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   OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10   

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https://dejure.org/2013,29836
OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10 (https://dejure.org/2013,29836)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2013 - 11 U 100/10 (https://dejure.org/2013,29836)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 11 U 100/10 (https://dejure.org/2013,29836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichtverletzung des Jugendamtes durch Bekanntgabe des Aufenbthaltsorts eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Jugendamt haftet nicht, wenn Unterhaltszahlungen des klagenden Kindesvaters nicht unter den Schutzzweck der verletzten Normen fallen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Jugendamt haftet nicht, wenn Unterhaltszahlungen des klagenden Kindesvaters nicht unter den Schutzzweck der verletzten Normen fallen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 08.04.2004 - 11057/02

    Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
    Die Übergabe eines Kindes in Vollzeitpflege stellt einen Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2002, 1021, 1023) sowie in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar ( EGMR , FamRZ 2005, 585).

    Wenn familiäre Bindungen entstanden sind, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass sich diese Bindung entwickeln kann und jedenfalls Maßnahmen treffen, die es Eltern und Kind ermöglichen, wieder zusammenzukommen (EuGHMR, FamRZ 2005, 585 - 590).

  • FG Schleswig-Holstein, 16.01.2002 - I 141/99

    Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
    Wenn der Kindesvater - wie er behaupte - aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Flensburg vom 09.11.2000, Az.: 91 F 141/99 U jahrelang Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt gezahlt habe, obwohl er unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig gewesen sei, so sei allein er hierfür verantwortlich.
  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
    Die Übergabe eines Kindes in Vollzeitpflege stellt einen Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2002, 1021, 1023) sowie in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar ( EGMR , FamRZ 2005, 585).
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 197/08

    Haftungsrechtliche Zuordnung eines dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
    Eine Erstattungspflicht wäre nur zu bejahen, wenn gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (BGH, NJW 2009, 1207, 1208).
  • LG Flensburg, 15.06.2010 - 2 O 367/08
    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. Juni 2010, 2 O 367/08, wird zurückgewiesen.
  • OLG Schleswig, 09.12.1993 - 11 U 157/92

    Jugendamt; Amtspflichten; Scheinvater; Interessen des Scheinvaters

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2013 - 11 U 100/10
    Er ist der Auffassung, dass der Jugendhilfeträger nicht verpflichtet sei, die Eltern mit Informationen zu versorgen, die - wie vorliegend - ausschließlich fiskalischen Interessen in Gestalt der Geldendmachung oder der von Unterhaltsansprüchen dienen (so etwa OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.1993, Az.: 11 U 157/92).
  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 502/13

    Amtshaftung des Jugendamtes: Aufklärungspflichten gegenüber den leiblichen Eltern

    Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in SchlHA 2014, 105 = NordÖR 2014, 145 veröffentlicht) hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe zwar eine Amtspflicht gegenüber dem Kindesvater verletzt, weil dieser nicht zeitnah über den Wechsel seiner Kinder in eine Vollzeitpflegestelle zum 1. Oktober 2001 informiert worden sei.
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