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   OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14   

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OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14 (https://dejure.org/2016,7524)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14 (https://dejure.org/2016,7524)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. März 2016 - 16 Kart 3/14 (https://dejure.org/2016,7524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Tagesneuwerte für den eigenfinanzierten Anteil sog. Altanlagen in einem Gasverteilnetz; Bemessung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens für die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GasNEV; Bemessung des Zinssatzes für das die zulässige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GasNEV §§ 4-8; 21, 24 EnWG
    Erlösobergrenzenfestlegung; Tagesneuwerte; Rückstellung; Umlaufvermögen; Vergleichsrechnung; Tagesobergrenzen; Personalkosten

  • rechtsportal.de

    GasNEV §§ 4-8; 21, 24 EnWG
    Bemessung der Tagesneuwerte für den eigenfinanzierten Anteil sog. Altanlagen in einem Gasverteilnetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Auch der BGH (Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn 30) habe die Heranziehung der Durchschnittswerte der Deutschen Bundesbank gebilligt und Bedenken nur erhoben, soweit der dortige Netzbetreiber weitergehendes Umlaufvermögen habe anerkannt sehen wollen (Bl. 172).

    Das galt schon für die Zeit der Kostenregulierung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 8 ff. bei juris) und versteht sich nunmehr ohne weiteres aus der mit Wirkung zum 6. November 2007 geänderten Verordnung, die für alle Elemente, die in die Berechnung der Eigenkapitalbasis eingehen, voraussetzt, dass sie betriebsnotwendig sind.

    Dabei kann allerdings die Regulierungsbehörde auf eine nähere Darlegung durch den Netzbetreiber verzichten, soweit sie die Betriebsnotwendigkeit ohne weiteres als plausibel ansieht; insoweit ist ein Netzbetreiber, weil die Anerkennung eines Mindestbetrags eine für ihn günstige Maßgabe ist, schon nicht beschwert (vgl. all dies nach BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 20 - 22, 24 bei juris).

    Zu überprüfen ist dann, ob ein erhöhtes Abzugskapital ggf. ein erhöhtes Umlaufvermögen rechtfertigt, in welchem Fall eine Kürzung der Positionen des Umlaufvermögens nicht mehr oder nur in geringerem Umfang zulässig wäre (so schon BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 33).

    Vielmehr ist - innerhalb der Grenzen, die durch die Werte des Jahresabschlusses vorgegeben sind - ein Maßstab dafür zu entwickeln, welche der danach vorfindlichen Mittel als betriebsnotwendig angesehen werden können (vgl. schon BGH, Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 8ff.).

    Das hat der BGH (Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn 30ff. bei juris) im Ergebnis gebilligt, allerdings nicht - wie die Beschwerde will - mit der Bewertung, dass (nur) eine Überschreitung dieser Werte (wie sie in dem Fall der Netzbetreiber angestrebt hatte) nicht gerechtfertigt sei.

    Auch der BGH (Beschluss vom 3. März 2009, EnVR 79/07, Rn. 25 bei juris) hat betont, dass im Netzbetrieb die aus dem Umlaufvermögen zu bestreitenden Aufwendungen eher niedriger sind als in anderen Wirtschaftszweigen.

    Zwar lasse der BGH (EnVR 79/07, Beschluss vom 3. März 2009, Rn. 38ff.) den Ansatz eines negativen Eigenkapitals bei der Prüfung des Pachtentgelts im Rahmen des sog. Minimumabgleichs nach § 4 Abs. 5 GasNEV (der Kosten für die Überlassung nur in der Höhe für ansatzfähig erklärt, in der sie auch anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre) grundsätzlich zu.

    Diese Vorgehensweise hat der BGH ausdrücklich gebilligt (Beschluss vom 3. März 2007, EnVR 79/07 - SWU Netze, Rn. 40, 43 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Eine Anhebung des Umlaufvermögens kommt schließlich auch nicht schon deshalb in Betracht, weil, wie die Beschwerdeführerin (in der Replik, S. 90f., Bl. 534f. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, VI-3 Kart 16/13, vom 11. November 2015) noch geltend macht, eine asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten und Forderungen system- und damit rechtswidrig sei.

    In der Orientierung an diesen (aus realen Zahlen abgeleiteten) Größen ist es indes - und insoweit hat die Beschwerde Erfolg - geboten, die Quote von 1/12 auf den (gleichermaßen realen, aus den Gewinn- und Verlustrechnungen ersichtlichen) Jahresumsatz zu beziehen und nicht auf die damit nicht gut vergleichbaren, bereits regulatorisch "zugerichteten" anerkennungsfähigen Netzkosten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015, VI-3 Kart 16/13 (V), Rn. 68f.).

    Das muss - so zu Recht quasi selbstverständlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015, VI-3 Kart 16/13 (V), Rn. 77ff. bei juris; offenlassend BGH, Beschluss vom 10.November 2015, EnVR 26/14, Rn. 34 bei juris) - über die reinen Kosten hinaus vernünftigerweise auch für andere bilanzielle Positionen gelten: Es würde, wie der BGH grundlegend bereits in der Entscheidung vom 14. August 2008 (KVR 34/07, Rn. 19) ausgesprochen hat, nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen auszugehen hätte, die ersichtlich unzutreffend sind, und entsprechend gilt, dass der Bestimmung der Erlösobergrenze nicht gut Daten zugrunde gelegt werden können, die abweichend von dem Gedanken des Fotojahrs erkennbar gerade nicht repräsentativ sind.

    Auch die Erwägung, dass bei einem bloß rechnerischen Faktor unabhängig vom rechnerischen Vorzeichen einheitliche Zinssätze angewendet werden sollten (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015, VI-3 Kart 16/13, Rn. 115 bei juris), trägt nach Auffassung des Senats nicht, wenn beim Pächter keinerlei Anlagevermögen vorhanden ist und es daher an einer sachlichen Begründung für den Ansatz fehlt.

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Das muss - so zu Recht quasi selbstverständlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015, VI-3 Kart 16/13 (V), Rn. 77ff. bei juris; offenlassend BGH, Beschluss vom 10.November 2015, EnVR 26/14, Rn. 34 bei juris) - über die reinen Kosten hinaus vernünftigerweise auch für andere bilanzielle Positionen gelten: Es würde, wie der BGH grundlegend bereits in der Entscheidung vom 14. August 2008 (KVR 34/07, Rn. 19) ausgesprochen hat, nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen auszugehen hätte, die ersichtlich unzutreffend sind, und entsprechend gilt, dass der Bestimmung der Erlösobergrenze nicht gut Daten zugrunde gelegt werden können, die abweichend von dem Gedanken des Fotojahrs erkennbar gerade nicht repräsentativ sind.

    Die nunmehr anderslautende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 10. November 2015, EnVR 26/14 Rn. 40ff. bei juris) gehe an der Sache vorbei (Bl. 550f.).

    Aus diesen Gründen vermag der Senat der jüngsten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 10. November 2015, EnVR 26/14 Rn. 40ff. bei juris) nicht zu folgen, in welcher dieser die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur gebilligt hat.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Der passive Rechnungsabgrenzungsposten dürfe ebenso wenig wie - nach der Rechtsprechung des BGH, KVR 39/07, Rn. 43 f. - der aktive im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung angesetzt werden.

    Entsprechend hat der BGH auch bereits in der Vattenfall-Entscheidung (vom 14. August 2008, KVR 39/07, Rn. 44, zur - verneinten - Frage der Berücksichtigungsfähigkeit aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei der Bemessung der Eigenkapitalbasis) ausgesprochen, dass der Normgeber in § 7 Abs. 2 StromNEV (entspricht § 7 Abs. 2 GasNEV) die Ansatzfähigkeit von passiven Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB) als Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ausdrücklich anerkannt habe.

    Diese Rechtsprechung erging - ebenso wie die Parallelentscheidungen vom selben Tage KVR 35/07- Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße, Rn 76ff. bei juris, KVR 39/07 - Vattenfall, Rn. 67ff bei juris; KVR 42/07, Rn 71ff. bei juris, zum mit § 8 GasNEV wortgleichen § 8 StromNEV a.F., der, wie schon erwähnt, die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst vorsah.

  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 49/09

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Beurteilungsspielraum der

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Dieser Auffassung ist (und darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin auch) in den Anfängen der energiewirtschaftlichen Regulierung zwar auch, zunächst bezogen auf die Frage der Höhe kapitalmarküblicher Zinsen gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV, der BGH gewesen (Beschluss vom 14. August 2008, KVR 42/07 - Rheinhessische Energie, Rn. 50 ff. bei juris ), ebenso dann auch bezogen auf die Tagesneuwertindizes (Beschluss vom 5. Oktober 2010, EnVR 49/09 - Gasnetzzugangsentgelte, Rn. 8 bei juris).

    Genauer gesagt, hatte die Beschwerdegegnerin diese "Monatsquote", höchstrichterlich gebilligt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, EnVR 49/09, RdE 2011, 263, Rn. 18 bei juris), während der Kostenregulierung für den Kassenbestand angenommen, dabei allerdings noch für den Forderungsbestand, eine Quote von 3/12, entsprechend einem Quartalsumsatz; der Kassenbestand macht indes mit einem Durchschnittswert von 844.713,29 EUR gegenüber einem durchschnittlichen Forderungsbestand von 191.056,40 EUR (gemäß den Angaben Bl. 231 VV) auch im vorliegenden Fall den wesentlichen Teil (auch der Kürzungen) aus.

    Eben auf derselben Linie - schon keine Beschwer durch ein Benchmarking, wenn der Netzbetreiber seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt - liegt der spätere Beschluss vom 5. Oktober 2010, EnVR 49/09, in dem der BGH (Rn. 19 bei juris) ausführt, dass allgemeine Ausführungen zu den von der Bundesnetzagentur anhand der Durchschnittswerte der Deutschen Bundesbank gebildeten Grenzwerten nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht ausreichten.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Auch wenn in der Indexbildung per se eine gewisse Pauschalierung liege, so seien doch die Indexreihen jedenfalls mit sachverständiger Hilfe hinreichend bestimmbar (Bl. 149 mit Bezug auf BGH, Beschluss vom 14. August 2009, KVR 42/07, Beschluss vom 12. November 2013, EnVR 33/12).

    Dieser Auffassung ist (und darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin auch) in den Anfängen der energiewirtschaftlichen Regulierung zwar auch, zunächst bezogen auf die Frage der Höhe kapitalmarküblicher Zinsen gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV, der BGH gewesen (Beschluss vom 14. August 2008, KVR 42/07 - Rheinhessische Energie, Rn. 50 ff. bei juris ), ebenso dann auch bezogen auf die Tagesneuwertindizes (Beschluss vom 5. Oktober 2010, EnVR 49/09 - Gasnetzzugangsentgelte, Rn. 8 bei juris).

    Diese Rechtsprechung erging - ebenso wie die Parallelentscheidungen vom selben Tage KVR 35/07- Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße, Rn 76ff. bei juris, KVR 39/07 - Vattenfall, Rn. 67ff bei juris; KVR 42/07, Rn 71ff. bei juris, zum mit § 8 GasNEV wortgleichen § 8 StromNEV a.F., der, wie schon erwähnt, die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst vorsah.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07

    Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Das muss - so zu Recht quasi selbstverständlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015, VI-3 Kart 16/13 (V), Rn. 77ff. bei juris; offenlassend BGH, Beschluss vom 10.November 2015, EnVR 26/14, Rn. 34 bei juris) - über die reinen Kosten hinaus vernünftigerweise auch für andere bilanzielle Positionen gelten: Es würde, wie der BGH grundlegend bereits in der Entscheidung vom 14. August 2008 (KVR 34/07, Rn. 19) ausgesprochen hat, nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen auszugehen hätte, die ersichtlich unzutreffend sind, und entsprechend gilt, dass der Bestimmung der Erlösobergrenze nicht gut Daten zugrunde gelegt werden können, die abweichend von dem Gedanken des Fotojahrs erkennbar gerade nicht repräsentativ sind.

    Nichts anderes ergibt sich nach dem Verständnis des Senats aus der von der Beschwerdegegnerin angeführten bisherigen Rechtsprechung des BGH (etwa Beschluss vom 14. August 2008, KVR 34/07 -Stadtwerke Speyer, Rn. 77 bei juris).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07

    Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Maßgeblich sei die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die sich nach Gewerbesteuer und vor Körperschaftssteuer ergebe (mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. August 2008, KVR 35/07, Rn. 77).

    Diese Rechtsprechung erging - ebenso wie die Parallelentscheidungen vom selben Tage KVR 35/07- Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße, Rn 76ff. bei juris, KVR 39/07 - Vattenfall, Rn. 67ff bei juris; KVR 42/07, Rn 71ff. bei juris, zum mit § 8 GasNEV wortgleichen § 8 StromNEV a.F., der, wie schon erwähnt, die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst vorsah.

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Kart 116/14

    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Jedenfalls sei - wie auch vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2015, VI-3 Kart 116/14, in einem strukturell vergleichbaren Fall anerkannt - in dem gegebenen Einzelfall eine Gleichstellung gerechtfertigt (Bl. 567ff.).

    Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. März 2015, VI-3 Kart 116/14, Rn. 41ff. bei juris) hat zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es geboten sein könne, an eine - entflechtungsrechtlich zulässige - Arbeitnehmerüberlassung, wie sie typischerweise im Verpachtungsmodell gewählt wird, die gleichen entgeltregulatorischen Folgen zu knüpfen wie bei einer Überleitung der Arbeitnehmer und sie als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen.

  • OLG Schleswig, 12.01.2012 - 16 Kart 48/09

    Überprüfung des von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Effizienzvergleichs für

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14
    Insoweit hat sich unterdes auch im Energiewirtschaftsrecht der Gedanke eines sachgebietsspezifischen Ausdrucks des Regulierungsermessens ausgebreitet, der eben diesem grundlegenden sozialwissenschaftlichen Umstand Rechnung trägt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 69 bei juris [m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung]).

    Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 12. Januar 2012 (16 Kart 48/09) sei die Festlegung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode bestandskräftig geworden.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07

    Stadtwerke Trier

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 19/08

    Begriff und Erfassung der Kosten des Netzbetriebs

  • BGH, 25.09.2008 - EnVR 81/07

    Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 S. 3 Verordnung über die

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 3 Kart 15/10

    Zulässigkeit der zeitlichen Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets;

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • BGH, 12.11.2013 - EnVR 33/12

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Gerichtliche Überprüfbarkeit der

  • OLG Schleswig, 01.10.2009 - 16 Kart 2/09

    Berechnung des Eigenkapitalzinssatzes im Rahmen der Genehmigung der Strom- und

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 17/16 - Stadtwerke Werl -, Rn 12 ff. juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015, VI-3 Kart 113/13 (V); ebenso OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 (V) und vom 06.10.2016, VI-3 Kart 21/14 und OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 32 ff. juris).

    eines Jahres bildet (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 85 juris).

    Die Bilanzen dienen lediglich als Datengrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16, Rn. 53 juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14 Rn. 107 juris).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso insoweit: OLG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2016 - 16 Kart 3/14, EnWZ 2016, 370, juris Rn. 90) hat die Betroffene einen Rechtsfehler zu ihren Lasten auch nicht durch ihr Vorbringen aufgezeigt, als Obergrenze sei nicht ein Zwölftel der anerkannten Netzkosten, sondern ein Zwölftel des Jahresumsatzes anzusetzen.

    Die hiergegen von der Betroffenen und einem Teil der Instanzrechtsprechung (OLG Schleswig EnWZ 2016, 370, juris Rn. 155 ff.) erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.

  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 66/16

    Konzessionsvergabeverfahren: Pflichten einer Gemeinde bei der Auswahl eines

    Sie könne sich darauf deshalb nun nicht mehr stützen (so OLG München, Beschluss vom 16.03.2016 - W 481/16 Kart, EnWZ 2016, 370).

    Ein solches Verhalten kann zwar dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. März 2016 - W 481/16 Kart, EnWZ 2016, 370, bei juris Rz. 3), und auch rügeschädlich, ginge es um die Auslegung eines mehrdeutigen Kriterienkataloges.

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschlüsse vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242; vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI- 3 Kart 113/13 (V), juris Rn.53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).

    Dass sich für jede Regulierungsperiode neu zu bestimmende Indexreihen mit sachverständiger Hilfe tatsächlich hinreichend genau hätten ermitteln und klären lassen, kann nicht angenommen werden, denn die Bildung weiter ausdifferenzierter Mischindizes erfordert eine Vielzahl von - auch anders möglicher - Wertungen und Annahmen, ohne dass man sicher wissen und entscheiden könnte, welche der verschiedenen möglichen Vorgehensweisen die notwendig pauschalisierend zu erfassende Realität besser trifft als eine andere (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, Rn. 48).

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Der Senat hat - höchstrichterlich bestätigt - bereits entschieden, dass die - entsprechende - Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 12 ff. "Stadtwerke Werl GmbH"; Senat, Beschluss vom 06.10.2016 - VI-5 Kart 21/14 (V), juris Rn. 103 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 (V), juris Rn. 53 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 32 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

    Eine solche - regulativ am Maßstab eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers ausgerichtete - Kostenprüfung hat im Ausgangspunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV auch im Rahmen der Festsetzung der Erlösobergrenzen stattzufinden (OLG Schleswig, Beschluss v. 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 74, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf höchstrichterlich bestätigt und bereits entschieden, dass die Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist, sie insbesondere im Einklang mit den Regelungen der GasNEV und ARegV steht und mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 [V], Rn. 42 ff.; nachgehend BGH, Beschluss v. 25.04.2017, EnVR 17/16, Rn. 12ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14 [V], Rn. 103 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 32 ff. - juris sowie zuvor bereits Senat, Beschluss v. 23.09.2015, VI-3 Kart 113/13 [V], Rn. 53 ff., juris).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz:

    Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde und einem Teil der Instanzrechtsprechung (OLG Schleswig EnWZ 2016, 370, juris Rn. 155 ff.) erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

    nur mit 20 % zu berücksichtigen wären (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 96 ff; OLG Düsseldorf, 3. Kartellsen., Beschl. v. 11.11.2015 - VI-3 Kart 16/13 [V], juris Rn. 132 ff.; Holznagel/Schütz/Schütz/Schütte, a.a.O. § 6 ARegV Rn. 84; § 9 StromNEV/GasNEV Rn. 10), hat die Betroffene nicht geltend gemacht.

    § 6 Abs. 2 S. 1 ARegV ist grundsätzlich auch auf andere bilanzielle Positionen anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2017, a.a.O. Rn. 61 ff.: Auflösung von Rückstellungen; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.03.2016 - 16 Kart 3/14, juris Rn. 101: Rückstellungen).

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 Kart 2/14

    Festsetzung der Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers durch die

    Eine Erhöhung des anerkennungsfähigen Aufwandes kommt aber nur in Betracht, wenn dieser Aufwand tatsächlich entstanden ist, was der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen ist, § 5 Abs. 1 GasNEV (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 10.03.2016 - 16 Kart 4/14, EnWZ 2016, 370, Rn. 97 zit. nach juris).
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