Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,40582
OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23 (https://dejure.org/2023,40582)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2023 - 5 U 4/23 (https://dejure.org/2023,40582)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 5 U 4/23 (https://dejure.org/2023,40582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,40582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 5a aF VVG, § 168 Abs 1 VVG, § 169 VVG, § 68 ZPO

  • juris.de

    BGB § 812 Abs 1 S 1, VVG § 5a aF, VVG § 168 Abs 1, VVG § 169, ZPO § 68, ZPO § 74 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 2
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche bei Leistung eines Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar; Rückzahlung des ausgekehrten Rückkaufswertes einer kapitalgebundenen Rentenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 528
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Hat der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet, so findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretenden) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, VersR 2012, 1309; vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff. = VersR 1989, 74 für die in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes bewirkte Auszahlung der Versicherungsleistung an einen Empfänger, dem der Versicherungsnehmer den angeblichen Anspruch zur Sicherheit abgetreten hatte).

    Der Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist, sowie in einer sachgerechten Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 1997, 461, BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, VersR 2012, 1309).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei "außergewöhnlichen Umständen" (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, VersR 2012, 1309) in Betracht, die eine andere Risikoverteilung gebieten; so etwa, wenn der Abtretungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genötigt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), oder weil der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, VersR 2006, 802; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 23).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Hat der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet, so findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretenden) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, VersR 2012, 1309; vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff. = VersR 1989, 74 für die in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes bewirkte Auszahlung der Versicherungsleistung an einen Empfänger, dem der Versicherungsnehmer den angeblichen Anspruch zur Sicherheit abgetreten hatte).

    Aus der - maßgeblichen - Sicht der Beklagten hat der Kläger mit seiner im Dezember 2015 bewirkten Zahlung zweifellos eine Versicherungsleistung - hier: den aufgrund der (vermeintlichen) Kündigung geschuldeten Rückkaufswert, vgl. §§ 168 Abs. 1, 169 VVG - an ihren Versicherungsnehmer erbracht, während dieser zugleich das ihm seitens der Beklagten gewährte Darlehen zurückgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365).

    Darüber hinaus folgt aus den zugrunde liegenden - in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen - Abläufen und den weiteren Unterlagen, insbesondere der sämtlichen Beteiligten bekannten Abtretungsvereinbarung und der diesbezüglichen Korrespondenz, dass auch der Kläger mit seiner Überweisung auf das von der Beklagten mitgeteilte Bankkonto an diese als Zessionarin seine (vermeintliche) Verpflichtung zur Auszahlung des Rückkaufswertes gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllen wollte, der durch die zuvor mitgeteilte Abtretung seine Rechtsstellung als Vertragspartner des Klägers nicht verloren hatte mit der Folge, dass - versicherungsrechtlich - die Zahlung an die Beklagte als Zessionarin eine Zahlung an den Versicherungsnehmer geblieben ist und daher grundsätzlich dort kondiziert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 19).

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 212/19

    Bereicherungsanspruch des Zuwendenden bei einem Darlehen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287; Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19, WM 2021, 383).

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287).

    Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287).

  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 110/19

    Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Die Interventionswirkung (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO), die darin besteht, dass der Streitverkündete im Prozess gegen ihn nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozess sei unrichtig entschieden, kommt nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGH, Urteil vom 9. November 1982 - VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252, 255; Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, VersR 2005, 510; Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, NJW 2021, 1242), d.h. die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen"; BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 338/17, BGHZ 221, 363, 372).

    Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Sichtweise des Gerichts, sondern darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (BGH, Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, NJW 2021, 1242, 1244).

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei Leistung an den Abtretungsempfänger des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei "außergewöhnlichen Umständen" (BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, VersR 2012, 1309) in Betracht, die eine andere Risikoverteilung gebieten; so etwa, wenn der Abtretungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genötigt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), oder weil der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, VersR 2006, 802; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 Rn. 23).

    Wenngleich der Versicherungsnehmer in diesem Schreiben das Wort "Kündigung" nicht ausdrücklich verwendete und selbst wohl auch zu keiner Zeit eine Kündigung im Rechtssinne beabsichtigte, sondern einen für ihn wirtschaftlich (scheinbar) günstigen "Widerspruch" gegen den Vertrag - was aber der Wirksamkeit seiner Erklärung nicht entgegenstünde, vgl. § 116 Satz 1 BGB -, hatte er der Beklagten, die dies nicht erkennen konnte, damit berechtigten Anlass für ihre daraufhin formulierte Aufforderung an den Kläger gegeben, die Leistung auf das mitgeteilte Konto zu überweisen und somit einen ihm zurechenbaren Grund für einen Anschein gesetzt, die Zahlungen des Klägers seien als Leistungen von ihm an die Beklagte anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, VersR 2006, 802).

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2021 - 5 U 2/21

    In Ermangelung einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des hiesigen Klägers wurde mit - rechtskräftigem - Urteil des Senats vom 16. Juli 2021 - 5 U 2/21 (veröff. u.a in VersR 2021, 1415) hinsichtlich des Feststellungsausspruches zurückgewiesen mit der Begründung, der hiesige Kläger sei schon mangels einer entsprechenden - vertraglichen oder gesetzlichen - Abänderungsbefugnis nicht dazu berechtigt gewesen, die Höhe der künftigen Leistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag nach irrtümlicher Auszahlung des Rückkaufwertes einseitig unter Verrechnung mit seinem möglichen Rückforderungsanspruch herabzusetzen.

    Hiervon ausgehend, entfaltet die - nur - vom Landgericht Saarbrücken im Vorprozess hinsichtlich der vermeintlichen Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Versicherungsnehmer erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht, der Bereicherungsausgleich habe zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits zu erfolgen, keine Interventionswirkung, weil diese Erwägung nach der - insoweit maßgeblichen - Begründung des nachfolgend ergangenen rechtskräftigen Senatsurteils vom 16. Juli 2021 - 5 U 2/21, mit dem die Berufung des hiesigen Klägers insoweit zurückgewiesen wurde, nicht erheblich gewesen ist.

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287; Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19, WM 2021, 383).

    Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287).

  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Danach kann der Empfänger einer Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur vom Leistenden mit einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) belangt werden; ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann dagegen nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519; Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 204/11

    Versteigerung gepfändeter Gegenstände durch einen Dritten: Anspruch des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Danach kann der Empfänger einer Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur vom Leistenden mit einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) belangt werden; ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann dagegen nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519; Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Der Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist, sowie in einer sachgerechten Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 1997, 461, BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, VersR 2012, 1309).
  • BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17

    Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00

    Schadensbegriff bei Anwaltshaftung

  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

  • BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95

    Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04

    Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 193/19

    Rechtsstreit um bereicherungsrechtliche Ansprüche bezüglich Provisionen für die

  • BGH, 03.06.1954 - IV ZR 218/53

    Treibstoff - § 812 BGB, Verbrauch fremder Sachen, § 818 Abs. 3 BGB; §§ 989, 990

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht