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   OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22   

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https://dejure.org/2023,6457
OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22 (https://dejure.org/2023,6457)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.03.2023 - 16 U 165/22 (https://dejure.org/2023,6457)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. März 2023 - 16 U 165/22 (https://dejure.org/2023,6457)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 10a Abs 1 VAG, Anl D Abschn 1 Nr 2 Buchst e VAG, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 21.07.1994
    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen: Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung des Versicherungsnehmers bei einer Nachbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1149
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 2022 (C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris) ergeben sich für sog. (vor der VVG-Reform entstandene) Altfälle keine strengeren Anforderungen an die Informationspflichten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung.

    Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Vorbringen (der Replik S. 6ff., Bl. 484ff.) auseinandergesetzt, dass gemäß der Entscheidung des EuGHs vom 24. Februar 2022 (C-143/20, Rn. 95ff.) eine klare, genaue und verständliche Beschreibung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur der Finanzinstrumente der Fonds und der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze erforderlich sei.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für etwas anderes auf die jüngste Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 24. Februar 2022, C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris), wonach die Angaben zu einem Fonds klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrundeliegenden Vermögenswerte sowie über die damit verbundenen strukturellen Risiken enthalten müsse, und macht geltend, hieran fehle es vorliegend.

    Das Urteil betrifft ein Vorabentscheidungsverfahren zu Versicherungsverträgen aus den Jahren 2010 (C-153/20; vgl. Rn. 31ff., 35 bei juris) und 2011 (C-213/20, vgl. Rn. 43 bei juris).

    In den Vorlagefällen ging es um fondsgebundene Lebensversicherungen, bei denen nach den gegebenen Informationen die "Versicherungsprämien bis zu 100 % in von B 1 emittierten Zertifikaten angelegt werden würden, wobei für die Auszahlung dieser Zertifikate der Index B 2 maßgeblich sein sollte" (C -143/20, vgl. Rn. 10 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 2. September 2021) bzw. die Versicherungsprämien bis zu 100 % in indexgebundenen Anleihen einer dritten Gesellschaft angelegt würden (C-213/20, a.a.O., Rn. 19).

    In Rn. 100 (zu C-143/20) hat der Generalanwalt ausgeführt, dass eine einfache, nur aus einem Wort bestehende Definition ("Derivate" / "strukturierte Produkte") nicht ausreiche; ferner hat er (in Rn. 101) auf den Hinweis des vorlegenden Gerichtes verwiesen, dass der dortige Vertrag keine Bestimmungen über die Bewertung der Einheiten des Fonds oder dessen Gesamtnettoaktiva enthalte, auch keine dazu, wie die Zertifikate ausgewählt würden; Angaben von so begrenztem Umfang reichten, so der Generalanwalt, offensichtlich nicht aus, um dem Verbraucher zu ermöglichen, die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu beurteilen.

    In Rn. 102 (zu C-213/20) hat er ausgeführt, die Informationen könnten im Hinblick auf Ausmaß, Umfang und Art "sämtlicher Risiken" im Zusammenhang mit der Geldanlage, nicht "detailliert" und "umfassend" sein, sondern umfassten nur die "wesentlichen" Elemente.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Das sei nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, Rn. 122ff.) auch schon deshalb nicht möglich, weil wesentliche Pflichtangaben nach dem VAG nicht erteilt worden seien und auch in der erforderlichen subjektiven Hinsicht auf seiner Seite nicht die Absicht festgestellt werden könne, sich einen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (BB S. 22ff., Bl. 553Rff.).

    Entgegen dem weiteren Einwand des Klägers ist die vom EuGH dergestalt zugelassene Würdigung der Zulassung eines ewigen Widerspruchsrechtes als unverhältnismäßig auch nicht durch die später ergangene Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a., NJW 2022, 40) überholt (vgl. BGH, ebd., Rn. 25ff.).

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlege die Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (BGH, Urteil vom 21. März 2018, IV ZR 353/16, VersR 2018, 535, Rn. 22 bei juris).

    Weder die Richtlinie Lebensversicherungen selbst noch das durch sie vorgegebene Vertragslösungsrecht bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden sind und u.a. darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft (BGH, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 22).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Unterdes hat auch der BGH (Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21, Anlage K 27) anerkannt, dass geringfügige Belehrungsfehler einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen können (Rn. 14) und sich damit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (wonach die Ordnungsmäßigkeit der Belehrungen abstrakt und ohne Rücksicht auf Kausalitätsfragen zu beurteilen ist [vgl. etwa Urteil vom 29. Juli 2015, IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 bei juris m.w.N.]) an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 u.a., VersR 2020, 341) angeschlossen, wonach es unverhältnismäßig wäre, einem Versicherungsnehmer bei einer unrichtigen Information ein ewiges Widerspruchsrecht zu gewähren, wenn ihm durch die Belehrung ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Unterdes hat auch der BGH (Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21, Anlage K 27) anerkannt, dass geringfügige Belehrungsfehler einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen können (Rn. 14) und sich damit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (wonach die Ordnungsmäßigkeit der Belehrungen abstrakt und ohne Rücksicht auf Kausalitätsfragen zu beurteilen ist [vgl. etwa Urteil vom 29. Juli 2015, IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 bei juris m.w.N.]) an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 u.a., VersR 2020, 341) angeschlossen, wonach es unverhältnismäßig wäre, einem Versicherungsnehmer bei einer unrichtigen Information ein ewiges Widerspruchsrecht zu gewähren, wenn ihm durch die Belehrung ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Unterdes hat auch der BGH (Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21, Anlage K 27) anerkannt, dass geringfügige Belehrungsfehler einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen können (Rn. 14) und sich damit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (wonach die Ordnungsmäßigkeit der Belehrungen abstrakt und ohne Rücksicht auf Kausalitätsfragen zu beurteilen ist [vgl. etwa Urteil vom 29. Juli 2015, IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 bei juris m.w.N.]) an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 u.a., VersR 2020, 341) angeschlossen, wonach es unverhältnismäßig wäre, einem Versicherungsnehmer bei einer unrichtigen Information ein ewiges Widerspruchsrecht zu gewähren, wenn ihm durch die Belehrung ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zur Loslösung nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Belehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, XI ZR 148/10, MDR 2011, 704, Rn. 10 bei juris m.w.N.).
  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Ein Versicherungsnehmer kann sich daher auf das Fehlen einer vorgeschriebenen Information nicht berufen, wenn diese im konkreten Fall einem berechtigten Informationsbedürfnis nicht (mehr) dienen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015, IV ZR 179/14, RuS 2015, 539, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 18. Juli 2018, IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, Rn. 15f. bei juris m.w.N).
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 179/14

    Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Europarechtswidrigkeit des

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Ein Versicherungsnehmer kann sich daher auf das Fehlen einer vorgeschriebenen Information nicht berufen, wenn diese im konkreten Fall einem berechtigten Informationsbedürfnis nicht (mehr) dienen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015, IV ZR 179/14, RuS 2015, 539, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 18. Juli 2018, IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, Rn. 15f. bei juris m.w.N).
  • OLG Jena, 24.05.2019 - 4 U 562/18

    Lebensversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Nachholung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
    Im Ansatz ist ein Versicherer berechtigt, eine Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. ausführlich OLG Jena, Urteil vom 24. Mai 2019, 4 U 562/18, BeckRS 2019, 25618 Rn. 22ff. m.w.N.).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-153/20

    Litauen / Kommission

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 501/15

    Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Antragsmodell: Formwirksamkeit einer

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - 12 U 141/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an

  • OLG München, 16.11.2017 - 25 U 3439/17

    Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG aF bei

  • OLG Hamm, 02.05.2018 - 20 U 42/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

  • OLG Köln, 27.11.2015 - 20 U 105/15

    Anforderungen an Inhalt und Umfang der dem Versicherungsnehmer zu überlassenden

  • OLG Köln, 26.10.2021 - 20 U 93/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf;

  • OLG Jena, 31.07.2020 - 4 U 1245/19
  • OLG Schleswig, 28.02.2023 - 16 U 76/22
  • OLG Frankfurt, 09.01.2024 - 8 U 163/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Januar 2017 erworbenen gebrauchten Audi A7

    Damit liegt gerade kein - evident - unzulässiges System der Prüfstandserkennung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - zitiert nach juris, Rn. 17 ff.; Urteil vom 21.04.2022 - VII ZR 70/21 - zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Frankfurt, Urteile vom 09.10.2023 - 16 U 165/22 - zitiert nach juris, Rn. 7; vom 12.10.2023 - 1 U 193/21 - zitiert nach juris, Rn. 4 f.; vom 02.11.2023 - 5 U 102/22 - zitiert nach juris, Rn. 10).

    Da der NEFZ-Prüfmodus viele reale Bedingungen nicht abbildet, entsprechen die auf dem NEFZ-Prüfstand gemessenen Werte grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs anfallenden Emissionswerten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2023 - 16 U 165/22 - a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - a.a.O., Rn. 65 ff., OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2023 - 16 U 165/22 - a.a.O., Rn. 54).

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