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   OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15   

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OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15 (https://dejure.org/2017,69483)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 U 135/15 (https://dejure.org/2017,69483)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01. März 2017 - 7 U 135/15 (https://dejure.org/2017,69483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 3 S 3 BGB vom 02.12.2004, § 491 Abs 1 BGB vom 23.07.2002
    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die optische Gestaltung der Widerrufsinformation bzw. -belehrung; inhaltliche Anforderungen an die Belehrung über die Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Diese Formulierung ist nicht umfassend und zudem verwirrend, da sich aus ihr lediglich entnehmen lässt, dass die Frist entweder mit Erhalt der Belehrung oder aber später beginnen soll, ohne dass dem Verbraucher deutlich gemacht würde, von welchen weiteren Voraussetzungen der eventuelle spätere Fristbeginn abhängen soll (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2010, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 786; NJW-RR 2012, 183, 185; je m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 18; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 23; je m.w.N.).

    Dieser Eindruck wird hier durch den Fettdruck und die gewählte Höflichkeitsformulierung noch verstärkt (zum Ganzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19 f.).

    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; je m.w.N.).Greift der Unternehmer dagegen über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Das gilt jedenfalls bei Vorliegen einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 22 ff.).

    Diese ergibt sich schon daraus, dass sich hinter der Frist von zwei Wochen die - in der damals gültig gewesenen Musterbelehrung nicht vorgesehene - Fußnote 2 befindet, welche unterhalb des Textes der Widerrufsbelehrung mit der Erläuterung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" versehen ist (zur inhaltsgleichen Fußnote BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25; OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 4 U 194/11 = BeckRS 2013, 10370; OLG München, Urt. v. 21.10.2013, 19 U 1208/13 = BeckRS 2013, 23042 Rdnr. 41; OLG Hamm NJW-RR 2016, 494; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 206).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen, nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

    Gleiches gilt für das Ziel, Nutzungsersatz oder bessere Zinskonditionen zu erhalten, die Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte Anwendung finden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 35/37; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 30), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40 <7 ½ Jahre zwischen Abwicklung und Widerruf>; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 37; aus der vorangegangenen obergerichtlichen Rechtsprechung Verwirkung annehmend etwa KG, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, juris-Rdnr. 6 f.; OLG Köln BKR 2012, 162, 163 f.; Urt. v. 11.12.2015, 13 U 123/14; OLG Düsseldorf BKR 2014, 287, 288 f.; OLG Frankfurt BKR 2015, 245, 246 f.; Urt. v. 11.11.2015, 19 U 40/15; Verwirkung auch nach Abwicklung ablehnend etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 14.04.2011, 6 U 55/08, juris-Rdnr. 62; OLG Celle, Urt. v. 04.12.2014, 13 U 205/13, juris-Rdnr. 53; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015, 17 U 57/14 = BeckRS 2015, 09345 Rdnr. 31 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1462; OLG Hamm NJW-RR 2016, 494/495).

    Für das Umstandsmoment kommt es nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, und auch nicht darauf, ob der Verbraucher gar nicht oder "nur" fehlerhaft belehrt wurde (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 40).

    Der Höhe nach hat der Kläger allerdings, da es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zu für solche Darlehen üblichen Konditionen handelte, lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe der vermutet gezogenen Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und nicht in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15 Rdnr. 40).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Diese Beendigung hindert einen späteren Widerruf ebenso wenig wie eine vorausgegangene Beendigung des Darlehensvertrages durch Zeitablauf, vereinbarungsgemäße Erfüllung oder Kündigung (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 28).

    Diese Formulierung ist nicht umfassend und zudem verwirrend, da sich aus ihr lediglich entnehmen lässt, dass die Frist entweder mit Erhalt der Belehrung oder aber später beginnen soll, ohne dass dem Verbraucher deutlich gemacht würde, von welchen weiteren Voraussetzungen der eventuelle spätere Fristbeginn abhängen soll (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2010, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 786; NJW-RR 2012, 183, 185; je m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 18; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 23; je m.w.N.).

    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; je m.w.N.).Greift der Unternehmer dagegen über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte Anwendung finden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 35/37; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 30), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Diese vorzeitige Abwicklung auf Wunsch des Darlehensnehmers ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, in Betracht (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15 Rdnr. 30).

    Der Rückforderung der daraufhin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung steht diese Vereinbarung im Fall eines späteren wirksamen Widerrufes daher nicht entgegen (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 33 f.).

    Der Höhe nach hat der Kläger allerdings, da es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zu für solche Darlehen üblichen Konditionen handelte, lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe der vermutet gezogenen Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und nicht in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15 Rdnr. 40).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerspruchsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

    Diese Formulierung ist nicht umfassend und zudem verwirrend, da sich aus ihr lediglich entnehmen lässt, dass die Frist entweder mit Erhalt der Belehrung oder aber später beginnen soll, ohne dass dem Verbraucher deutlich gemacht würde, von welchen weiteren Voraussetzungen der eventuelle spätere Fristbeginn abhängen soll (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2010, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 786; NJW-RR 2012, 183, 185; je m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 18; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 23; je m.w.N.).

    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; je m.w.N.).Greift der Unternehmer dagegen über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Das gilt jedenfalls bei Vorliegen einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 22 ff.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen, nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte Anwendung finden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 35/37; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 30), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40 <7 ½ Jahre zwischen Abwicklung und Widerruf>; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 37; aus der vorangegangenen obergerichtlichen Rechtsprechung Verwirkung annehmend etwa KG, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, juris-Rdnr. 6 f.; OLG Köln BKR 2012, 162, 163 f.; Urt. v. 11.12.2015, 13 U 123/14; OLG Düsseldorf BKR 2014, 287, 288 f.; OLG Frankfurt BKR 2015, 245, 246 f.; Urt. v. 11.11.2015, 19 U 40/15; Verwirkung auch nach Abwicklung ablehnend etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 14.04.2011, 6 U 55/08, juris-Rdnr. 62; OLG Celle, Urt. v. 04.12.2014, 13 U 205/13, juris-Rdnr. 53; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015, 17 U 57/14 = BeckRS 2015, 09345 Rdnr. 31 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1462; OLG Hamm NJW-RR 2016, 494/495).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).

    Einem das Umstandsmoment der Verwirkung tragenden schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, steht deshalb zunächst einmal entgegen, dass der Unternehmer den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH r+s 2014, 340, 344 ).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerspruchsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

    Auch diesen Umstand hatte die Widerrufsbelehrung damit eindeutig auszuweisen (BGH NJW 2009, 3572, 3573; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, juris-Rdnr. 36).

    Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie eben Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; je m.w.N.).Greift der Unternehmer dagegen über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

    Das gilt jedenfalls bei Vorliegen einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 22 ff.).

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die genannte Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; je m.w.N.).Greift der Unternehmer dagegen über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

    Es tritt hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen weiter voraussetzt, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
    120 Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und dem Widerruf liegende Zeitraum von 9 1/2 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

    Unterlässt er diese oder nimmt er sie fehlerhaft vor, ist dies sein Risiko, die Folgen dieser unterlassenen hinreichenden Widerrufsbelehrung gehen grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH NJW-RR 2005, 180, 182).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 04.11.2015 - 31 U 64/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 14 U 55/13

    Grundsätze zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 118/12

    Vollstreckungsgegenklage des Insolvenzverwalters gegen die Zwangsvollstreckung

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 139/07

    Wirkung der Aufrechnung mit einem wegen Aufhebung eines zunächst für

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 57/14

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Darlehensvertrages bei Unwirksamkeit der

  • OLG Frankfurt, 11.11.2015 - 19 U 40/15

    Unzulässige Rechtsausübung durch Berufung auf Widerrufsrecht nach § 355 BGB

  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • OLG Celle, 04.12.2014 - 13 U 205/13

    Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV;

  • OLG Frankfurt, 19.11.2014 - 19 U 74/14

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag

  • BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

  • OLG München, 21.10.2013 - 19 U 1208/13

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen

  • KG, 16.08.2012 - 8 U 101/12

    Leasingvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts

  • OLG Köln, 11.12.2015 - 13 U 123/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 6 U 55/08

    Haustürgeschäft: Verwirkung des im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 03.06.1997 - XI ZR 133/96

    Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des

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