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   OLG Saarbrücken, 11.07.2000 - 5 W 369/99 - 102, 5 W 369/99   

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https://dejure.org/2000,44801
OLG Saarbrücken, 11.07.2000 - 5 W 369/99 - 102, 5 W 369/99 (https://dejure.org/2000,44801)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.07.2000 - 5 W 369/99 - 102, 5 W 369/99 (https://dejure.org/2000,44801)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - 5 W 369/99 - 102, 5 W 369/99 (https://dejure.org/2000,44801)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • unalex.eu

    Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ
    Verfahren der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen - Forderungspfändung und Klage gegen Drittschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2000 - 5 W 369/99
    Dem völkerrechtlich anerkannten und von anderen Staaten zu achtenden Ausschließlichkeitsanspruch des jeweiligen Staates für einen derartigen Zugriff entspricht das Recht, einen solchen Zugriff vorzunehmen und über ihn autonom zu entscheiden (BVerfGE 64, 1, 19/20).
  • OLG Rostock, 13.09.2001 - 1 U 261/99

    Schadenersatz wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2000 - 5 W 369/99
    Die Klage, mit der der Gläubiger die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend gemacht hatte, wurde inzwischen mit Urteil vom 8.12.1999 rechtskräftig abgewiesen (1 U 261/99-49- des Saarländischen Oberlandesgerichts = 9 O 408/97 des Landgerichts Saarbrücken).
  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2016 - 9 T 85/16

    Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland besteht eine Zuständigkeit

    Dies gilt auch für bewegliches Vermögen, mithin auch für Forderungen aus Guthaben, die ein Vollstreckungsschuldner im Inland bei hier tätigen Banken unterhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 (2 BvR 678/81), NJW 1983, 2766 [BVerfG 12.04.1983 - 2 BvR 768/81] ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.07.2000 (5 W 369/99), IPRax 2001, 456).
  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
    Insoweit liegt nämlich keine Parteistreitigkeit in dem genannten Sinn vor (so für das inhaltlich nahezu gleiche EuGVÜ: Saarländisches OLG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 5 W 369/99, juris Rn. 6).

    Das bedeutet, bei fehlendem deutschen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners sind die deutschen Gerichte gleichwohl international zuständig, wenn sich der Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz des Drittschuldners in Deutschland befindet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 5 W 369/99, juris Rn. 9; LG Frankfurt, Beschluss vom 7. März 2016 - 2-9 T 85/16, juris Rn. 8; Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2013, A. Pfändung von Forderungen - Allgemein, Rn. 184).

  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 12/19

    Örtliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einen Miterbenanteil

    Die Bezugnahme auf § 23 ZPO ist dahin auszulegen, dass damit das Gericht benannt wird, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2000, 5 W 369/99, juris Rn. 8 ff.; Geimer in Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 1225; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Bruessel-Ia-VO Rn. 9; kritisch Jestaedt IPRax 2001, 438 [440]).
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