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   OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21   

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https://dejure.org/2022,17288
OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21 (https://dejure.org/2022,17288)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2022 - 2 U 43/21 (https://dejure.org/2022,17288)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 2 U 43/21 (https://dejure.org/2022,17288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 368 BGB, § 493 Abs 5 S 2 Nr 2 BGB
    Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge

  • Betriebs-Berater

    AGB-Sparkasse - Unwirksamkeit einer Aufwandspauschale für Siegelung von Urkunden und für die Erstellung von Saldenbestätigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassung der Verwendung von Kreditverträge betreffende AGB Kostenpflichtige Pauschalen für die Erstellung von Saldenbestätigungen und die Siegelung von Urkunden Abgrenzung von kontrollfähiger Preisnebenabrede und kontrollfreier Preisabrede

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit von AGB einer Sparkasse, die bei Kreditverträgen eine Aufwandspauschale für die Siegelung von Urkunden oder für die Erstellung von Saldenbestätigungen vorsehen

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit von Klauseln einer Sparkasse über Aufwandspauschalen für Siegelung von Urkunden und Erstellung von Saldenbestätigungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1638
  • MDR 2022, 1104
  • WM 2022, 1829
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 10.09.2019 - XI ZR 7/19

    Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Das gelte nach dem Urteil des BGH vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19 - auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit mit der vertragsmäßigen Abwicklung des Darlehensvertrages verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht anfalle.

    Das Landgericht ziehe aus dem zitierten Urteil des BGH vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19 - falsche Schlüsse.

    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGHZ 223, 130 Rn. 16; BGHZ 219, 35 Rn. 36; BGHZ 212, 329 Rn. 22; BGHZ 207, 176 Rn. 16) sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGHZ 219, 35 Rn. 36; BGHZ 201, 168 Rn. 24; BGHZ 195, 298 Rn. 13; BGHZ 187, 360 Rn. 26,, BGH, Urteile vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, jeweils juris; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 U 3/19 -, juris).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 223, 130 Rn. 17; BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25 ).

    Dies schließt es - zumal im Verbandsprozess - aus, ein hiervon abweichendes, einseitiges Verständnis des Klauselverwenders zum Maßstab der Auslegung zu machen (BGHZ 223, 130 Rn. 17; BGH WM 1991, 2055, 2056).

    Unklar im Sinne dieser Vorschrift sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGHZ 223, 130 Rn. 18; BGH NJW-RR 2017, 992 Rn. 12 und WM 2017, 2390 Rn. 5).

    Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (BGHZ 223, 130 Rn. 23; BGH WM 2018, 1501 Rn. 9 m.w.N.).

    Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (BGHZ 223, 130 Rn. 23 für ein Bearbeitungsentgelt für Ablösung eines Darlehens bei Treuhandauftrag; BGHZ 114, 330, 333 für eine Löschungsbewilligung).

    Die Freigabe der Sicherheit durch Erteilung der Löschungsbewilligung ist nur die Kehrseite der Bestellung einer dem Darlehensgeber zuvor in dessen alleinigem Interesse bestellten Sicherheit (BGHZ 223, 130; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012, a.a.O.).

    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (BGHZ 223, 130 Rn. 27; BGHZ 215, 23 Rn. 55, BGHZ 190, 66) und wird der Höhe nach von der Beklagten als solches nicht angegriffen.

  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Diese Kosten könnten zulässigerweise pauschal mit der fraglichen Klausel geltend gemacht werden (Verweis auf AG Husum, Urteil v. 24.11.1995 - 2 C 1090/95 -, LG Frankfurt, Urt. v. 19.4.1998 - 2/13 O 438/87 - juris, was auch im Rahmen des nachfolgenden Berufungs- und Revisionsverfahrens nicht genügt worden sei, vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 20.09.1990 - 6 U 117/88 - juris und BGH, Urt. v. 7.5.1991 - XI ZR 244/90 - juris).

    Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (BGHZ 223, 130 Rn. 23 für ein Bearbeitungsentgelt für Ablösung eines Darlehens bei Treuhandauftrag; BGHZ 114, 330, 333 für eine Löschungsbewilligung).

    Sie ist gegenüber einer löschungsfähigen Quittung sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer rechtlichen Wirkung nach ein Minus (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90 - BGHZ 114, 330 Rn. 14).

    Ein Entgelt für die Erteilung der löschungsfähigen Quittung kann der Gläubiger nach allgemeiner Meinung nicht verlangen (BGHZ 114, 330 Rn. 14; Fetzer, MüKo, BGB 9. Aufl. § 369 Rdn. 2; Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 369 Rn. 2; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 369 Rn. 1).

    Für die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann der Gläubiger nach der gesetzlichen Regelung daher erst recht kein Entgelt verlangen (BGHZ 114, 330 Rn. 15; Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl.,§ 369 Rn.2).

    Dementsprechend hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7. Mai 1991 eine Kostenpauschale als unwirksam angesehen, durch die eine Bank ein Entgelt für die "Ausfertigung Löschungsbewilligung" erhoben hat (BGHZ 114, 330 Rn. 15).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGHZ 223, 130 Rn. 16; BGHZ 219, 35 Rn. 36; BGHZ 212, 329 Rn. 22; BGHZ 207, 176 Rn. 16) sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGHZ 219, 35 Rn. 36; BGHZ 201, 168 Rn. 24; BGHZ 195, 298 Rn. 13; BGHZ 187, 360 Rn. 26,, BGH, Urteile vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, jeweils juris; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 U 3/19 -, juris).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 223, 130 Rn. 17; BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25 ).

    Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 223, 130 Rn. 17; BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25 ).

    Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25).

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Wie der Verwender die Klausel tatsächlich handhabt, ist dagegen für die Auslegung im Verbandsprozess ohne Belang; entscheidend ist vielmehr wie der Verwender die Klausel nach ihrem objektiven Regelungsinhalt handhaben könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19 -, juris Rn. 29; BGHZ 123, 83 (91); BGH NJW 2003, 1237).

    Eine Klausel ist dabei auch im Verbandsprozess vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang herausgerissen werden Es sind daher auch Formularbestimmungen eines "Gesamtklauselwerks", bei der Auslegung zu berücksichtige (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020, a.a.O., Rn. 30).

  • OLG Schleswig, 17.09.2020 - 5 U 8/20

    Förde Sparkasse muss vereinnahmte Gebühren erstatten

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Auch der Bankensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts habe in einem Urteil vom 17. September 2020 - 5 U 8/20 - die als "Urkundengebühr" bezeichnete Gebühr nicht beanstandet.

    Sollte sich der Auszug auf den Rechtsstreit 5 U 8/20 beziehen, ergebe sich daraus lediglich, dass der Bankensenat deren Hinweis auf § 307 BGB übergangen hat.

  • LG Frankfurt/Main, 19.04.1988 - 13 O 438/87
    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Diese Kosten könnten zulässigerweise pauschal mit der fraglichen Klausel geltend gemacht werden (Verweis auf AG Husum, Urteil v. 24.11.1995 - 2 C 1090/95 -, LG Frankfurt, Urt. v. 19.4.1998 - 2/13 O 438/87 - juris, was auch im Rahmen des nachfolgenden Berufungs- und Revisionsverfahrens nicht genügt worden sei, vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 20.09.1990 - 6 U 117/88 - juris und BGH, Urt. v. 7.5.1991 - XI ZR 244/90 - juris).

    cc) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Urteile des LG Frankfurt vom 19. April 1988 - 2 13 O 438/87 - juris Rn. 21 und des OLG Frankfurt vom 20. September 117/88 - juris Rn. 18 f.).

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (BGHZ 223, 130 Rn. 27; BGHZ 215, 23 Rn. 55, BGHZ 190, 66) und wird der Höhe nach von der Beklagten als solches nicht angegriffen.
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Wiederholungsgefahr entkräften könnte (vgl. BGH NJW 2002, 2386; Senat, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 -.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21
    Wie der Verwender die Klausel tatsächlich handhabt, ist dagegen für die Auslegung im Verbandsprozess ohne Belang; entscheidend ist vielmehr wie der Verwender die Klausel nach ihrem objektiven Regelungsinhalt handhaben könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19 -, juris Rn. 29; BGHZ 123, 83 (91); BGH NJW 2003, 1237).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 437/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 161/16

    Reiserücktrittsversicherung: Unklarheit der Versicherungsbedingungen hinsichtlich

  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 207/10

    Bietvollmacht eines Sparkassenvorstands als öffentliche Urkunde

  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 207/17

    Streit um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf den Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 17/06

    Wirksamkeit der Vergütungsklauseln einer Sparkasse

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 127/16

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Pflichten des

  • AG Steinfurt, 26.07.1994 - 21 C 275/94

    Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch eine Sparkasse in der

  • BGH, 05.11.1991 - XI ZR 246/90

    Prüfungsmaßstab im Kontrollverfahren nach § 13 AGB im Hinblick auf das

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 790/16

    Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

  • BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14

    Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 9/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

  • OLG Schleswig, 12.12.2019 - 2 U 3/19
  • OLG Frankfurt, 20.09.1990 - 6 U 117/88
  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2021 - 25 O 190/20
  • LG Frankfurt/Main, 18.11.2022 - 25 O 228/21

    Klauseln über Verwahrentgelte (sog. "Strafzinsen") unwirksam

    Zudem greift die Rahmenvereinbarung im Gesamtgefüge der Geschäftsbeziehung gerade auf den Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis als jeweils eindeutig klauselhaft gefasste Vertragsinhalte zurück (BGH NJW 1990, 761 [764]; BGH NJW-RR 1990, 1075; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, Rn. 45 - 49, juris).
  • LG Kiel, 04.11.2022 - 12 O 198/21

    Verbraucherdarlehen: Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung;

    Auf die Wirksamkeit einer etwaigen derartigen Klausel kommt es daher nicht an (vgl. dazu (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, juris).
  • OLG Bremen, 27.02.2024 - 1 U 32/23
    Zudem kann der Darlehensnehmer auch außerhalb der gesetzlichen Sonderregeln aufgrund vertraglicher Nebenpflichten des Darlehensgebers aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB einen unentgeltlich zu erfüllenden Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022 - 17 U 132/21, juris Rn. 55, WM 2023, 329; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2022 - 2 U 43/21, juris Rn. 59, WM 2022, 1829), der nicht auf die Berechnung aufgrund der ursprünglichen Vertragskonditionen beschränkt ist, so dass der Darlehensnehmer auch für den Fall des Abschlusses einer Anschlusszinsvereinbarung nicht schutzlos gestellt ist, wenn auch die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Anwendung findet.
  • KG, 16.10.2023 - 8 U 175/21

    AGB-Recht: Wirksamkeit von Preisklauseln einer Bank

    Er enthält nur die Information, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind, und gibt dem Darlehensnehmer damit in die Zukunft vorausschauend Auskunft darüber, wie sich das Darlehen im Laufe der planmäßigen Rückzahlung entwickeln wird bzw. soll (s. OLG Schleswig, Urt. v. 07.07.2022 -2 U 43/21, WM 2022, 1829 -juris Rn 53).
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