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   OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19   

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OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19 (https://dejure.org/2021,801)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2021 - 2 U 565/19 (https://dejure.org/2021,801)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 2 U 565/19 (https://dejure.org/2021,801)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UKlaG § 1; BGB § 307; VVG § 8; VVG § 9; VVG § 152
    Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung bei einer "Sofortrente" gegen Einmalzahlung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Sofortrente

    § 8 Abs 1 VVG, § 8 Abs 2 VVG, § 8 Abs 5 VVG, § 9 Abs 1 S 1 VVG, § 152 Abs 2 S 1 VVG
    Rentenversicherungsvertrag: Belehrung über Rechtsfolgen des Widerrufs; Berechnung des einzubehaltenden Prämienanteils bei Widerruf - Sofortrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsbedingungen müssen vollständiges Bild vermitteln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherungsnehmer kann Unterlassung einer nicht gerechtfertigten Zahlung verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 490
  • VersR 2021, 365
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • LG Stuttgart, 24.10.2019 - 11 O 245/18

    Musterwiderrufsbelehrung zur Lebensversicherung findet einschließlich der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019 - 11 O 245/18 - wie folgt abgeändert:.

    unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.10.2019, Az. 11 O 245/18 die Beklagte zu verurteilen,.

    unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.10.2019, Az. 11 O 245/18 die Beklagte zu verurteilen,.

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren stattgegeben würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, juris Rn. 18 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).

    In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, juris Rn. 18 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).

  • OLG Stuttgart, 06.12.2018 - 7 U 107/18

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rückzahlung der durch Einmalzahlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Vielmehr kommt auch bei einer Einmalzahlung die Anwendung von §§ 152, 9 VVG in Betracht (zur fondsgebundenen Lebensversicherung: OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Dezember 2018 - 7 U 107/18, juris Rn. 40).

    Die Berechnungsformel erweist sich aber selbst dann als nicht sachgerecht, wenn unterstellt wird, dass die Einmalprämie bei einem ungewissen Endzeitpunkt der Versicherung auf eine rechnerisch bei Vertragsschluss zu erwartende Vertragsdauer aufgeteilt werden könne (so bei einer fiktiven Laufzeit von 31 Jahren auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Dezember 2018 - 7 U 107/18, juris Rn. 46/49).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Ungeachtet der gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 VVG möglichen Abweichungen entfaltet sich die Schutzwirkung des § 8 Absatz 5 Satz 1 VVG nur, wenn die Belehrung dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 37).

    Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 39).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Dem Risikoanteil kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Lebens- und Rentenversicherungsvertrag gemäß § 8 Absatz 5 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 besondere Bedeutung bei der Bestimmung des Wertersatzes gemäß § 346 Absatz 2 BGB für die bis zum Rücktritt erbrachten Versicherungsleistungen zu (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 45).
  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

    BGH bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Nach dem Wortlaut von § 9 Absatz 1 Satz 1 VVG und von Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 RL 2002/65/EG erscheint es möglich, neben den Rückstellungen zur Deckung des versicherten Risikos auch einen Gewinnanteil des Versicherers zu berücksichtigen (vgl. auch die Umsetzung der Richtlinie in § 357a Absatz 2 Satz 4 BGB und die zur Parallelvorschrift ergangene Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, juris Rn. 47; ausdrücklich zur Lebens- und Rentenversicherung auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019 - 12 U 141/17, juris Rn. 93).
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Bei einem Klageantrag handelt es sich jedoch nicht um ein Angriffsmittel, sondern um den Angriff als solchen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, juris Rn. 18).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Dem Risikoanteil kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Lebens- und Rentenversicherungsvertrag gemäß § 8 Absatz 5 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 besondere Bedeutung bei der Bestimmung des Wertersatzes gemäß § 346 Absatz 2 BGB für die bis zum Rücktritt erbrachten Versicherungsleistungen zu (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 45).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Die Annahme der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings wiederum voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2011 - I ZR 117/10, juris Rn. 15 - Delan; BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, juris Rn. 15 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH, Urteil vom 02. April 1992 - I ZR 131/90, juris Rn. 24 - Ortspreis).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19
    Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, juris Rn. 33 - Clone-CD).
  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 268/07

    Hinsendekosten im Fernabsatz

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2019 - 12 U 141/17

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags: Anforderungen an die

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

  • BGH, 07.02.2013 - VII ZB 2/12

    Auslegung eines Zahlungstitels durch den Gerichtsvollzieher: Zinsausspruch "8 %

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 117/10

    Delan

  • BGH, 02.04.1992 - I ZR 131/90

    Ortspreis - Sonderpreis; mehrere Preisnachlaßarten; Bestimmtheit der

  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 236/88

    "Flacon"; Bestimmtheit des Verbots der "markenmäßigen" Verwendung einer

  • OLG Celle, 01.12.2004 - 3 U 160/04

    Wiederholungsgefahr bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften;

  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 2 U 29/18

    Erstinstanzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzungen

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger

  • OLG Stuttgart, 30.01.2020 - 2 U 199/19

    Verbraucherschutz: Klage einer qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung der

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Allgemeine Geschäftsbedingungen benachteiligen den Verbraucher unangemessen, wenn sie bei ihm einen falschen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage hervorrufen und ihn so davon abhalten können, seine Rechte wahrzunehmen oder wenn sie dem Verwender die Gelegenheit eröffnen, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache unzutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2021 - 2 U 565/19, juris Rn. 37 - Sofortrente).
  • LG Köln, 14.12.2021 - 12 O 115/21
    Der Versicherer muss ein vollständiges Bild über die Rechtsfolgen auch für den Fall darstellen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum berechtigt ausgeübt wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19, BeckRS 2021, 553).

    Ob eine zulässigerweise in eine Widerrufsbelehrung aufgenommene Sachverhaltsalternative auch im konkreten Einzelfall gegeben ist, darf dem Verbraucher - in den Grenzen der Verständlichkeit - zur Beurteilung überlassen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19, BeckRS 2021, 553).

  • OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf;

    Vielmehr ändert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts daran, dass eine solche "Unvollständigkeit" der Belehrung dann unschädlich ist, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 8 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824: fehlender Hinweis auf die gesetzlichen Folgen eines Widerrufs unschädlich, wenn im konkreten Fall hinsichtlich dieser Rechtsfolgen ohnehin eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19, VersR 2021, 365 zu dem Fall, dass eine Belehrung hinsichtlich tatsächlich nicht vorliegender Sachverhaltsalternativen "gegenstandslos" ist).
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22

    Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht

    Auch eine vermeintliche "Unvollständigkeit" der Belehrung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (OLG Hamm, VersR 2022, 1012; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 Rn. 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824; OLG Stuttgart, VersR 2021, 365).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2022 - 7 U 145/19
    Dies führt indes nicht zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19 - zit. n. Juris).
  • OLG Rostock, 11.04.2023 - 4 U 150/22

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in fondsgebundenem

    Daneben liegt ein weiterer Belehrungsmangel insoweit vor, dass es außerdem an einem Hinweis dazu fehlt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sowie die von dem Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom, Az.: 12 U 141/17, - zitiert nach juris -, Rn. 60 ff. m. w. N.); die Widerrufsbelehrung muss zur Darstellung eines vollständigen Bildes über die Rechtsfolgen auch den Fall erfassen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum bzw. bei einem Beginn des Versicherungsschutzes erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist berechtigt ausgeübt wird (vgl,. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2021, Az.: 2 U 565/19, - zitiert nach juris -, Rn. 55).
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