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   OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22   

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https://dejure.org/2022,35481
OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22 (https://dejure.org/2022,35481)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2022 - 4 U 14/22 (https://dejure.org/2022,35481)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. November 2022 - 4 U 14/22 (https://dejure.org/2022,35481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 355 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356e S 1 BGB, § 356e S 2 BGB, § 357d S 1 BGB vom 28.04.2017
    Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertersatz nach Widerruf: Unternehmer muss prüfbar abrechnen!

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbraucherbauvertrag widerrufen: Unternehmer muss Wertersatz darlegen! (IBR 2023, 191)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag genügt nicht! (IBR 2023, 190)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 522
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Danach trägt die Beklagte für die Höhe und Fälligkeit eines Wertersatzanspruches aus § 357d BGB, den sie im Wege der Aufrechnung der Rückzahlungsforderung der Klägerin entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 16), die Darlegungslast.

    Daneben macht sie - insoweit hilfsweise im Falle, dass der Widerruf wirksam ist - im Wege der Aufrechnung (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, a.a.O.) einen eigenen Wertersatzanspruch gem. § 357d BGB geltend, der nach § 45 Abs. 3 GKG in Höhe der eingeklagten Forderung über 40.497,81 Euro den Streitwert erhöht.

  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 82/96

    Darlegungs-und Beweislast bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    (1) Soweit sie lediglich pauschal behauptet, die vereinbarten und auch geleisteten Abschlagszahlungen entsprächen dem tatsächlichen Leistungsstand, hat sie schon ihrer Darlegungslast nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 82/96, juris Rn. 7), so dass es keiner Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

    Abschlagszahlungen sind aber grundsätzlich keine abschließende Vergütung für ein Teilwerk oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern vielmehr Anzahlungen auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk und haben daher nur vorläufigen Charakter bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlussrechnung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 82/96, juris Rn. 7; Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 471/01, juris Rn. 13; Retzlaff, a.a.O., § 632a Rn. 3).

  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 227/93

    Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach außerordentlicher Kündigung durch

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Auch hier wird eine Abrechnung durch den Unternehmer verlangt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93, Rn. 26 ff.; Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99, juris Rn. 47; Retzlaff, in: Grüneberg, a.a.O., § 648 Rn. 5, 9, § 648a Rn. 14; Kniffka, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., Teil 8 Rn. 40 ff.).

    Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 4.07.1996 - VII ZR 227/93, juris Rn. 28).

  • LG Schwerin, 13.01.2022 - 7 O 136/21
    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.01.2022, Az.: 7 O 136/21, soweit es nicht - in Ziff. 2 seines Tenors - wirkungslos geworden ist, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.01.2022, Az. 7 O 136/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Abschlagszahlungen sind aber grundsätzlich keine abschließende Vergütung für ein Teilwerk oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern vielmehr Anzahlungen auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk und haben daher nur vorläufigen Charakter bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlussrechnung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 16.10.1997 - VII ZR 82/96, juris Rn. 7; Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 471/01, juris Rn. 13; Retzlaff, a.a.O., § 632a Rn. 3).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZB 11/17

    Voraussetzung der Anmeldung von Patenten; Einräumung der Gelegenheit zur Stellung

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2018 - X ZB 11/17, juris Rn. 5; Greger, a.a.O., § 139 Rn. 8).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Dabei genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

    Auszug aus OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
    Auch hier wird eine Abrechnung durch den Unternehmer verlangt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93, Rn. 26 ff.; Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99, juris Rn. 47; Retzlaff, in: Grüneberg, a.a.O., § 648 Rn. 5, 9, § 648a Rn. 14; Kniffka, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., Teil 8 Rn. 40 ff.).
  • LG Krefeld, 25.05.2023 - 5 O 202/22
    Der zunächst wirksame Bauvertrag wandelt sich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um (OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).

    Ist bei einem Verbraucherbauvertrag die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet die Verbraucherin der Unternehmerin Wertersatz nach § 357d BGB, wobei die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen ist (OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).

    Es ist deshalb nicht etwa nach der Systematik des Gesetzes (§§ 355 ff. BGB) zwingend, dass die Fälligkeitsregel des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ("unverzüglich") auch auf den Anspruch auf Wertersatz nach § 357d BGB - der nach dem Gesetz selbst "zu berechnen" ist - anzuwenden ist (OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).

    Aus Sicht des Gerichts sind für den Anspruch auf Wertersatz und dessen Fälligkeit dieselben Anforderungen zu stellen (offen gelassen von OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2023 - 22 U 135/23

    Widerruf eines Vertrages zur schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses

    Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden (OLG Rostock, Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BauR 2023, 979; MüKoBGB/Busche § 650l Rn. 8; BeckOGK/Reiter § 650l Rn. 84).

    3.Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Fälligkeit des Wertersatzanspruchs gemäß § 357d BGB aF (= § 357e BGB) davon abhängt, dass der Unternehmer eine prüfbare Abrechnung erstellt (so OLG Rostock, Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BauR 2023, 979; BeckOGK/Reiter § 650l Rn. 92; BeckOK BGB/Müller-Christmann BGB § 357e Rn. 12; Messerschmidt/Voit/Lenkeit BGB § 650l Rn. 87; MüKoBGB/Fritsche BGB § 357e Rn. 6; AA Grüneberg/Grüneberg BGB § 357e Rn. 2).

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