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   OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21   

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OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21 (https://dejure.org/2022,22484)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.07.2022 - 4 U 113/21 (https://dejure.org/2022,22484)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 4 U 113/21 (https://dejure.org/2022,22484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs; Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unzutreffende Vertragsangaben zum Verzugszins; Veräußerung des Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Unzutreffende Vertragsangaben zum Verzugszins Veräußerung des Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Es fehlt jedenfalls die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 43-46).

    Es kann dahinstehen, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 62).

    Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 34).

    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

    Dabei entspricht die Vorleistungspflicht zwar der gesetzgeberischen Wertung in § 357 Abs. 4 BGB, allerdings kann man dem Verbraucher keine unzulässige Rechtsausübung vorwerfen, wenn er in Kenntnis des Umstands, dass seine Ansprüche aus § 355 Abs. 3 BGB auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden, dieser Vorleistungspflicht nicht nachkommt (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 109).

    Das Leistungsstörungsrecht und damit die Regelungen zur Unmöglichkeit sind nach der Systematik des Gesetzes auch auf die Leistungspflichten aus § 355 Abs. 3 BGB anwendbar (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 87).

    Im Falle eines unter dem Marktpreis und dem objektiven Wert des Fahrzeugs liegenden Verkaufserlöses kommt zudem nach § 285 Abs. 2 BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Bank in Betracht (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 89).

    Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von dem Kläger die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 41; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 79-99).

    Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 -, juris Rn. 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5: jedenfalls dann, wenn der Unternehmer nicht gem. § 285 BGB das Surrogat verlange), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 21.12.2021 - 6 U 129/21 -, juris Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 76 ff.).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 34).

    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

    Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwachse der Darlehensgeberin daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zustehe, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41).

    Dies gilt erst recht, weil sich der Kläger bereits in der Klageschrift den erzielten Veräußerungserlös von 20.500 EUR in Abzug bringen ließ, welcher, wie noch auszuführen ist, ohne Rechtsnachteile für die Beklagte an die Stelle der Rückgabe des Fahrzeugs tritt (so auch ausdrücklich OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41), und auch weitere Wertersatzansprüche der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr negierte.

    Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von dem Kläger die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 41; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 79-99).

    Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 -, juris Rn. 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5: jedenfalls dann, wenn der Unternehmer nicht gem. § 285 BGB das Surrogat verlange), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 21.12.2021 - 6 U 129/21 -, juris Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 76 ff.).

    In dieser Konstellation bedarf es keiner Feststellung des objektiven Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Darlehensnehmer (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - juris Rn. 65).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

    Es ist einem Verbraucher wie dem Kläger, der mit seinem objektiv berechtigten Widerrufsbegehren ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchzudringen vermag, weder zuzumuten, das finanzierte Fahrzeug womöglich jahrelang auf dem Hof der nicht annahmebereiten Bank stehen zu lassen - ohne die Rückabwicklung wird in der Regel das Geld für ein Ersatzfahrzeug fehlen -, noch ein nicht mehr gewolltes Fahrzeug jahrelang weiter zu nutzen, weil ohne Realisierung von dessen Restwert eine gewünschte Neuanschaffung nicht möglich ist (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 63).

    Der Verkauf des Fahrzeugs zum Marktwert und seine Surrogation durch den Erlös stellt sich von daher objektiv betrachtet auch aus Sicht der Beklagten als interessengerechte Lösung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 64).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, juris, Rn. 31 ff.).

    Der Wertverlust ist grundsätzlich nach der sog. Vergleichswertmethode zu bestimmen, wonach dem Darlehensgeber, der in die Rechte des Verkäufers eingetreten ist, die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe zusteht (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 40).

    Auch im vorliegenden Fall kann der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 43 und 45) unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises geschätzt werden (§ 287 ZPO).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Unter Berufung auf die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangene Rechtsprechung des EuGH gemäß Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) meint der Kläger, der Verzugszinssatz sei nicht korrekt angegeben, weil unter anderem der bei Abschluss des Vertrags geltende Zinssatz als absolute Zahl mitgeteilt werden müsse, außerdem die Berechnungsmethode und die Häufigkeit der Änderung.

    Sei im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben werde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, juris Rn. 95).

    Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des 242 BGB, in dem der hier relevante Verwirkungseinwand normativ verortet ist, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris) zu beachten.

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

    Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von dem Kläger die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 41; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 79-99).

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Einzelfall aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig gemäß § 242 BGB sein könne, wenn er das Darlehen nach Widerruf ablöse und das finanzierte Fahrzeug anschließend an einen Dritten veräußere (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2021 - 31 U 34/21 -, juris Rn. 69 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2022 - 12 U 51/21 (n.v.; vorgelegt als Anlage BE 3, Blatt 543), OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - 16 U 256/20 (n.v., vorgelegt als Anlage BE 4, Blatt 561; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff.) oder gemäß seinem ihm vertraglich eingeräumten Recht an den Händler zurückgebe (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 146 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).

    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

  • BGH, 23.02.2021 - XI ZR 455/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Vielmehr richtet sich der Wert der Beschwer im Fall eines von dem Darlehensnehmer nach Saldierung der wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194; Beschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20; Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZR 228/18 -, juris; Beschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 149/18 -, juris).

    Damit ist für den Streitwert der bezifferte Betrag (33.276,20 EUR) und nicht der Nettodarlehensbetrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XI ZR 455/20 -, juris).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris m. w. N.; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121 juris Rn. 40).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21
    Ferner kann er gemäß §§ 358 Abs. 2 und 4 S. 1 und 5, 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB die an die Verkäuferin aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurückverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 142/20

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 376/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 149/18

    Maßgeblichkeit der Zahlung des sich nach Aufrechnung des Darlehensnehmers zu

  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 01.03.2022 - 6 U 551/19

    Widerruf eines mit einem Kraftfahrzeugkauf verbundenen

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZR 106/20

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 23.11.2021 - XI ZR 159/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

  • BGH, 21.12.2021 - XI ZR 324/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZR 228/18

    Bemessen des Werts der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 34/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZR 411/20

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 638/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 617/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 25.08.2020 - XI ZR 483/19

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21

    Zum Widerruf eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages im Verbund zur

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

  • OLG Stuttgart, 15.02.2022 - 6 U 268/18

    Einwand der Verwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs bezüglich der Ausübung des

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Auch könne nicht außer Acht gelassen werden, dass der Widerruf Folge der fehlerhaften Widerrufsinformation der Beklagten sei, die deshalb kein schützenswertes Interesse habe (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21, juris Rn. 66).
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2023 - 4 U 13/23

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Rückgabe des finanzierten

    Bei Zugrundelegung der Erwägungen im vorgenannten Urteil, denen der Senat sich anschließt und die der Sache nach mit der früheren, zugunsten des Darlehensnehmers noch weiter gehenden Senatsrechtsprechung im Einklang stehen (z. B. Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21 -, juris), ist die Vorleistungspflicht des Klägers infolge der Rückveräußerung an die ursprüngliche Verkäuferin entfallen.

    In der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2023 - XI ZR 537/21 - vorausgegangenen Entscheidung hatte das OLG Stuttgart das Verhalten der dortigen Klägerin, die ihre Rechte aus dem Widerruf verfolgte, obwohl sie das Fahrzeug, wie vorgesehen, an die Händlerin zurückgegeben hatte, nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet: Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - juris Rn. 41; siehe auch Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21 -, juris Rn. 64 f.).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Dies als bessere und damit vorrangig in Anspruch zu nehmende Rechtsschutzmöglichkeit anzusehen, wäre aus Sicht des Senats nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten hohen Verbraucherschutzniveau zu vereinbaren (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

    Auch könne nicht außer Acht gelassen werde, dass der Widerruf Folge der fehlerhaften Widerrufsinformation der Beklagten sei, die deshalb kein schützenswertes Interesse habe (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21 -, Rn. 66, juris).
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

    Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).
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