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   OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22   

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OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22 (https://dejure.org/2023,15782)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.05.2023 - 5 U 61/22 (https://dejure.org/2023,15782)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 5 U 61/22 (https://dejure.org/2023,15782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 8 Abs 2 S 1 VVG, § 9 S 2 Halbs 1 VVG, § 152 Abs 2 S 1 VVG, § 169 Abs 1 VVG, § 346 Abs 1 BGB
    Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Ausschluss des Beginns des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist; Zulässigkeit eines Teilurteils

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Ausschluss des Beginns des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist; Zulässigkeit eines Teilurteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1268
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 14.05.2014 - IV ZA 5/14

    Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Hamm, VersR 2022, 226; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 8 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

    § 9 Satz 1 VVG a.F. betrifft, ebenso wie § 9 Satz 2 VVG a.F. und die daran anknüpfenden Sonderregelungen für die Lebensversicherung in § 152 Abs. 2 VVG, nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

    Auch eine vermeintliche "Unvollständigkeit" der Belehrung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (OLG Hamm, VersR 2022, 1012; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824; OLG Stuttgart, VersR 2021, 365).

    Wenngleich die Beklagte hier nach Maßgabe der §§ 346 357 BGB nur erhaltene Leistungen und gezogene Nutzungen schuldete, deren Entstehung nach der konkreten Vertragsgestaltung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nicht zu erwarten war, durfte sie sich darüber hinaus - zugunsten des Klägers - zur Herausgabe eines eventuell vorhandenen - richtigerweise auch ausdrücklich so gekennzeichneten - Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung verpflichten (vgl. zu §§ 9, 152 Abs. 1 VVG auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189).

    Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189).

    Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruch nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO; damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil über die Auskunftsstufe beurteilt werden (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist hier ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 zur gleichzeitigen Entscheidung über die Auskunftsstufe und eine Leistungswiderklage; BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, zur gleichzeitigen Entscheidung über Ansprüche nach §§ 84, 84a AMG).

  • BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18

    Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt (BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604).

    Denn Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat (BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604).

    Eine Belehrung auch über Rechtsfolgen, die bei fehlerhafter Belehrung eintreten, wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren und bärge die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, VersR 2019, 604; vgl. Rixecker, in: Landheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 9 Rn. 11; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 152 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 17.10.2022 - 5 U 15/21

    Anspruch der Kläger auf Rückübertragung eines Erbbaurechts an ihrem Grundstück

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Da das Gesetz bei Abschluss des Vertrages noch keine Musterbelehrung enthielt, an der die Beklagte sich hätte orientieren können (anders jetzt § 8 Abs. 5 VVG n.F. und die Anlage zum VVG), ist die vorliegende Belehrung ausschließlich an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG zu messen (Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 15/21; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 152 Rn. 15).

    Ein zusätzlicher Hinweis auch auf einzelne Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), auf die § 7 Abs. 2 VVG als Ermächtigungsgrundlage verweist, war entgegen der Annahme des Klägers nicht notwendig, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Senatsrechtsprechung zutreffend ausführt; insoweit kann von der Beklagten nämlich nicht erwartet werden, dass sie die Erforderlichkeit weiterer Angaben in den - klar abschließenden - Gesetzeswortlaut hineininterpretiert (Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 15/21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435).

    Die unter diesen Umständen - dem Hauptanspruch fehlt die materiell-rechtliche Grundlage - an sich gebotene Gesamtabweisung der Stufenklage (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1043; Senat, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 U 15/21; OLG Hamm, VersR 2022, 226) kann der Senat jedoch selbst nicht vornehmen.

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 U 15/22

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach bereicherungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Sein Fehlen hindert deshalb nicht die Abweisung der Klage als unbegründet, wenn sich dies aus Feststellungen zu einem anderen Streitgegenstand - wie hier gemäß nachstehenden Ausführungen - ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 unter II.2.a; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; allgemein: Greger, in: Zöller, a.a.O., Vor § 253 Rn. 18).

    Ohnehin hat der Kläger, nachdem die Beklagte unter Darstellung der Abläufe und Verweis auf eine entsprechende Bestätigung im Versicherungsschein zur Übergabe der dort aufgezählten Unterlagen im Einzelnen vorgetragen hatte, diese dezidierte Darstellung schon nicht ausreichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Karlsruhe, VersR 2022, 872).

    Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (Senat, Beschluss vom 5. August 2022 - 5 U 15/22, VersR 2022, 1348; OLG Hamm, VersR 2022, 226; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 8 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2015 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189).

    Im Falle der Stufenklage (§ 254 ZPO) darf das Gericht jedoch zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042).

    Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruch nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO; damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil über die Auskunftsstufe beurteilt werden (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Das Landgericht hat in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zugleich über den Zwischenfeststellungsantrag und den Auskunftsantrag durch Teilurteil entschieden (zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746).

    Da die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann grundsätzlich auch nichts anderes gelten, wenn - wie hier - im Rahmen der erhobenen Stufenklage ein Zwischenfeststellungsantrag verfolgt wird, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist; ein solcher Antrag in der ersten Stufe ist zulässig und durch Teilurteil zu bescheiden (BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746).

    Ob die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage, bei der nach § 256 Abs. 2 ZPO die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, VersR 2022, 155), hier entsprechend der Annahme des Landgerichts am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitert, weil durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1954 - I ZR 169/53, GRUR 1955, 156; Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Maßgeblich für diese Beurteilung ist - zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung - die Rechtslage bei Erteilung der Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 32/21, VersR 2022, 228).

    Denn durch die fehlerhafte Belehrung hat der Versicherer selbst die Ursache dafür gesetzt, dass die Frist nicht zu laufen beginnen konnte; dies steht in der Regel einem vorrangigen schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers auf einen Bestand des Vertrages, auch nach langjähriger Vertragsdurchführung, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, zu § 5a VVG a.F.).

  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214; Senat, Urteil vom 20. Mai 2022 - 5 U 97/21, MDR 2022, 954; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 528 Rn. 32 m.w.N.).

    Außerdem spricht die Prozessökonomie jedenfalls dann für ein die Sache selbst entscheidendes Urteil des Rechtsmittelgerichts, wenn im Fall der Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als eine Abweisung der Klage als unbegründet ohnedies nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214).

  • OLG Hamm, 06.04.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
    Einer wörtlichen Widergabe gesetzlicher Vorschriften bedarf es dazu allerdings nicht; erforderlich und ausreichend ist die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293; OLG Hamm, VersR 2022, 1012), etwa über die ggf. zurückzuzahlenden Versicherungsleistungen, den (rückwirkenden) Wegfall von Leistungsansprüchen sowie über etwaige Ansprüche auf Prämienrückgewähr oder Nachzahlung (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 20; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 8 Rn. 48).

    Auch eine vermeintliche "Unvollständigkeit" der Belehrung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (OLG Hamm, VersR 2022, 1012; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824; OLG Stuttgart, VersR 2021, 365).

  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 20 U 148/21

    Rückabwicklung eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 445/14

    Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall:

  • BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20

    Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu

  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Einführung von neuem

  • OLG Saarbrücken, 23.10.2019 - 5 U 19/19

    Führt die Leistungsprüfung des Krankentagegeldversicherers trotz verspäteter

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 499/14

    Kapitallebensversicherung nach altem Recht: Verwirkung des über die Jahresfrist

  • BGH, 08.09.2021 - IV ZR 133/20

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

  • OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19

    Sofortrente - Rentenversicherungsvertrag: Belehrung über Rechtsfolgen des

  • BGH, 30.04.2019 - II ZR 317/17

    Vertretung einer Sparkasse gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den

  • BGH, 24.01.2023 - IV ZR 18/22

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 14/21

    Private Rentenversicherung im Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 97/21

    Klage eines Grundstücksnachbarn auf Geldentschädigung nach Abschluss eines

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 30/95

    Voraussetzungen des rückwirkenden Wegfalls des vorläufigen Deckungsschutzes wegen

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21

    Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Annahmeerklärung des

  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 169/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 37/90

    Berechnung der Wartefrist in der Lebensversicherung

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 292/14

    Krankheitskostenversicherung: Physiotherapeutische Leistungen als Behandlungen im

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03

    Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit

  • BGH, 26.09.1995 - KVR 25/94

    "Stadtgaspreise" Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Umfang des

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2022 - 9 U 130/19

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Beginn einer

  • BGH, 29.10.1954 - I ZR 169/53

    Rechtsmittel

  • OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
    Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189; Senat, Urteil vom 24. Mai 2023 - 5 U 61/22, VersR 2023, 1278).
  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Private Krankenversicherung: Zulässigkeit einer Stufenklage; Anspruch eines

    Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189; Senat, Urteil vom 24. Mai 2023 - 5 U 61/22, VersR 2023, 1278).
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