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   OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21   

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https://dejure.org/2021,15314
OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21 (https://dejure.org/2021,15314)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.05.2021 - 4 Ws 53/21 (https://dejure.org/2021,15314)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 4 Ws 53/21 (https://dejure.org/2021,15314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • strafrechtsiegen.de

    Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen: taugliches Tatobjekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des "illegal erworbenen" Vermögenswerts i.S. von § 261 Abs. 1 StGB ; Steuerhinterziehung als taugliche Vortat der Geldwäsche

  • rechtsportal.de

    Begriff des "illegal erworbenen" Vermögenswerts i.S. von § 261 Abs. 1 StGB ; Steuerhinterziehung als taugliche Vortat der Geldwäsche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Tatobjekt bei der Geldwäsche n.F.: Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 26.10.2018 - 2 Ws 183/18

    Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Voraussetzungen für die Anordnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21
    Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt danach - neben einem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 5) - voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit) begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4), mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4; Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 -, juris).
  • KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20

    Beschwerdeverfahren: Erfordernis der Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21
    Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt danach - neben einem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 5) - voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit) begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4), mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4; Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 -, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 01.07.2021 - 3 Qs 7/21

    Geldwäsche, Tathandlung, Vorbereitungshandlung

    Es muss also der einfache Tatverdacht der Begehung einer Straftat bestehen und mithin Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 4 Ws 53/21 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
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