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   OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20   

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https://dejure.org/2020,3559
OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20 (https://dejure.org/2020,3559)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.02.2020 - 1 Ws 20/20 (https://dejure.org/2020,3559)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 1 Ws 20/20 (https://dejure.org/2020,3559)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Daher muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - Rn. 19 nach juris; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 32; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 54).

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 35, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33 m. w. N.; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55 m. w. N.).

    Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine rechtskräftige Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - juris Rn. 21; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 57 m. w. N.).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 57 m. w. N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 58 m. w. N.).

  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2003, 30 f. - juris Rn. 18; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn.36; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 1 Ws 34/12 - OLG Karlsruhe StV 2002, 317 f. - juris Rn. 7; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, Beschl. v. 23.01.2019 - 1 Ws 13/19, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).

    Wegen der geringeren Eingriffswirkung verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 33; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6).

    Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, gegenüber Haftsachen, in denen dies nicht der Fall ist, vorrangig behandelt, etwa früher terminiert werden (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 17 f.).

    Ungeachtet dieser Abschwächung müssen aber die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen (OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 33; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rn. 20).

    Der Vorrang von Haftsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, darf daher nicht dazu führen, dass Überhaftsachen nicht in angemessener Frist verhandelt werden (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 18).

    Soweit teilweise angenommen wird, dass sich das bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl ohnehin nur abgeschwächt geltende Beschleunigungsgebot dann noch weiter abschwäche, wenn weder haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet noch - beurteilungsfehlerfrei und unabhängig von der angeordneten Untersuchungshaft - nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels vorgesehen sind (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen wäre.

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Daher muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - Rn. 19 nach juris; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 32; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 54).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 35, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33 m. w. N.; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55 m. w. N.).

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2003, 30 f. - juris Rn. 18; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn.36; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 1 Ws 34/12 - OLG Karlsruhe StV 2002, 317 f. - juris Rn. 7; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, Beschl. v. 23.01.2019 - 1 Ws 13/19, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).

    Sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben der Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36 m. w. N.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; Thüringer OLG, a. a. O.); so sind bei angeordneter Untersuchungshaft etwa Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels von vornherein ausgeschlossen (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SLStVollzG).

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2003, 30 f. - juris Rn. 18; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn.36; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 1 Ws 34/12 - OLG Karlsruhe StV 2002, 317 f. - juris Rn. 7; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 31.03.2017 - 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, Beschl. v. 23.01.2019 - 1 Ws 13/19, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).

    Sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben der Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36 m. w. N.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 8; Thüringer OLG, a. a. O.); so sind bei angeordneter Untersuchungshaft etwa Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels von vornherein ausgeschlossen (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SLStVollzG).

    Allerdings erfährt der Beschleunigungsgrundsatz dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist, eine Abschwächung (vgl. KG StV 2015, 37 ff. - juris Rn. 9; OLG Hamburg, Beschl. v. 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 - juris Rn. 32; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rn. 20; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Daher muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - Rn. 19 nach juris; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 32; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 54).

    Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine rechtskräftige Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - juris Rn. 21; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 57 m. w. N.).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts resultiert aus dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit ein verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG StV 2006, 251 ff. - Rn. 20 nach juris; NStZ-RR 2007, 311 ff. - Rn. 24 nach juris).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts resultiert aus dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit ein verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG StV 2006, 251 ff. - Rn. 20 nach juris; NStZ-RR 2007, 311 ff. - Rn. 24 nach juris).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 35, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts resultiert aus dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit ein verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG StV 2006, 251 ff. - Rn. 20 nach juris; NStZ-RR 2007, 311 ff. - Rn. 24 nach juris).
  • BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung eines Haftbefehls trotz

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • OLG Jena, 23.01.2019 - 1 Ws 13/19
  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl - wie hier - wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 -, Rn. 36; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 Ws 20/20, Rn. 13; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 Ws 13/19, Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2017 - 5 Ws 81/17, Rn. 14; jeweils zitiert nach juris).
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