseigentümer?

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG §§ 9a, 10 Abs. 6 Satz 3 a. F.
    Keine (rückwirkende) Nichtigkeit von WEG-Beschluss zur Geltendmachung von werkvertraglichen Mängel- und Beseitigungsansprüchen ("gekorene Ausübungsbefugnis")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 9a Abs. 2
    1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG a. F. ...

  • rechtsportal.de

    WEG § 9a Abs. 2
    Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an Gemeinschaftseigentum; Abtretbarkeit von Forderungen wegen Mängeln an Gemeinschaftseigentum; Wirksamkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung; Vergemeinschaftung von den Wohnungseigentümern ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz Entfallens der Beschlusskompetenz: "Alte" Beschlüsse bleiben wirksam!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Keine Vergemeinschaftung des Anspruchs auf Herausgabe von Unterlagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergemeinschaftungsbeschluss bleibt wirksam! (IBR 2023, 77)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Vergemeinschaftungsbeschluss zur Herausgabe von Unterlagen ist unmöglich! (IMR 2023, 107)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (74)

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21
    Die Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums müssen der Gemeinschaft zufließen (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05 -, juris Rn. 18).

    Denn es war bislang ständige Rechtsprechung, dass ein Erwerber seinen Erfüllungsanspruch selbständig und ohne Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen konnte (BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 276/05 -, juris Rn. 21; Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05 -, juris Rn. 18), mithin eine einheitliche Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer und des Schuldners gerade nicht erforderlich war.

    Insoweit musste nur gewährleistet sein, dass die Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft zufließen (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05 -, juris Rn. 21).

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar unter Umständen auch nur von einzelnen Eigentümern rechtsgeschäftlich ermächtigt werden, einen ihnen zustehenden Individualanspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft durchzusetzen (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05 -, juris Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 16.11.2016 - 3 U 98/16

    Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Bauträger: Anspruch der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21
    Zwar mag es sein, dass unter Umständen eine geborene Ausübungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf einen Herausgabeanspruch gegeben sein kann (vgl.: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016 - 3 U 98/16 -, juris Rn. 15, betreffend den Anspruch auf Herausgabe einer Schließkarte samt Schließplan für die Schließanlage eines Mehrfamilienhauses, weil es im Interesse aller Eigentümer liege, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden könnten; kritisch dazu: Pause in Dammert/Lenkeit/Oberhauser/ Pause/Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, Rn. 134).

    Dies gilt allerdings nicht generell (a. A. wohl: Müller in BeckOK, WEG, 47. Edition, § 9a Rn. 101; offengelassen in Bezug auf § 650n BGB: Lenkeit in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 650n Rn. 71), wie beispielsweise nicht für einen Energieausweis (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016 - 3 U 98/16 -, juris Rn. 12).

    Selbst wenn - wie nicht - sämtliche Eigentümer dem Beschluss vom 29.07.2021 zugestimmt hätten, wäre in der Eigentümerversammlung eine Abstimmung im Gremium erfolgt und damit gerade nicht eine individuelle Ermächtigung einzelner Eigentümer, welche jeweils gesondert hätte ausgesprochen werden müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016 - 3 U 98/16 -, juris Rn. 12).

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21
    Denn materiell sachbefugt (aktivlegitimiert) waren während der Dauer der Prozessstandschaft die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Erwerber (BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14 -, juris Rn. 7).

    Anders als beim "kleinen" Schadensersatzanspruch handelt es sich dabei nicht um einen sekundären (Erfüllungs-)Anspruch, für den eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht (dazu: BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14 -, juris Rn. 9, Urteil vom 23.02.2006 - VII ZR 84/05 -, juris Rn 18 f.; auch: Müller in BeckOK, WEG, Stand 10/2021, § 9a WEG Rn. 213 f.; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 105).

    Vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit einer einheitlichen Rechtsverfolgung nur bejaht werden, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen (BGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14 -, juris Rn. 12 f.).

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