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   OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22   

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https://dejure.org/2022,25729
OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22 (https://dejure.org/2022,25729)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.09.2022 - 5 U 132/22 (https://dejure.org/2022,25729)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. September 2022 - 5 U 132/22 (https://dejure.org/2022,25729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 125 S 1 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits verwandten Klausel zur Veräußerung von Depotwerten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die von einer Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits verwandte Klausel, 'Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen Depotwerte zu veräußern', ist nach § 125 Satz 1 BGB ...

  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einem Wertpapierkreditvertrag; Veräußerung von Depotwerten zur Wiederherstellung von vereinbarten Deckungsrelationen; Unwirksamkeit von AGB

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formnichtigkeit und Unwirksamkeit einer Klausel in AGB einer Bank, wonach die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen Depotwerte zu veräußern

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wertpapierkredit: Bank darf Depotwerte nicht veräußern

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer von einer Bank in den AGB eines Wertpapierkredits verwandten Klausel

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit der klauselmäßig vereinbarten Veräußerung von verpfändeten Depotwerten bei Unterdeckung eines Wertpapierkredits

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Veräußerung von Aktien als Sicherheiten durch eine Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2012
  • MDR 2022, 1421
  • WM 2022, 2231
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 162/08

    Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, Rn. 17).

    Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, darf wegen des Grundsatzes, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, Rn. 17; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, Rn. 25; Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, Rn. 17).

    Der danach gebotene Abgrenzungsmaßstab ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, Rn. 17).

    Der Geschädigte ist danach regelmäßig nicht gehalten, den entstandenen Schaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, Rn. 18; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 254 Rn. 47).

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Maßgeblich ist an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, Rn. 21, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, Rn. 18).

    Da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelte, bei dem die Haftung der Beklagten nach Grund und Höhe von vornherein unzweifelhaft gewesen wäre, durfte sich der Kläger schon für die erstmalige Geltendmachung ihres Schadens gegenüber der Beklagten anwaltlicher Hilfe bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, Rn. 21).

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 12).

    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, Rn. 7; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, Rn. 24).

  • BGH, 24.02.2022 - VII ZR 320/21

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Erforderlichkeit und

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, Rn. 7; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, Rn. 24).

    Maßgeblich ist an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, Rn. 21, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, Rn. 18).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 12).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, darf wegen des Grundsatzes, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, Rn. 17; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, Rn. 25; Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, Rn. 17).
  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns; Anrechnung des Ertrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
    Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, darf wegen des Grundsatzes, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, Rn. 17; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, Rn. 25; Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, Rn. 17).
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