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   OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18   

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https://dejure.org/2020,78246
OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18 (https://dejure.org/2020,78246)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2020 - 5 U 91/18 (https://dejure.org/2020,78246)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 5 U 91/18 (https://dejure.org/2020,78246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 242 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 2 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit Teich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatz wegen eines Ertrinkungsunfalls eines fünfjährigen Kindes Stellung als Überwachungsgarant Verletzung der Aufsichtspflicht Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    (1) Es ist davon auszugehen, dass Teiche ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, beck-online; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, beck-online).

    Vielmehr bedarf es solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

    (3) Entgegen seiner mit der Berufung wiederholten Ansicht scheitert eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 3) nicht daran, dass er auf eine lückenlose Beaufsichtigung des Klägers und dadurch Ausschluss einer Gefährdung durch den Teich vertrauen durfte, mithin die Verkehrssicherungspflicht gewissermaßen durch die gebotene Aufsicht neutralisiert werden würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.).

    Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Verkehr allgemein und der Beklagte zu 3) als Verkehrssicherungspflichtiger im Besonderen darauf vertrauen durfte, dass eine gebotene Beaufsichtigung über den Kläger die durch die Beschaffenheit des Teichs für ihn begründeten Gefahren neutralisieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O., Rn.16).

    Genau aus diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung zur Rückwirkung der Aufsichtspflicht auf die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

    Zwar begründet die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht bereits die Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.), allerdings hat er - so die ausdrückliche Ausnahme in der Rechtsprechung zur Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht - dann die Pflicht zu Schutzmaßnahmen, wenn er weiß oder jedenfalls wissen muss, dass Kinder die Örtlichkeit zum Spielen zu benutzen pflegen und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung trotz einer gebotenen Beaufsichtigung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O., Rn.19; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

  • BGH, 23.05.1995 - VI ZR 384/94

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber kleinen Kindern nach dem Recht der DDR

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    (1) Es ist davon auszugehen, dass Teiche ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, beck-online; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, beck-online).

    Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).

    Genau aus diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung zur Rückwirkung der Aufsichtspflicht auf die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

    Zwar begründet die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht bereits die Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.), allerdings hat er - so die ausdrückliche Ausnahme in der Rechtsprechung zur Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht - dann die Pflicht zu Schutzmaßnahmen, wenn er weiß oder jedenfalls wissen muss, dass Kinder die Örtlichkeit zum Spielen zu benutzen pflegen und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung trotz einer gebotenen Beaufsichtigung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O., Rn.19; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 314/91

    Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters gegenüber Kleinkindern

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).

    Genau aus diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung zur Rückwirkung der Aufsichtspflicht auf die Verkehrssicherungspflicht abgeleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

    Zwar begründet die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht bereits die Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.), allerdings hat er - so die ausdrückliche Ausnahme in der Rechtsprechung zur Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht - dann die Pflicht zu Schutzmaßnahmen, wenn er weiß oder jedenfalls wissen muss, dass Kinder die Örtlichkeit zum Spielen zu benutzen pflegen und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung trotz einer gebotenen Beaufsichtigung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, a.a.O., Rn.19; BGH, Urteil vom 23.05.1995, a.a.O.).

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, örtlichem Umfeld, Ausmaß der drohenden Gefahren, Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 273/82, Rn. 12, juris).

    Dabei hat es richtigerweise die zu § 832 BGB entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Reichweite der Aufsichtspflicht auch auf den Anspruch des Aufsichtsbedürftigen gegen den Aufsichtspflichtigen angewandt (vgl. Staudinger-Bernau, a.a.O., § 832 Rn. 217) und darauf abgestellt, dass sich Art und Umfang der Aufsichtspflicht nach den Umständen des Einzelfalls richten, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, örtlichem Umfeld, Ausmaß der drohenden Gefahren, Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme (BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 273/82, Rn. 12, juris).

    Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des Kindes ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wie es auf Weisungen und Erziehungsmaßnahmen reagiert, ob diese also ohne weiteres beachtet wurden oder es sich verschiedentlich darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1984, a.a.O.).

  • BGH, 23.04.2020 - III ZR 251/17

    Kein Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Allerdings ist in jedem Fall eine klare und eindeutige Absprache hierzu erforderlich (BGH, Urteil vom 23.04.2020, III ZR 251/17, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07, Rn. 9, juris).

    Darüber hinaus hätte der Beklagte zu 1) auch die trotz einer Delegation der Verkehrssicherungspflicht bestehende Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2020, a.a.O., m.w.N.) verletzt.

  • OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00

    Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers: Gefahren für Kinder durch

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    (1) Es ist davon auszugehen, dass Teiche ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, beck-online; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, beck-online).

    Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).

  • OLG Köln, 13.08.2015 - 8 U 67/14

    Umfang der Aufsichtspflicht der Pflegeeltern

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund nach § 304 Abs. 1 ZPO lagen hinsichtlich der Anträge auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie materiellen Schadensersatzes vor, da es um auf die Zahlung von Geld gerichtete, nach Grund und Höhe streitige Ansprüche, die auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen die Anspruchshöhe mit Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise bestehen (vgl. dazu Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304 Rn. 3 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015, I-8 U 67/14, Rn. 20, juris), geht.

    Eine solche kommt auf andere Personen als die Eltern nicht in Betracht und wurde beispielsweise auch zugunsten der Groß- oder Pflegemutter eines Kindes abgelehnt (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2015, 12 W 753/14, Rn. 7, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2015, I-8 U 67/14, 8 U 67/14, Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 17.10.1995, VI ZR 358/94, Rn. 31, juris).

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Dabei kommt es darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2009, VI ZR 51/08, beck-online).

    So dürfen sie auf einem Spielplatz, Sportgelände oder in einer Wohngegend ohne besondere Gefahrenquellen durchaus allein außerhalb des Hauses spielen, solange dem Aufsichtspflichtigen die Möglichkeit sofortigen Eingreifens bei regelmäßiger Kontrolle in Abständen von höchstens 30 Minuten verbleibt (BGH, Urteil vom 24.03.2009, a.a.O., Rn. 41 f.; Staudinger-Bernau, a.a.O., § 832 Rn. 79).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Dann trägt der Schädiger die Beweislast, dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre (Palandt-Grüneberg, BGB 79. Aufl., vor § 249 Rn. 66; BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 63/11, juris).

    Dabei setzt die Kausalität bei einem Unterlassen voraus, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).

  • LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18
    Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az. 10 O 10/15 (1), wie folgt abgeändert:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 04.07.2018, Az.: 10 O 10/15 (1), die gegen sie gerichtete Klage jeweils abzuweisen.

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens:

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17

    Rechtskräftige Verurteilung von zwei einfachen Streitgenossen zur Zahlung von

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

  • OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 1491/03

    Delegation der Verkehrssicherungspflicht an Gaststättenpächter; Sturz an

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 358/94

    Erstreckung des Haftungsprivilegs auf andere Personen als die Eltern

  • BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81

    Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten und gesamtschuldnerische Mithaftung

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 159/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines besuchsoffenen Reitertrainings

  • BGH, 13.02.1958 - VII ZR 108/57
  • OLG Koblenz, 25.02.2015 - 12 W 753/14

    Aufsichtspflichtverletzung durch eine Großmutter: Erfolgsaussicht geltend

  • OLG Naumburg, 09.08.2005 - 12 U 27/05
  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

  • OLG Hamm, 09.06.2000 - 9 U 226/99

    Grenzen erforderlicher Aufsicht über einen radelnden knapp Siebenjährigen

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 48/78

    Arzt - Behandlung - Kontrolle - Krankenbesuch

  • BGH, 21.04.1970 - VI ZR 13/69

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit; Bemessung des Schmerzensgeldes

  • OLG Hamm, 29.10.1998 - 6 U 208/96

    Haftung eines Wohnungsinhabers für Unfall eines unbeaufsichtigten Kindes

  • BGH, 28.03.2023 - VI ZR 19/22

    Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines

    In diesem Fall enden die Verkehrssicherungspflichten für denjenigen, der die Gefahr geschaffen hat, erst, wenn sichergestellt ist, dass der nachfolgende Beherrscher einer Gefahrenquelle die Gefahr erkannt hat und vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dieser Sicherungsmaßnahmen einleitet (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, juris Rn. 16; OLG Rostock, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 5 U 91/18, juris Rn. 88; Spindler in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2022, § 823 Rn. 433).
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