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   OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19   

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OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19 (https://dejure.org/2020,56807)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2020 - 6 U 137/19 (https://dejure.org/2020,56807)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 6 U 137/19 (https://dejure.org/2020,56807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 502 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG
    Verbraucherdarlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung: Verwirkung eines Widerrufsrecht; Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion; Pflichtangaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung; fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach vollständiger Rückführung des Darlehens; Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach vollständiger Rückführung des Darlehens Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris).

    der Darlehensbedingungen ist - da dem Verbraucher nur günstig - auch im Übrigen zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 25, juris), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 31; Beschluss vom 12. November 2019 - XI 74 ZR/19 -, jeweils juris), der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung bzw. hier -information nicht dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten würden.

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 23, jeweils juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 - 36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26 - 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 - 80, jeweils juris).

    Da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - und - XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, die bzgl. des DV 2 entscheidungsrelevant sind, wird die Revision insoweit zugelassen.

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff., juris).

    Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, jeweils juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 - 36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26 - 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 - 80, jeweils juris).

    Jedenfalls besteht bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (Senat, Urteile vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 50; vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., jeweils juris).

  • BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40 und - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17, jeweils juris).

    Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrags und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris).

    Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 19, juris).

    cc) Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 22, juris).

    Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 20 f., juris).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33, jeweils juris).

    Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33, jeweils juris).

    Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33, jeweils juris).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33, jeweils juris).

    Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33, jeweils juris).

    Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33, jeweils juris).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 f., juris).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 23, jeweils juris).

    Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 37 f., juris).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    ccc) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris).

    Soweit die Klägerin auch insoweit die Ansicht vertritt, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 - C-66/19 - sei die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs europarechtswidrig, teilt der Senat die klägerische Auffassung nicht.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 - 36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26 - 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 - 80, jeweils juris).

    Da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - und - XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, die bzgl. des DV 2 entscheidungsrelevant sind, wird die Revision insoweit zugelassen.

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 14; vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18 -, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, jeweils juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19
    der Darlehensbedingungen ist - da dem Verbraucher nur günstig - auch im Übrigen zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 25, juris), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 31; Beschluss vom 12. November 2019 - XI 74 ZR/19 -, jeweils juris), der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung bzw. hier -information nicht dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten würden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 31, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

  • OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 306/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Beginn der Widerrufsfrist; Anforderungen an die

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • OLG Stuttgart, 17.12.2019 - 6 U 335/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: notwendige Pflichtangaben in Verbraucherinformation

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 45/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 22.10.2019 - XI ZR 203/18

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten

  • BGH, 05.06.2018 - XI ZR 577/16

    Zurückweisung der Revision mit Anm. zur Verwirkung i.R.d. Abwicklung eines

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 225/17

    Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 03.12.2019 - XI ZR 100/19

    Der finanzierte Autokauf - und der Widerruf nach erfolgter Abzahlung

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