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   OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11 - 17, 5 U 90/11   

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https://dejure.org/2011,12356
OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11 - 17, 5 U 90/11 (https://dejure.org/2011,12356)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.10.2011 - 5 U 90/11 - 17, 5 U 90/11 (https://dejure.org/2011,12356)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 5 U 90/11 - 17, 5 U 90/11 (https://dejure.org/2011,12356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 123 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 29 Abs 1 VVG
    Unfallversicherungsvertrag: Voraussetzung für die Auswirkung einer Arglistanfechtung wegen verschwiegener Vorerkrankungen auf den Gesamtvertrag mit mehreren versicherten Personen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Arglistanfechtung eines Unfallversicherungsvertrages bei Täuschung durch den Versicherungsnehmer und Versicherung mehrerer Personen

  • RA Kotz

    Unfallversicherung - Anfechtung wegen Vorerkrankungen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 22; VVG § 29; BGB § 123; BGB § 142; BGB § 139
    Wirkung der Anfechtung eines Unfallversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Vorerkrankungen nur einer von mehreren vertraglich versicherten Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123 Abs. 1; VVG § 47; VVG § 79 a.F.
    Umfang der Arglistanfechtung eines Unfallversicherungsvertrages bei Täuschung durch den Versicherungsnehmer und Versicherung mehrerer Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 285
  • VersR 2012, 429
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 74/66

    Anwendbarkeit von § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Teilanfechtung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Beklagte ihre Anfechtungserklärung auf den Gesamtvertrag bezogen hat, ist § 139 BGB jedenfalls analog auf die Fälle anwendbar, in denen zwar eine Gesamtanfechtung erklärt wird, der Anfechtungsgrund aber nur einen Teil des Rechtsgeschäfts erfasst (siehe BGH, Urt. v. 27.6.1969 - V ZR 74/66 - NJW 1969, 1759; RGRK-BGB, 12. Auflage 1982, § 139 Rdn. 15).

    Wie oben ausgeführt und vom Landgericht richtig erkannt, vernichtet die Anfechtung nur den durch den sie rechtfertigenden Anfechtungsgrund "infizierten" Vertragsteil, wenn die Parteien den restlichen Teil der Vereinbarung auch unabhängig von diesem geschlossen hätten (BGH, Urt. v. 27.6.1969 - V ZR 74/66 - NJW 1969, 1759; RGRK-BGB, 12. Auflage 1982, § 139 Rdn. 15; siehe auch Senat, Urt. v. 16.5.2007 - 5 U 590/06 - VersR 2007, 1681: ein nur in Teilen von einer arglistigen Täuschung beeinflusstes Rechtsgeschäft soll auch nur insoweit nichtig sein).

    § 139 BGB stellt ab auf das hypothetische Festhalten am Restvertrag, nicht an der Person der Vertragspartei (siehe auch BGH, Urt. v. 27.6.1969 - V ZR 74/66 - NJW 1969, 1759 [teilweise Aufrechterhaltung eines Grundstückskaufvertrags, bei welchem die Veräußerer zum Mitverkauf eines zweiten Grundstücks durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden waren]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2002 - 22 U 215/01 - OLGR Düsseldorf 2003, 153 [teilweise Wirksamkeit eines Kaufvertrags, bei dem bezüglich einer von zwei erworbenen Ikonen über wertbildende Eigenschaften getäuscht worden war]).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2005 - 4 U 140/04

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Nach der hier vertretenen Auffassung wäre die Anfechtung für den Fall, dass allein der Versicherte J. S. die Beklagte bei Antragstellung arglistig getäuscht hätte, nur ihm gegenüber gerechtfertigt (der Fall ist insoweit der Gestaltung, wie sie der - später noch zu erörternden - Entscheidung OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, eine D&O-Versicherung betreffend, zu Grunde lag, nicht zu vergleichen; dort war der Versicherer durch den Vorstandsvorsitzenden der Versicherungsnehmerin getäuscht worden).

    Sie gilt nur für den (Teil-)Rücktritt, nicht für die (Teil-)Anfechtung (Senat, Urt. v. 19.5.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 29 Rdn. 9).

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 2006, 785), eine D&O-Versicherung betreffend, in welcher eine Anwendung des § 139 BGB nicht erwogen wurde, steht hierzu nach der Einschätzung des Senats nicht in Widerspruch.

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - 5 U 590/06

    Versicherungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Wie oben ausgeführt und vom Landgericht richtig erkannt, vernichtet die Anfechtung nur den durch den sie rechtfertigenden Anfechtungsgrund "infizierten" Vertragsteil, wenn die Parteien den restlichen Teil der Vereinbarung auch unabhängig von diesem geschlossen hätten (BGH, Urt. v. 27.6.1969 - V ZR 74/66 - NJW 1969, 1759; RGRK-BGB, 12. Auflage 1982, § 139 Rdn. 15; siehe auch Senat, Urt. v. 16.5.2007 - 5 U 590/06 - VersR 2007, 1681: ein nur in Teilen von einer arglistigen Täuschung beeinflusstes Rechtsgeschäft soll auch nur insoweit nichtig sein).

    Dieses ist nicht Sinn des Anfechtungsrechts (vgl. Senat, Urt. v. 16.5.2007 - 5 U 590/06 - VersR 2007, 1681).

  • OLG Saarbrücken, 19.05.1993 - 5 U 56/92

    Berufsunfähigkeit; Arglistig; Täuschung; Gesundheitsangabe; Teilanfechtung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Sie gilt nur für den (Teil-)Rücktritt, nicht für die (Teil-)Anfechtung (Senat, Urt. v. 19.5.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 29 Rdn. 9).

    Die für den Vertrag in reduziertem Umfang geschuldeten Prämien können anhand des Vertrags und der maßgeblichen Tarife der Beklagten ohne weiteres ermittelt werden (vgl. Senat, Urt. v. 19.5.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488).

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Ficht der Versicherer den Vertrag unter solchen Umständen an, so bleibt die Wirkung der Anfechtung nicht von vornherein auf ein "Versicherungssegment" (in der oben dargestellten Konstellation das eines arglistig handelnden Versicherten) begrenzt, sondern die Anfechtung wirkt umfassend und entzieht - ungeachtet der auch hier relevanten Anwendung des § 139 BGB (dazu sogleich) - dem Vertrag zunächst einmal insgesamt die Grundlage (vgl. Knappmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage 2009, § 6 Rdn. 98; siehe auch BGH, Urt. v. 18.9.1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404: der Versicherte kann Rechte aus der Versicherung nur erwerben, wie der Versicherungsnehmer sie gestaltet; dazu, dass bei originären Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers einer D&O-Versicherung der Vertrag grundsätzlich nicht dahin aufgespalten werden kann, dass die versicherten Personen weiterhin gegen die Inanspruchnahme durch Dritte Versicherungsschutz genießen sollen, Langheid/Grote, VersR 2005, 1165).
  • OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08

    Umfang und Auslegung einer Transportversicherung; Versicherung von Buchgeld;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Entsprechendes gilt für den der - eine Teilnichtigkeit ebenfalls nicht erwägende - Entscheidung des OLG Celle, r+s 2010, 424, zu Grunde liegenden Sachverhalt.
  • OLG Saarbrücken, 18.12.1996 - 5 U 800/95

    Anforderungen an die Versicherteneigenschaft im Hinblick auf eine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Wohl aber führt die Begrenzung der Täuschung auf einen ohne weiteres abtrennbaren Teil des Risikos dazu, dass auch nur dieser Teil im oben dargelegten Sinne von dem Anfechtungsgrund "infiziert" ist und eine Anwendung des § 139 BGB ermöglicht (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.1996 - 5 U 800/95 - VersR 1997, 863: ein Grund, der zur Anfechtung der Versicherung einer Person oder eines Tarifs berechtigt, ergreift nicht ohne weiteres den gesamten Versicherungsvertrag; siehe auch - für den Teilrücktritt gemäß § 29 VVG n. F. - Johannsen in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage 2009, § 8 Rdn. 60: unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand nur einer von mehreren Personen wirkten sich nur auf den jeweils betroffenen Vertragsteil aus; Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2008, § 29 Rdn. 21: bei mehreren versicherten Personen erstrecke sich eine Anzeigepflichtverletzung von vornherein nur auf die betreffende Person).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2002 - 22 U 215/01

    Anfechtung eines Kaufvertrages über einen Kunstgegenstand wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    § 139 BGB stellt ab auf das hypothetische Festhalten am Restvertrag, nicht an der Person der Vertragspartei (siehe auch BGH, Urt. v. 27.6.1969 - V ZR 74/66 - NJW 1969, 1759 [teilweise Aufrechterhaltung eines Grundstückskaufvertrags, bei welchem die Veräußerer zum Mitverkauf eines zweiten Grundstücks durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden waren]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2002 - 22 U 215/01 - OLGR Düsseldorf 2003, 153 [teilweise Wirksamkeit eines Kaufvertrags, bei dem bezüglich einer von zwei erworbenen Ikonen über wertbildende Eigenschaften getäuscht worden war]).
  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 15/09

    Eintrittspflicht einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.10.2011 - 5 U 90/11
    Der Versicherungsnehmer kann für seine bei der Beklagten unfallversicherte Tochter Ansprüche auf Zahlung von 85.000 EUR wegen der Folgen des Unfalls vom 7.6.2006 geltend machen (zur Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers bei der Versicherung für fremde Rechnung OLG Celle, Urt. v. 19.11.2009 - 8 U 15/09 -).
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