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   OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21   

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OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21 (https://dejure.org/2021,51325)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.11.2021 - 5 U 32/21 (https://dejure.org/2021,51325)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. November 2021 - 5 U 32/21 (https://dejure.org/2021,51325)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 8
    Belehrungsanforderung bei zwischen Antrag und Annahme erfolgter Anhebung der gesetzlichen Rücktrittsfrist von 14 Tagen auf 30 Tage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 8 Abs. 5 ; BGB § 346
    1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu diesem Zeitpunkt noch maßgebliche Frist von 14 Tagen hinweist, genügt auch dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers erst nach Inkrafttreten der zur ...

  • rechtsportal.de

    VVG § 8 Abs. 5 ; BGB § 346
    Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Annahmeerklärung des Versicherers Überholte Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 255
  • VersR 2022, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Sie begann mit dem formellen Abschluss des Vertrages zu laufen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 100), d.h. mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 8. Dezember 2004; durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435).

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Landgericht deshalb zu Recht an, dass sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten muss, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig eine bestimmte Form verlangt und von der Beklagten deshalb nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11, juris).

    Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Wenn - wie hier - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris, zu § 5a VVG a.F.).

    Im Übrigen hätte sich die Beklagte zugunsten des Versicherungsnehmers auch an der im Begleitschreiben genannten - längeren - Frist festhalten lassen müssen, so dass dem Kläger auch insoweit kein Nachteil entstanden wäre (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris).

  • OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Ordnungsgemäße Belehrung über

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Maßgeblich sind die konkreten Umstände der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke (Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).

    Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 24/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102).

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Landgericht deshalb zu Recht an, dass sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten muss, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig eine bestimmte Form verlangt und von der Beklagten deshalb nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11, juris).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Entscheidend ist jedoch vor allem, dass - so die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - "dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben" (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; zum Ganzen: BGHZ 194, 39 ff.) hat das Landgericht mit einer in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtlage anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt (LGU, S. 12 ff.), für verjährt erachtet; dagegen erinnert auch die Berufung - zu Recht - nichts mehr.
  • BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Denn sie hat mit Übersendung des Versicherungsscheines in ihrem Anschreiben vom 8. Dezember 2004 ausdrücklich und deutlich - durch Kursivschrift - in einem eigenen Absatz hervorgehoben darauf hingewiesen, dass der Rücktritt nunmehr innerhalb von 30 Tagen erklärt werden könne; jedenfalls das war ausreichend (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13, RuS 2016, 66).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Entscheidend ist jedoch vor allem, dass - so die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - "dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben" (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Daraus folgt, dass der Versicherungsvertrag, der durch Zugang der in dem Versicherungsschein enthaltenen Annahmeerklärung der Beklagten zustande gekommen ist, und die daraus folgenden Rechtswirkungen grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage beurteilt werden müssen, während andererseits, zur Vermeidung einer - verfassungsrechtlich problematischen - Rückwirkung, in der Vergangenheit vorgenommene Rechtshandlungen weiterhin dem früheren Recht unterliegen und Vorschriften, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch danach keine Anwendung finden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 6. Februar 2013 - 5 U 292/11, RuS 2014, 74; Schneider, VersR 2008, 589 ff., 860).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 501/15

    Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 201/16

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherten auf die geleisteten Versicherungsbeiträge

  • OLG Köln, 21.10.2011 - 20 U 138/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Recht zum Rücktritt von einem

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2013 - 5 U 292/11
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22

    Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht

    Maßgeblich für diese Beurteilung ist - zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung - die Rechtslage bei Erteilung der Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 32/21, VersR 2022, 228).
  • OLG Koblenz, 08.11.2023 - 10 U 1716/22

    Widerrufsrecht eines Versicherungsnehmers bei Antrag auf Abschluss einer

    Denn mehr als ein zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung gesetzeskonformes Handeln kann von der Versicherung nicht verlangt werden (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.2021 - 5 U 32/21, BeckRS 2021, 39357 für einen vergleichbaren Sachverhalt; siehe dazu auch Hönle in Staudinger, EGBGB, Neubearbeitung 2018, Art. 170 Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach bereicherungsrechtlichen

    Wenn - wie hier - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß ist, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris; Senat, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 32/21, VersR 2022, 228).
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