Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9715
OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21 (https://dejure.org/2022,9715)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.03.2022 - 5 U 64/21 (https://dejure.org/2022,9715)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. März 2022 - 5 U 64/21 (https://dejure.org/2022,9715)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,9715) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; BGB § 516; BGB § 812
    Beweislast bei Klage des Erben des VN gegen den Bezugsberechtigten auf Herausgabe der Versicherungsleistung

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Herausgabe der an den Bezugsberechtigten ausgezahlten Todesfalleistung aus Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag; Anspruch auf Herausgabe einer erlangten Versicherungsleistung (vorliegend verneint); Nachweis des fehlenden Rechtsgrunds im Valutaverhältnis

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1045
  • VersR 2022, 810
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Ob er das ihm dergestalt zugewandte Bezugsrecht - als Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme - im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder dessen Erben behalten darf, richtet sich dagegen allein nach dem Valutaverhältnis zwischen diesen Personen; § 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 84/18, VersR 2021, 361).

    Fehlt es dagegen - wie hier - an einer Vereinbarung zu Lebzeiten, eine solche wird auch von der Beklagten nicht behauptet, enthält die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung eingeräumt, zugleich den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles das - noch zu Lebzeiten abgegebene - Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte dann - auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes - annehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

    Diese schlüssige und nachvollziehbare, auch mit der weiteren Korrespondenz ohne weiteres in Einklang stehende Darstellung der Beklagten, von der ausgehend ein wirksamer Schenkungsvertrag seit 12. Februar 2019 bestand, weil der beschriebene Vorgang - im Gegensatz zu dem vom Kläger wiederholt erwähnten Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Mai 2008 (- IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054) zugrunde lag - eine auftragsgemäße Übermittlung der Willenserklärung des Versicherungsnehmers beinhaltete, hat der Kläger nicht widerlegt:.

  • BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12

    Lebensversicherung: Scheitern der Übermittlung des Schenkungsantrags an die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Richtig ist auch, dass bei einer solchen Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall wegen des Rechtsgrundes zwischen dem Deckungsverhältnis, d.h. der Einräumung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, einerseits und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten als Begünstigter andererseits unterschieden werden muss (BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 26).

    Danach erwirbt der Bezugsberechtigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung, das auch durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer nicht mehr entfallen kann (§ 159 Abs. 2 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte dann - auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes - annehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gehört (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79; Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377; Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275); den Anspruchsgegner trifft dann eine sekundäre Darlegungslast, der hier seitens der Beklagten genügt wurde.

    Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, trifft ihn zwar die Beweislast für den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist; das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber auch in diesen Fällen der Leistende beweisen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275).

  • BGH, 14.11.2006 - X ZR 34/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Abhebung von Beträgen von einem Bankkonto aufgrund

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Bereicherungsgläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs; dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377; Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130, jew. m.w.N.).

    Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gehört (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79; Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377; Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275); den Anspruchsgegner trifft dann eine sekundäre Darlegungslast, der hier seitens der Beklagten genügt wurde.

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 35/16

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Einwendung des Rechtsmissbrauchs bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Richtig ist auch, dass bei einer solchen Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall wegen des Rechtsgrundes zwischen dem Deckungsverhältnis, d.h. der Einräumung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, einerseits und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten als Begünstigter andererseits unterschieden werden muss (BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149; Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 159 Rn. 26).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte dann - auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes - annehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12, VersR 2013, 1029; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054; Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 - 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

  • BGH, 22.02.2011 - XI ZR 261/09

    Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Beweislast der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Bereicherungsgläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs; dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377; Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130, jew. m.w.N.).

    Der Beweis des Rechtsgrundes der erlangten Versicherungsleistung oblag der Beklagten im Streitfall auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil sie eine Schenkung behauptet oder weil schon die unstreitigen Umstände den Schluss nahelegen, dass sie die Versicherungsleistung ohne rechtlichen Grund erlangt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130); denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Ein - hier als Valutaverhältnis allein in Betracht zu ziehender - Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten, an den auch die Erben gebunden wären, kann schon vor dem Tode - durch unmittelbaren Austausch entsprechender Willenserklärungen - abgeschlossen werden; geschieht dies unter Missachtung der in § 518 Abs. 1 BGB bestimmten notariellen Form, so wird der Formmangel mit dem Tode des Versicherungsnehmers geheilt (§ 159 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706; Urteil vom 29 .Mai 1984 - IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288).

    Im Streitfall verhält es sich jedoch - im Gegensatz dazu - so, dass das mit Schreiben des Versicherungsnehmers vom 4. Dezember 2008 zugunsten der Beklagten bestimmte Bezugsrecht, das zugleich konkludent das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers und den Auftrag zur Übermittlung enthielt, gemäß § 159 Abs. 2 VVG bereits mit dem Tode des Versicherungsnehmers zum Vollrecht erstarkte, die behauptete Schenkung damit vollzogen und der Formmangel geheilt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706; Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 29; vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, NJW 1990, 716, wonach beim Streit zweier Forderungsprätendenten der Anspruchssteller beweisen muss, "wirklicher" Rechtsinhaber zu sein).

  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Ein - hier als Valutaverhältnis allein in Betracht zu ziehender - Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten, an den auch die Erben gebunden wären, kann schon vor dem Tode - durch unmittelbaren Austausch entsprechender Willenserklärungen - abgeschlossen werden; geschieht dies unter Missachtung der in § 518 Abs. 1 BGB bestimmten notariellen Form, so wird der Formmangel mit dem Tode des Versicherungsnehmers geheilt (§ 159 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706; Urteil vom 29 .Mai 1984 - IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288).

    Im Streitfall verhält es sich jedoch - im Gegensatz dazu - so, dass das mit Schreiben des Versicherungsnehmers vom 4. Dezember 2008 zugunsten der Beklagten bestimmte Bezugsrecht, das zugleich konkludent das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers und den Auftrag zur Übermittlung enthielt, gemäß § 159 Abs. 2 VVG bereits mit dem Tode des Versicherungsnehmers zum Vollrecht erstarkte, die behauptete Schenkung damit vollzogen und der Formmangel geheilt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74, VersR 1975, 706; Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 159 Rn. 29; vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, NJW 1990, 716, wonach beim Streit zweier Forderungsprätendenten der Anspruchssteller beweisen muss, "wirklicher" Rechtsinhaber zu sein).

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Deshalb blieb es hier Sache des Klägers, im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen, d.h. denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag der Beklagten als Empfängerin der Versicherungsleistung ergab (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305; Sprau, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 812 Rn. 76).
  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
    Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gehört (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79; Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377; Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275); den Anspruchsgegner trifft dann eine sekundäre Darlegungslast, der hier seitens der Beklagten genügt wurde.
  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 22/09

    Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung

  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 219/12

    Lebensversicherung auf verbundene Leben: Widerruf der Bezugsberechtigung; Wegfall

  • BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88

    Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 84/18

    Erfüllung einer Todesfallleistung durch die Lebensversicherung: Auszahlung auf

  • BGH, 08.02.1957 - IV ZR 305/56

    Rechtsmittel

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2023 - 1 U 12/23

    Widerruf des Bezugsrechts einer Rentenversicherung durch den Nachlasspfleger für

    Geschieht dies unter Missachtung der notariellen Form (hierfür spricht im Fall eines nur widerruflichen Bezugsrechts wegen des jederzeitigen Abänderungsrechts das Interesse des Versicherungsnehmers), so wird der Formmangel mit dem Tode des Versicherungsnehmers geheilt (§ 159 Abs. 2 BGB; vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2022, Az. 5 U 64/21, Rn. 14, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht