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   OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23   

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https://dejure.org/2023,19889
OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23 (https://dejure.org/2023,19889)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.05.2023 - 10 U 33/23 (https://dejure.org/2023,19889)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 10 U 33/23 (https://dejure.org/2023,19889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 312 Abs. 2 BGB, § ... 312b Abs. 1 BGB, § 356 Abs. 1 BGB, § 356 Abs. 3 BGB, § 357a Abs. 2 BGB, § 650i BGB, § 6501 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO, § 355 Abs. 2 BGB, Art. 249 § 3 Abs. 2 BGBEG, Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2 BGBEG, § 355 Abs. 1 BGB, § 356e S. 2 BGB, § 631 Abs. 1 BGB, § 631 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 360 Abs. 1 BGB, § 360 Abs. 2 S. 1 BGB, § 357e BGB
    BGB, BGBEG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 312 Abs 2 BGB, § 312b Abs 1 BGB, § 356 Abs 1 BGB, § 356 Abs 3 BGB, § 357a Abs 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrecht gemäß § 650i BGB ; Rechtsfolgen bei Erwecken des Anscheins der Erforderlichkeit der Verwendung eines besonderen Formulars zur Ausübung des Widerrufsrechts; Widerrufsrecht bei Abschluss eines Planungsvertrags ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherwiderruf unterliegt keinem Formularzwang!

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Formularzwang für Verbraucherwiderruf! (IBR 2023, 570)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Planerverträge können widerrufen werden! (IBR 2023, 578)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 154
  • NZBau 2024, 25
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

    Nach der im Hinweisbeschluss wie auch im Schriftsatz vom 3.5.2023 zitierten Rechtsprechung ist es in solchen Fällen entscheidend, ob der Widerspruch zwischen einer zutreffenden bzw. der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung und einem unzutreffenden Hinweis an anderer Stelle aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden geeignet ist, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerspruch abzuhalten, was der Bundesgerichtshof in Fällen verneint hat, in denen sich der unzutreffende Hinweis an drucktechnisch nicht hervorgehobenen Stellen befand (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 12).

  • LG Gießen, 05.04.2023 - 3 O 152/22
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

  • BGH, 30.08.2018 - VII ZR 243/17

    Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Diese Ausnahmevorschrift ist im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen (BGH, Urteil vom 16. März 2023 - VII ZR 94/22 -, juris Rn. 22; Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 -, juris Rn. 16) und kann daher gerade dann nicht zugunsten des Unternehmers angewendet werden, wenn er neben einem Verbraucherbauvertrag einen separaten Vertrag mit dem Verbraucher abschließt, der Leistungen enthält, die schon Gegenstand des Verbraucherbauvertrags sind und daher nur für den Fall abgeschlossen wird, dass der Verbraucherbauvertrag nicht durchgeführt wird.
  • BGH, 16.03.2023 - VII ZR 94/22

    Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Diese Ausnahmevorschrift ist im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen (BGH, Urteil vom 16. März 2023 - VII ZR 94/22 -, juris Rn. 22; Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 -, juris Rn. 16) und kann daher gerade dann nicht zugunsten des Unternehmers angewendet werden, wenn er neben einem Verbraucherbauvertrag einen separaten Vertrag mit dem Verbraucher abschließt, der Leistungen enthält, die schon Gegenstand des Verbraucherbauvertrags sind und daher nur für den Fall abgeschlossen wird, dass der Verbraucherbauvertrag nicht durchgeführt wird.
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Nach der im Hinweisbeschluss wie auch im Schriftsatz vom 3.5.2023 zitierten Rechtsprechung ist es in solchen Fällen entscheidend, ob der Widerspruch zwischen einer zutreffenden bzw. der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung und einem unzutreffenden Hinweis an anderer Stelle aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden geeignet ist, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerspruch abzuhalten, was der Bundesgerichtshof in Fällen verneint hat, in denen sich der unzutreffende Hinweis an drucktechnisch nicht hervorgehobenen Stellen befand (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).
  • OLG Rostock, 07.04.2003 - 6 U 14/03

    Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO n.F.: Behandlung der aus prozessualen Gründen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Denn der Wortlaut der Vorschrift setzt (lediglich) voraus, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; dies ist auch dann der Fall, wenn sich das Berufungsgericht auf eine andere rechtliche Begründung stützt, zumal bei bloß rechtlichen Erwägungen von einer mündlichen Verhandlung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (Heßler in: Zöller, ZPO, 34. A. 2022, § 522 ZPO Rn. 36; OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2003 - 6 U 14/03 -, juris Rn. 13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 14 U 154/04 -, NJW 2006, 71).
  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 14 U 154/04
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
    Denn der Wortlaut der Vorschrift setzt (lediglich) voraus, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; dies ist auch dann der Fall, wenn sich das Berufungsgericht auf eine andere rechtliche Begründung stützt, zumal bei bloß rechtlichen Erwägungen von einer mündlichen Verhandlung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (Heßler in: Zöller, ZPO, 34. A. 2022, § 522 ZPO Rn. 36; OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2003 - 6 U 14/03 -, juris Rn. 13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 14 U 154/04 -, NJW 2006, 71).
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