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   OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21   

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OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21 (https://dejure.org/2022,22119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.01.2022 - 9 U 358/21 (https://dejure.org/2022,22119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Januar 2022 - 9 U 358/21 (https://dejure.org/2022,22119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 675 Abs 1 BGB, § 675h Abs 2 S 1 BGB, § 675h Abs 2 S 2 BGB, Art 248 § 2 BGBEG, Art 248 § 3 BGBEG
    Vorläufige Fortführung eines Girokontos für einen Verein; Führungspersönlichkeiten der aktiven so genannten Salafisten als Repräsentanten des Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Girokonto; ordentliche Kündigung; sachlicher Grund; Grundrechtsbindung; Sparkasse; religiöse Vereinigung; Daseinsvorsorge; Kontrahierungszwang; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Drittwirkung der Grundrechte

  • rechtsportal.de

    Girokonto; ordentliche Kündigung; sachlicher Grund; Grundrechtsbindung; Sparkasse; religiöse Vereinigung; Daseinsvorsorge; Kontrahierungszwang; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Drittwirkung der Grundrechte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Die Parteien hatten das dem Antragsgegner im Falle eines sachlichen Grundes zustehende (s. zu dieser Voraussetzung nur BGH, Urteile vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 16, und vom 05.05.2014 - XI ZR 214/14, zit. nach juris, Rn. 12) Kündigungsrecht mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist in Nr. 26 Abs. 1 der nach § 305 Abs. 2 BGB in den Girovertrag einbezogenen AGB (Anl. K03) vereinbart.

    Sie ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG BW) allerdings unmittelbar an die Grundrechte gebunden, die sie im Rahmen ihres sich aus § 6 Abs. 1 SpG BW ergebenden Auftrags zu beachten hat (s. nur BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 15).

    Zudem betrifft der grundsätzlich auch die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten zu ermöglichende Auftrag des Antragsgegners zur Daseinsvorsorge, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, nur seinen Geschäftsbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 16).

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Die Parteien hatten das dem Antragsgegner im Falle eines sachlichen Grundes zustehende (s. zu dieser Voraussetzung nur BGH, Urteile vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01, zit. nach juris, Rn. 16, und vom 05.05.2014 - XI ZR 214/14, zit. nach juris, Rn. 12) Kündigungsrecht mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist in Nr. 26 Abs. 1 der nach § 305 Abs. 2 BGB in den Girovertrag einbezogenen AGB (Anl. K03) vereinbart.
  • OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01

    Kontokündigung gegen eine politische Partei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (301 O 167/17), das den Streitwert nach den Angaben der dortigen Antragstellerin festgesetzt hat, und des Oberlandesgerichts Dresden (7 U 1956/01), das seine Streitwertfestsetzung nicht im Einzelnen begründet hat.
  • OLG Köln, 28.08.1995 - 16 W 45/95

    Keine fristlose Kündigung möglich, wenn Kunde der Geltung neuer AGB im laufenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Regelmäßig wird mit einer Kündigung ohne Wahrung einer erforderlichen Frist aber die angemessene bzw. zutreffende Frist in Gang gesetzt (vgl. nur Schimansky/Bunte/Lwowski, Bunte, a.a.O., § 24, Rn. 19; Herresthal, WM 2013, 773 [781]; OLG Köln, Beschluss vom 28.08.1995 - 16 W 45/95, zit. nach juris, Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11

    Girokonto; politische Partei; Beschwerde; Anordnungsgrund; kein Wahlkampf;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Streitwert unabhängig vom Kontoguthaben auf sein Interesse an der Weiterführung des Kontos zu schätzen (s. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, § 3 ZPO Rn. 30b; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012 - OVG 3 S 140.11 = BeckRS 2012, 47509; VG Leipzig, Beschluss vom 26.08.2020, 1 K 1116/19, zit. nach juris, Rn. 48).
  • BGH, 11.11.1982 - I ZR 126/80

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Denn die - erfolgte - Eintragung ins Vereinsregister hat konstitutive Wirkung (s. nur BGH, Urteil vom 11.11.1982 - I ZR 126/80, zit. nach juris, Rn. 19, m.w.N.), und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst mit einer Verbotsverfügung der zuständigen Landesbehörde bzw. des Bundesministeriums des Inneren als verboten - und damit aufgrund Auflösung als nicht existent - behandelt werden.
  • LG Hamburg, 29.03.2018 - 301 O 167/17

    Girovertrag: Ordentliche Kündigung einer Sparkasse eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (301 O 167/17), das den Streitwert nach den Angaben der dortigen Antragstellerin festgesetzt hat, und des Oberlandesgerichts Dresden (7 U 1956/01), das seine Streitwertfestsetzung nicht im Einzelnen begründet hat.
  • VG Leipzig, 26.08.2020 - 1 K 1116/19
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Streitwert unabhängig vom Kontoguthaben auf sein Interesse an der Weiterführung des Kontos zu schätzen (s. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, § 3 ZPO Rn. 30b; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012 - OVG 3 S 140.11 = BeckRS 2012, 47509; VG Leipzig, Beschluss vom 26.08.2020, 1 K 1116/19, zit. nach juris, Rn. 48).
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