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   OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20   

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https://dejure.org/2021,45996
OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20 (https://dejure.org/2021,45996)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.09.2021 - 16 U 151/20 (https://dejure.org/2021,45996)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. September 2021 - 16 U 151/20 (https://dejure.org/2021,45996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Wohngebäudeversicherung -Brandschaden mit Totalverlust des Hauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohngebäudeversicherung; Neuwertspitze; Mehrwertsteuer; Auf- und Abbruchkosten; Modernisierungskosten; Mietausfall; Baukostensteigerung

  • rechtsportal.de

    Wohngebäudeversicherung; Neuwertspitze; Mehrwertsteuer; Auf- und Abbruchkosten; Modernisierungskosten; Mietausfall; Baukostensteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsnehmer muss tatsächliche Kosten nachweisen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer- und Kostennachweisklauseln in Gebäudeversicherung sind wirksam! (IBR 2022, 209)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.2016 - IV ZR 415/14

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung der strengen Wiederherstellungsklausel in der

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20
    Ohnehin müsse der Differenzbetrag von 91.866,87 EUR zwischen den sachverständig ermittelten Gesamtkosten und dem Bauvertrag abgesetzt werden; dem BGH (Urteil vom 20. April 2016, IV ZR 415/14) zufolge solle einem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung nicht zur freien Verwendung zustehen (Bl. 147).

    Das vom Beklagten für seine Auffassung noch angeführte Urteil des BGH vom 20. April 2016 (IV ZR 415/14, VersR 2016, 850) betrifft den anders gelagerten Fall, dass der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für ein wesentlich größeres Haus hat beanspruchen wollen; die Bemerkung des BGH zur freien Verwendbarkeit als unerwünschtem Vermögensvorteil(Rn. 12) bezieht sich auf das gänzlich andere Problem, ob es die Wiederherstellungsklausel dem Versicherungsnehmer - wie nicht - erlauben soll, beim Neubau eines wesentlich vergrößerten (und damit nicht mehr gleichartigen) Hauses die Neuwertentschädigung gleichsam als Sockel beanspruchen zu dürfen, wenn er nur die durch die Erweiterung oder wesentlichen Veränderungen des Neubaus ausgelösten Mehrkosten selbst trägt.

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10

    Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20
    Der BGH hat sich in der Entscheidung vom 20. Juli 2011 (IV ZR 148/10, VersR 2011, 1180) ungeachtet des Wortes "verwenden wird" in der sog. strengen Wiederherstellungsklausel dahin festgelegt, dass § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers dahin auszulegen ist, dass der Versicherer die Neuwertentschädigung hinsichtlich der wiederbeschafften und wiederhergestellten Sachen auch dann zu zahlen hat, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschritten (Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03

    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20
    Dass indes dem bürgerlich-rechtlichen Schadensrecht insoweit keine Leitbildfunktion für das Versicherungsrecht zukommt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2016, IV ZR 263/03, VersR 2006, 1066, Rn. 17), weiß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht und muss er auch nicht wissen und kann daher für sein Verständnis der Bedingungen auch nicht maßgeblich sein.
  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Neuwertanteil in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.09.2021 - 16 U 151/20
    Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (std. Rspr. seit BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, Rn. 12f. m.w.N; vgl. auch Prölss/Martin- Armbrüster , a. a. o., § 13 VGB 2010, Rn. 4f.).
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