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   OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22   

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https://dejure.org/2022,25171
OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22 (https://dejure.org/2022,25171)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.08.2022 - 5 U 15/22 (https://dejure.org/2022,25171)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. August 2022 - 5 U 15/22 (https://dejure.org/2022,25171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 7; VVG § 8; VVG § 152
    Keine Umdeutung in Widerruf bei Beharren des VN "auf Widerspruch nach § 5a VVG a.F."

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 8 ; VVG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; VVG § 152
    1. Beharrt der Versicherungsnehmer auch nach zutreffender Erläuterung der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage weiterhin auf der Wirksamkeit des von ihm erklärten 'Widerspruchs' nach § 5a VVG a.F. und einer Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen ...

  • rechtsportal.de

    VVG § 8 ; VVG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ; VVG § 152
    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Nachweis der Aushändigung von Unterlagen Übereinstimmung einer Widerrufsbelehrung mit dem gesetzlichen Muster

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 106
  • VersR 2022, 1348
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.05.2014 - IV ZA 5/14

    Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (OLG Hamm, VersR 2022, 226; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

    Dies folgt hier schon daraus, dass der Beklagte für die Widerrufsbelehrung das - den einzelnen Gestaltungshinweisen entsprechend vervollständigte - gesetzliche Muster nach § 8 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. der Anlage zum VVG (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung vom 27. Juli 2011) verwendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 152 Rn. 5); dessen unbeschadet bestünden an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen auch sonst keine Zweifel.

  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 20 U 148/21

    Rückabwicklung eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Steht nämlich - wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen - fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1043; Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 15/21; OLG Hamm, VersR 2022, 226).

    Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (OLG Hamm, VersR 2022, 226; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Steht nämlich - wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen - fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1043; Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 15/21; OLG Hamm, VersR 2022, 226).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Wenn - wie hier - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris; Senat, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 32/21, VersR 2022, 228).
  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 24/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Soweit für das alte Recht anerkannt ist, dass eine auf Vertragslösung gerichtete Erklärung ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch "nach § 5a VVG" auch als Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. ausgelegt werden kann, wenn darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556), liegt ein solcher Fall hier nicht vor; vielmehr hat der - anwaltlich beratene - Kläger selbst, nachdem ihn der Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2020 unter zutreffender Erläuterung der Rechtslage auf die Unanwendbarkeit des § 5a VVG a.F. und vorsorglich auch auf die Verfristung eines etwaigen Widerrufsrechts aus §§ 8, 152 VVG hingewiesen hatte, weiterhin - nur - an dem "Widerspruch" festgehalten, dabei auch ausdrücklich klargestellt, dass keine Kündigung des Vertrages, sondern eine Rückzahlung sämtlicher Beiträge nebst gezogener Nutzungen erfolgen solle, und auch im Rechtsstreit bis zuletzt auf Feststellung der Wirksamkeit des "Widerspruchs" und auf Rückabwicklung nach den für das Widerspruchsrecht geltenden bereicherungsrechtlich Grundsätzen angetragen, die sich von den Rechtsfolgen eines Widerrufs nach neuem Recht (§§ 9, 152 VVG) erheblich unterscheiden.
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Das Fehlen des Feststellungsinteresses hindert nämlich nicht die Abweisung der Klage als unbegründet, wenn sich dies aus Feststellungen zu einem anderen Streitgegenstand - wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen - ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 unter II.2.a).
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21

    Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Annahmeerklärung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Wenn - wie hier - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris; Senat, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 32/21, VersR 2022, 228).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2021 - L 5 U 15/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ergänzungsurteil gem § 140 Abs 1 SGG -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Steht nämlich - wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen - fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1043; Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 15/21; OLG Hamm, VersR 2022, 226).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2022 - 9 U 130/19

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Beginn einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22
    Bei genauer Betrachtung hat der Kläger, der als Anlage zur Klageschrift einen ungeordneten "Wust" an einzelnen Vertragsunterlagen vorgelegt hat, die ihm in dieser ungeordneten Form gewiss nicht übersandt wurden, die von dem Beklagten unter Verweis auf die Schlusserklärung im Antragsformular dezidiert behauptete Übergabe der im Einzelnen dort aufgezählten Unterlagen schon nicht ausreichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. zuletzt OLG Karlsruhe, VersR 2022, 872).
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22

    Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht

    Sein Fehlen hindert deshalb nicht die Abweisung der Klage als unbegründet, wenn sich dies aus Feststellungen zu einem anderen Streitgegenstand - wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen - ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 unter II.2.a; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; allgemein: Greger, in: Zöller, a.a.O., Vor § 253 Rn. 18).

    Ohnehin hat der Kläger, nachdem die Beklagte unter Darstellung der Abläufe und Verweis auf eine entsprechende Bestätigung im Versicherungsschein zur Übergabe der dort aufgezählten Unterlagen im Einzelnen vorgetragen hatte, diese dezidierte Darstellung schon nicht ausreichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Karlsruhe, VersR 2022, 872).

    Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Hamm, VersR 2022, 226; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 8 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

  • OLG Dresden, 10.08.2023 - 4 U 810/23

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erhalts der Verbraucherinformationen

    Diese dezidierte Darstellung der Beklagten hat der Kläger seinerseits in der Folge und auch mit der Berufungsbegründung nicht ausreichend substantiiert bestritten, so dass im Verfahren letztlich das Vorbringen der Beklagten zur Übergabe der Unterlagen maßgeblich ist (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. August 2022, Az.: 5 U 15/22 - juris).
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