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   OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14   

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https://dejure.org/2014,9104
OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14 (https://dejure.org/2014,9104)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.04.2014 - 10 UF 19/14 (https://dejure.org/2014,9104)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. April 2014 - 10 UF 19/14 (https://dejure.org/2014,9104)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes im einstweiligen Anordnungsverfahren; Voraussetzungen für einen Entzug des Auftenthaltsbestimmungsrechts gem. §§ 1666, 1666a BGB

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach §§ 1666, 1666a BGB im eA-Verfahren

  • kanzleibeier.eu

    Keine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Vorrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 1666, 1666a BGB; § 49 FamFG; § 42 SGB VIII
    Verfahren des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Kindeswohlgefährdung - Voraussetzungen für einstweilige Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 198
  • FamRZ 2014, 1383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Jena, 10.08.2005 - 2 UF 257/05

    Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtdurchführung eines zugesprochenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Eine solche vorläufige Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum Wohle der Kinder unumgänglich und die Sache derart eilbedürftig ist, dass sie bereits im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden muss (vgl. OLG Jena FamRZ 2006, 280).

    Dies kommt regelmäßig bei unmittelbaren Gefahren für das körperliche oder seelische Wohl der Kinder wie z. B. Verwahrlosung, Missbrauch, Kindesmisshandlung in Betracht, denen durch sofortige Maßnahmen begegnet werden muss, (Kammergericht, FamRZ 2010, 1749 Rn. 5; OLG Jena FamRZ 2006, 280).

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 24.3.2014 - Az. 1 BvR 160/14 -, juris; BVerfG FamRZ 2002, 1021).
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    In diesem Zusammenhang ist eine persönliche Anhörung auch bei kleineren Kindern, etwa ab einem Alter von drei Jahren, erforderlich (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; OLG Hamm FamRZ 2011, 55).
  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 24.3.2014 - Az. 1 BvR 160/14 -, juris; BVerfG FamRZ 2002, 1021).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Denn eine Entziehung und Übertragung des Sorgerechts für ein Kind ist grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn der Ergänzungspfleger mithilfe des übertragenen Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, d.h. den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu seiner Beendigung beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris; BGH NJW-RR 1986, 1264 Rn. 17ff).
  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Im Ergebnis kommt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls in Betracht, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann (vgl. BVerfG ZKJ 2011, 133; EGMR FamRZ 2005, 585).
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Denn eine Entziehung und Übertragung des Sorgerechts für ein Kind ist grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn der Ergänzungspfleger mithilfe des übertragenen Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, d.h. den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu seiner Beendigung beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris; BGH NJW-RR 1986, 1264 Rn. 17ff).
  • KG, 18.06.2010 - 19 UF 22/10

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug im Eilverfahren bei Problemen mit der

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Dies kommt regelmäßig bei unmittelbaren Gefahren für das körperliche oder seelische Wohl der Kinder wie z. B. Verwahrlosung, Missbrauch, Kindesmisshandlung in Betracht, denen durch sofortige Maßnahmen begegnet werden muss, (Kammergericht, FamRZ 2010, 1749 Rn. 5; OLG Jena FamRZ 2006, 280).
  • BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 223/96

    Voraussetzungen für ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts im Wege der

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.04.2014 - 10 UF 19/14
    Je einschneidender eine Maßnahme ist, umso höher sind die Anforderungen an das Bedürfnis einer Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung (BayOblG FamRZ 1997, 387).
  • BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15

    Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen

    Auch die Entscheidung des Ergänzungspflegers, das Kind in der Obhut der Mutter zu belassen, spricht gegen das Vorliegen beziehungsweise Fortbestehen einer akuten und konkreten Gefährdung des Kindes bei Verbleib bei der Mutter (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14. April 2014 - 10 UF 19/14 -, juris, Rn. 37).
  • OLG Hamm, 22.06.2015 - 4 UF 16/15

    Entziehung des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung wegen

    Im Ergebnis kommt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls in Betracht, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.4.2014 - 10 UF 19/14 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2021 - 13 UF 111/21

    Beschwerde gegen die Entziehung von Sorgerechtsteilen Erwiesene Gefährdung des

    Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; Senat, FuR 2020, 534; OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 198).

    Wenn und soweit ein Kind mangels akuter und konkreter Gefährdung nach der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterhin in der Obhut des von der Sorgerechtsentziehung betroffenen Elternteils verbleiben kann, spricht dies regelmäßig dafür, dass für eine solche Eilmaßnahme kein dringendes Bedürfnis gemäß § 49 Abs. 1 FamFG bestand (BVerfG FamRZ 2014, 1772; OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 198).

  • AG Flensburg, 14.01.2022 - 90 F 81/20

    Kindschaftssache: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Umgangsverfahren

    In beiden Fällen wäre ? jenseits einer etwa angezeigten Inobhutnahme durch das Jugendamt ? an eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts zu denken, die dann das ? zu jenem Zeitpunkt ohne Fremdunterbringung ? ggf. nach wie vor gefährdete Kindeswohl hinreichend sicherzustellen geeignet ist (vgl. auch: OLG Schleswig v. 14.04.2014, 10 UF 19/14 - juris Rn. 43 = FamRZ 2014, 1383).
  • AG Bremen, 13.05.2016 - 69 F 3523/16
    Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte kommt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß §§ 1666, 1666a BGB nur bei einer akuten, unmittelbar bestehenden bzw. unmittelbare bevorstehenden akuten Gefahr des Kindeswohls in Betracht, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann (vgl. nur OLG Schleswig, Beschluss vom 14.4.2014, NJW-RR 2015, 198).
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