Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 04.06.1982 - 3 W 6/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- DNotZ 1984, 706 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56
Ausmärkergrundstücke
Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.06.1982 - 3 W 6/82
Allerdings verlangt § 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz nicht, daß allein der Erblasser den Hof als Wirtschaftseinheit begründet oder geschaffen hat; es genügt, wenn der verstorbene Ehegatte einen erheblich höheren Anteil zu dem gegenständlich-sachlichen Bestand des Hofes beigetragen hat, als der überlebende Ehegatte (BGHZ 22, 317, 332;… Hartmann, aaO § 18 Anm. 2).§ 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz bezweckt nicht einen Ausgleich für wertsteigernde Mitarbeit des überlebenden Ehegatten, sondern die Erhaltung des Hofes als einer gegenständlichen Wirtschaftseinheit in der angestammten Familie (BGHZ 22, 317, 333); deswegen ist in diesem Zusammenhang nur die Herkunft der zu der Vergrößerung des Hofes aufgewandten Mittel, nicht aber die zu seiner Erhaltung eingesetzte Arbeitskraft beachtlich (BGH NJW 1962, 42, 44).
Diese Folgen der Berufung des überlebenden Ehegatten zum Hofvorerben kraft Gesetzes sind zunächst nicht als verfassungswidrig empfunden worden (vgl. BGHZ 22, 317, 334; BGH BGH NJW 1962, 42, 44 - zu dem mit § 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz wortgleichen § 8 Abs. 1 S. 1 HöfeO a.F.).
- BGH, 11.10.1961 - V BLw 13/60
Ehegattenhof
Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.06.1982 - 3 W 6/82
§ 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz bezweckt nicht einen Ausgleich für wertsteigernde Mitarbeit des überlebenden Ehegatten, sondern die Erhaltung des Hofes als einer gegenständlichen Wirtschaftseinheit in der angestammten Familie (BGHZ 22, 317, 333); deswegen ist in diesem Zusammenhang nur die Herkunft der zu der Vergrößerung des Hofes aufgewandten Mittel, nicht aber die zu seiner Erhaltung eingesetzte Arbeitskraft beachtlich (BGH NJW 1962, 42, 44).Diese Folgen der Berufung des überlebenden Ehegatten zum Hofvorerben kraft Gesetzes sind zunächst nicht als verfassungswidrig empfunden worden (vgl. BGHZ 22, 317, 334; BGH BGH NJW 1962, 42, 44 - zu dem mit § 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz wortgleichen § 8 Abs. 1 S. 1 HöfeO a.F.).
- BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59
Höfeordnung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.06.1982 - 3 W 6/82
Dieses Bestreben ist für sich gesehen verfassungsrechtlich bedenkenfrei (BVerfGE 15, 337, 342).
- BGH, 24.04.1986 - BLw 27/85
Testamentarische Anordnung der Erbfolge bei einem Ehegattenhof
In der Rechtsprechung wird die letztwillige Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Hofvorerben hinsichtlich seines eigenen Anteils am Ehegattenhof als unzulässig und unwirksam angesehen (vgl. AG Münster Beschl. vom 2. November 1978, 31 LwH 805/78, AgrarR 1978, 348; OLG Hamm Beschlüsse vom 20. April 1982, 10 WLw 7/82, AgrarR 1982, 163 und vom 2. April 1981, 10 WLw 11/81, AgrarR 1982, 326). - OLG Koblenz, 13.01.2004 - 3 W 788/03 Die dem Hofeigentümer auferlegten Bindungen verletzen diesen grundsätzlich nicht in seinen durch Art. 14 GG geschützten Grundrechten, weil die Eintragung in die Höferolle auf seinem bzw. auf dem freien Willensentschluss seines Rechtsvorgängers beruht (vgl. zu § 18 HöfeORhIdPf: OLG Zweibrücken, DNotZ 1984, S. 706, 709).