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   OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22   

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OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22 (https://dejure.org/2023,24361)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2023 - 5 U 87/22 (https://dejure.org/2023,24361)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. September 2023 - 5 U 87/22 (https://dejure.org/2023,24361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die gesonderte Mitteilung im Sinne von § 19 Abs. 5 VVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1523
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314 Ls. = RuS 2019, 214).

    Unter diesen Voraussetzungen sind auch sog. "Doppelbelehrungen" zulässig, in denen der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; OLG München, VersR 2016, 515; OLG Hamm, VersR 2020, 1304).

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer (bzw. der Versicherte, §§ 156, 176 VVG; Schneider in: Prölss/Martin, a.a.O., § 156 Rn. 2) gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214).

    Der Versicherer muss insoweit beweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; Beschluss vom 19. Juli 2006 - 5 W 138/06-46, NJW-RR 2006, 1467).

  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 372/15

    Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314 Ls. = RuS 2019, 214).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

    Unter diesen Voraussetzungen sind auch sog. "Doppelbelehrungen" zulässig, in denen der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; OLG München, VersR 2016, 515; OLG Hamm, VersR 2020, 1304).

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - wie hier - die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz Anfechtung oder Rücktritts des Versicherers fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer und damit zugleich auch sein Interesse an der entsprechenden Feststellung in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von den 3, 5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50 Prozent vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20 Prozent beläuft (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dagegen ist das Interesse an der begehrten Feststellung auf (lediglich) 20 Prozent der versprochenen Leistungen zu bemessen, wenn es nur im Hinblick auf künftige (weitere) Versicherungsfälle gegeben sein kann; so etwa, wenn sich der Versicherungsnehmer keiner Ansprüche aus einem Versicherungsfall berühmt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 600; Senat, Urteil vom 15. Februar 2023 - 5 U 36/22, VersR 2023, 425), oder wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht wird, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten (eingetretenen) Versicherungsfalles begehrt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

  • OLG Hamm, 28.02.2020 - 20 U 160/19

    Krankheitskostenversicherung - Rücktritt bei Nichtangabe von Vorerkrankungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Trotz des Abstellens - nur - auf die "bekannten Gefahrumstände" in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erstreckt sich die Obliegenheit zur Anzeige im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck jedoch nicht nur auf das dem Versicherungsnehmer "aktuell vorhandene jederzeit verfügbare Wissen" (Knappmann, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 14 Rn. 54), sondern auch auf dasjenige Wissen, an das sich der Versicherungsnehmer bei "zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses" hätte erinnern können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06, VersR 2009, 529; OLG Hamm, VersR 2020, 1304; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 19 Rn. 26).

    Vorsatz erfordert nach allgemeinen Grundsätzen das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92, VersR 1993, 960 = in BGHZ 122, 388 insoweit nicht abgedruckt; RG, Urteil vom 29. September 1909 - I 310/08, RGZ 72, 4); bedingter Vorsatz, d.h. billigendes In-Kauf-Nehmen, genügt (OLG Hamm, VersR 2020, 1304; VersR 2021, 238; Härle, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar 4. Aufl., § 19 Rn. 113; Langheid, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 19 Rn. 133).

    Unter diesen Voraussetzungen sind auch sog. "Doppelbelehrungen" zulässig, in denen der Versicherer zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, RuS 2019, 214; OLG München, VersR 2016, 515; OLG Hamm, VersR 2020, 1304).

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 26/06

    Zurechnung des Wissens eines mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Trotz des Abstellens - nur - auf die "bekannten Gefahrumstände" in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erstreckt sich die Obliegenheit zur Anzeige im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck jedoch nicht nur auf das dem Versicherungsnehmer "aktuell vorhandene jederzeit verfügbare Wissen" (Knappmann, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 14 Rn. 54), sondern auch auf dasjenige Wissen, an das sich der Versicherungsnehmer bei "zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses" hätte erinnern können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06, VersR 2009, 529; OLG Hamm, VersR 2020, 1304; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 19 Rn. 26).

    Dass es sich dabei lediglich um eine leichte, nicht wiederholt auftretende und deshalb für die Risikoprüfung von vornherein bedeutungslose Störung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06, VersR 2009, 529) gehandelt haben könnte, kann daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht angenommen werden.

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 16/17

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Belehrung über die Folgen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Dabei erfordert das Merkmal einer "gesonderten Mitteilung in Textform" in diesen Fällen zwar - anders als möglicherweise bei den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 2 Satz 1 VVG; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 60 - nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments; vielmehr kann der gebotene Hinweis auch - wie hier - zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314 Ls. = RuS 2019, 214).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).

  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 294/99

    Versicherungsvertrag - Anfechtung - Arglistige Täuschung -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - wie hier - die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz Anfechtung oder Rücktritts des Versicherers fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer und damit zugleich auch sein Interesse an der entsprechenden Feststellung in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dagegen ist das Interesse an der begehrten Feststellung auf (lediglich) 20 Prozent der versprochenen Leistungen zu bemessen, wenn es nur im Hinblick auf künftige (weitere) Versicherungsfälle gegeben sein kann; so etwa, wenn sich der Versicherungsnehmer keiner Ansprüche aus einem Versicherungsfall berühmt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 600; Senat, Urteil vom 15. Februar 2023 - 5 U 36/22, VersR 2023, 425), oder wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht wird, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten (eingetretenen) Versicherungsfalles begehrt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

  • OLG Hamm, 03.04.2020 - 20 U 37/20

    BU-Versicherung - Vorsätzliche Verletzung Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Vorsatz erfordert nach allgemeinen Grundsätzen das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92, VersR 1993, 960 = in BGHZ 122, 388 insoweit nicht abgedruckt; RG, Urteil vom 29. September 1909 - I 310/08, RGZ 72, 4); bedingter Vorsatz, d.h. billigendes In-Kauf-Nehmen, genügt (OLG Hamm, VersR 2020, 1304; VersR 2021, 238; Härle, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar 4. Aufl., § 19 Rn. 113; Langheid, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 19 Rn. 133).

    Da das Gesetz den Vorsatz ebenso wie die grobe Fahrlässigkeit vermutet, ist es Sache des Versicherungsnehmers, sich zu entlasten, d.h. zu beweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (Senat, Urteil vom 16. November 2022 - 5 U 8/22, juris; OLG Hamm, VersR 2021, 238; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 19 Rn. 161 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/3945, S. 65).

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286).
  • BGH, 09.01.2013 - IV ZR 197/11

    Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.09.2023 - 5 U 87/22
    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht in einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat, aber nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281; vgl. zu § 28 Abs. 4 VVG auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67).
  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

  • BGH, 10.05.2017 - IV ZR 30/16

    Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige

  • BGH, 25.09.2019 - IV ZR 247/18

    Zugehörigkeit der positiven Kenntnis des Versicherungsnehmers zum objektiven

  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer

  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 72/92

    Ehegatte als solcher kein Wissenserklärungsvertreter

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2014 - 5 U 45/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die gesonderte Belehrung über

  • OLG Saarbrücken, 15.02.2023 - 5 U 36/22

    Fortbestand des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages nach

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2006 - 5 U 207/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung eines Versicherungsvertrages

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 5 W 138/06

    Erfolgsaussichten einer Klage im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe - Arglistige

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2022 - 5 U 8/22

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt des Versicherers wegen vorsätzlicher

  • RG, 29.09.1909 - I 310/08

    Molkereigenossenschaft. Ausschluss. Milchlieferung.

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