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   OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15   

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https://dejure.org/2015,13471
OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15 (https://dejure.org/2015,13471)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 W 24/15 (https://dejure.org/2015,13471)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. April 2015 - 5 W 24/15 (https://dejure.org/2015,13471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 232 Abs 1 BGB, § 262 BGB, §§ 262 ff BGB, § 264 Abs 1 Halbs 2 BGB, § 648a BGB
    Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für den Bauhandwerker: Vertretbare Handlung; Auswahlberechtigung des Schuldners unter den zulässigen Formen der Sicherheitsleistung; Übergang des Wahlrechts auf den Gläubiger; fehlendes Einverständnis ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 648a BGB; Übergehen des Wahlrechts auf den Gläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 648a BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 648a BGB ist vertretbare Handlung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckung einer Sicherheit nach § 648a BGB: Gläubiger hat die "Wahl"! (IBR 2016, 369)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auswahl der Art der Sicherheitsleistung durch Gläubiger oder doch durch Schuldner? (IVR 2016, 158)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1206
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hagen, 30.11.2010 - 21 O 83/10

    Übergehen des Wahlrechts zur Stellung von Sicherheiten auf den Gläubiger bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Die Antragsgegnerin zieht auch nicht die zutreffende Annahme des Landgerichts in Zweifel, dass es sich bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach §§ 648a, 232 BGB um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO handelt (vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - Voit in Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 887 Rdn. 15; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 887 Rdn. 4 - "Sicherheitsleistung").

    Das hatte zur Folge, dass die Ausübung ihres Wahlrechts in - entsprechender - Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf die Antragstellerin überging, die nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld gemäß § 232 Abs. 1 BGB und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrages verlangen konnte (vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - Habermann in Staudinger, BGB, Neubearb.

    Allerdings bleibt es dem Schuldner, der mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 2. Halbs. BGB; vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - BGH, Urt. v. 22.6.1995 - IX ZR 100/94 - NJW 1995, 3189).

  • OLG Hamm, 28.01.2011 - 19 W 2/11

    § 648a BGB und Zwangsvollstreckung - Hinterlegung beim AG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Die Antragsgegnerin zieht auch nicht die zutreffende Annahme des Landgerichts in Zweifel, dass es sich bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach §§ 648a, 232 BGB um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO handelt (vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - Voit in Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 887 Rdn. 15; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 887 Rdn. 4 - "Sicherheitsleistung").

    Das hatte zur Folge, dass die Ausübung ihres Wahlrechts in - entsprechender - Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf die Antragstellerin überging, die nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld gemäß § 232 Abs. 1 BGB und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrages verlangen konnte (vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - Habermann in Staudinger, BGB, Neubearb.

    Allerdings bleibt es dem Schuldner, der mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 2. Halbs. BGB; vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - BGH, Urt. v. 22.6.1995 - IX ZR 100/94 - NJW 1995, 3189).

  • OLG Saarbrücken, 26.04.2010 - 5 W 81/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat und sich der Gegenstandswert nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach deren Interesse, der festgesetzten Ersatzvornahme und dem Kostenvorschuss nicht ausgesetzt zu sein (allgemein: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07; OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416).
  • BGH, 22.06.1995 - IX ZR 100/94

    Rechte des Schuldners nach Anordnung der Ersatzvornahme durch den Gläubiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Allerdings bleibt es dem Schuldner, der mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 2. Halbs. BGB; vgl. LG Hagen, Beschl. v. 30.11.2010 - 21 O 83/10 - zitiert nach juris und nachfolgend OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 - 19 W 2/11 - BGH, Urt. v. 22.6.1995 - IX ZR 100/94 - NJW 1995, 3189).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2007 - 7 W 68/07

    Umfang der Auskunftspflicht aus Nachlaßverwaltung bei lange zurückliegendem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat und sich der Gegenstandswert nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach deren Interesse, der festgesetzten Ersatzvornahme und dem Kostenvorschuss nicht ausgesetzt zu sein (allgemein: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07; OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416).
  • BGH, 15.11.1960 - V ZR 35/59

    Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Das bedeutet, dass die Wahl nicht durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt wird, sondern erst dann erfolgt ist, wenn die Sicherheit tatsächlich bestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1960 - V ZR 35/59 - WM 1961, 28; OLG Naumburg, Urt. v. 8.4.1998 - 5 U 1735/97 - zitiert nach juris; Habermann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 132 Rdn. 13).
  • OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08

    Rechtsmittel bei Erfüllung der mit Zwangsgeldanordnung belegten Handlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat und sich der Gegenstandswert nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach deren Interesse, der festgesetzten Ersatzvornahme und dem Kostenvorschuss nicht ausgesetzt zu sein (allgemein: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07; OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416).
  • LG Ulm, 06.10.2014 - 3 O 60/14
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Nachdem die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen war, hat das Landgericht Saarbrücken die Antragstellerin auf deren Antrag vom 20.8.2014 mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.1.2015 - 3 O 60/14 -gemäß § 887 ZPO ermächtigt, die von der Antragsgegnerin zu stellende Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten und hat die Antragsgegnerin zugleich verurteilt, den hierfür erforderlichen Betrag in Höhe von 203.369,69 ? zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken zu zahlen.
  • OLG Naumburg, 08.04.1998 - 5 U 1735/97

    Unbestimmtheit einer abzutretenden Forderung; Sicherung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15
    Das bedeutet, dass die Wahl nicht durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt wird, sondern erst dann erfolgt ist, wenn die Sicherheit tatsächlich bestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1960 - V ZR 35/59 - WM 1961, 28; OLG Naumburg, Urt. v. 8.4.1998 - 5 U 1735/97 - zitiert nach juris; Habermann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 132 Rdn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 29.03.2022 - 5 U 52/21

    Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags bei einer gewerkeweise Vergabe

    Zudem sind Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Prüffähigkeit der Schlussrechnung, über die Abnahme, über die Mangelfreiheit der erbrachten Werkleistungen und die Befugnis zur Ausführung der Arbeiten durch ein Subunternehmen für die Frage, ob der Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen einer offenen Werklohnforderung hat, ohne Bedeutung, § 650f Abs. 1 S. 3 und 4 BGB (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015, Az. 5 W 24/15, Rn. 11, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2024 - 21 U 65/23

    Bemessung der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung in Stellung einer

    Denn selbst dort, wo der Besteller auf Zahlung eines Vorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO verurteilt worden ist, bleibt es ihm unbenommen, der ausgeurteilten Verpflichtung auch jetzt noch durch Stellung einer Bürgschaft nachzukommen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15 -, juris Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 23.10.2015 - 9 U 91/15

    Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung zur Stellung einer

    Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass im Falle der Vollstreckung die Möglichkeit besteht, dass dann, wenn die Beklagte keine Sicherheit - etwa durch Stellung einer Bürgschaft - leistet, die Klägerin die Möglichkeit hat, das grundsätzlich der Beklagten zustehende Wahlrecht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist, an deren Stelle auszuüben (vgl. z. B. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15, juris).
  • LG Arnsberg, 06.09.2018 - 8 O 55/18

    Stellung einer Sicherheit i.R. eines "VOB-Bauvertrags"

    Im Übrigen schließt die Kammer sich der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Saar-brücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15 -, zitiert nach "juris"), dass die Vollstreckung einer entsprechenden Verurteilung gemäß § 887 ZPO durchzuführen ist.
  • OLG Schleswig, 06.09.2023 - 12 U 59/23

    Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeitserklärung gegen Sicherheitsleistung

    Von daher scheint es auch aus diesem Grund nicht erforderlich, die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung in Höhe der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherung abhängig zu machen (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15, juris; OLH Hamburg, Teilurteil v. 23.10.2015 - 9 U 91/15, juris, wobei diese Gerichte eine geringe Sicherheitsleistung, aufbauend auf der 2%igen Avalprovision ausgesprochen haben).
  • OLG Köln, 16.11.2020 - 11 W 22/20

    Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg

    Zu ergänzen bleibt insoweit lediglich, dass es einem Schuldner, der mit der von dem Gläubiger gewählten Art der Sicherheit nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen bleibt, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 Hs. 2 BGB) (OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2011 — 19 W 2/11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 — 5 W 24/15, NJW-RR 2015, 1206 Rn. 9).
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