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   OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20   

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OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20 (https://dejure.org/2022,52662)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.04.2022 - 7 U 37/20 (https://dejure.org/2022,52662)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06. April 2022 - 7 U 37/20 (https://dejure.org/2022,52662)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter erfasst nur Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger, welche die der Haftung zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben; der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt (BAG NZA 2008, 645 Rn. 14; BGH NJW 2016, 1592 Rn. 17).

    Denn der Insolvenzverwalter soll eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger herbeiführen (BGH NJW 2016, 1592 Rn. 19).

    Dass es aufgrund der dennoch eintretenden Sperrwirkung des § 93 InsO, die auch nicht angemeldete Forderungen erfasst (vgl. BGH NJW 2016, 1592 Rn. 16), zu einem "Stillstand" betreffend die nachrangigen Forderungen kommt, ist gerechtfertigt, da Gläubiger der nachrangigen Forderungen ohne diese Sperrwirkung wiederum auf die begrenzte Haftungsmasse zugreifen und so einen "Wettlauf der Gläubiger" begründen könnten, den § 93 InsO gerade verhindern soll.

    Mit der Zahlung des angeforderten Betrages an den Insolvenzverwalter erlischt insoweit die persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB (BGH NZI 2016, 445 Rn. 13; Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 93 Rn. 13).

  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Der vorgenannte Grundsatz wird indes zum einen dadurch eingeschränkt, dass der Insolvenzverwalter solche vorhandene, freie Insolvenzmasse, die zur Befriedigung des Darlehensgebers zur Verfügung steht, von der Ausgangsvaluta unter entsprechender Reduzierung in Abzug bringen muss; hierdurch wird die Haftung der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit im Ergebnis auf den zur Befriedigung des Darlehensgebers dann verbleibenden erforderlichen Betrag beschränkt (BGH NJW 2006, 1344 Rn. 24 m.w.N.).

    Eine etwa vorhandene Masse ist abzusetzen (BGH NJW 2006, 1344 Rn. 24).

    Ein Gesellschafter ist nur dann auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen i.S.v. § 129 Abs. 1, Abs. 3 HGB beschränkt, wenn er an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönliche Haftung zu widersprechen; andernfalls kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO berufen, da ansonsten der Anspruch des Gesellschafters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BGH NJW 2006, 1344 Rn. 23; WM 2007, 122 Rn. 11).

    Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist der Gesellschafter daher am Forderungsanmeldungsverfahren zu beteiligen und muss Gelegenheit haben, einer Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. BGH NJW 2006, 1344 Rn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Dabei kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen; handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zu Grunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH NJW-RR 2009, 772 m.w.N.).

    Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (zum Ganzen: BGH NJW-RR 2009, 772 Rn. 10 f. m.w.N.).

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 377/07

    Teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Die Regelung des § 93 InsO bewirkt keinen Forderungsübergang auf den Insolvenzverwalter; vielmehr wird der Verwalter treuhänderisch ermächtigt, Forderungen der Gläubiger gebündelt einzuziehen (sog. Ermächtigungsfunktion) und wird bei der gerichtlichen Geltendmachung als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (vgl. BAG NZA 2008, 645 Rn. 16 m.w.N.).

    Die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter erfasst nur Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger, welche die der Haftung zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben; der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt (BAG NZA 2008, 645 Rn. 14; BGH NJW 2016, 1592 Rn. 17).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZR 175/19

    Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine gem. § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung (zu einem solchen Fall im Rahmen des werkvertraglichen Vorschussanspruchs: BGH NJW-RR 2006, 669 Rn. 12), da von Beginn an kein Vorschussanspruch bestand; denn ungeachtet des dem Insolvenzverwalter bei Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumten Einschätzungsermessens (vgl. BGH NZG 2020, 1149 Rn. 34) sieht das Gesetz für solche Fälle keine Vorschusszahlung vor.

    In beiden Fällen steht dem Insolvenzverwalter ein Beurteilungsermessen zu, mit welchen Werten er vorhandene Gegenstände oder erst noch zu realisierende Teile der Insolvenzmasse bewertet (vgl. BGH NZG 2020, 1149 Rn. 34).

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 300/08

    Kapitalanlagegesellschaft: Außenhaftung der Treugeber/Gesellschafter eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Für von der Insolvenzschuldnerin, die durch die Aufnahme von Darlehen sowie im Mindesten die Vermietung/Verpachtung der Fondsimmobilie nach außen am Rechtsverkehr teilnahm, begründete Darlehensverbindlichkeiten haftet die Beklagte entsprechend § 128 HGB neben der Insolvenzschuldnerin wie ein Gesamtschuldner, und zwar grundsätzlich für die volle Darlehensverbindlichkeit (vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1061; NJW 2003, 1445, 1446; NJW-RR 2010, 1402, 1404; NZG 2011, 1023, 1025; jeweils m.w.N.).

    Gerade weil hier alle Gesellschafter - und damit auch die Beklagte infolge der Übernahme der Anteile - von vornherein nur quotal hafteten, reduzieren Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Darlehensratenzahlungen, sonstige Rückzahlungen oder Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens zwar die Darlehensverbindlichkeit, aber nicht ohne weiteres - sondern nur bei entsprechender Vereinbarung, für die nichts ersichtlich ist - mit der entsprechenden Quote auch die quotale Haftung; diese quotale Haftung bildet vielmehr nur in der Weise eine Haftungsobergrenze, dass bei einem Absinken der Restdarlehensvaluta unter die quotale Haftung des Gesellschafters sich auch die quotale Haftung entsprechend reduziert (vgl. BGH NJW 2011, 2040, 2042; NJW 2011, 2045, 2047 f.; NZG 2011, 1023, 1027 f.).

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Die den Geschäftsführergesellschaften der Insolvenzschuldnerin erteilten Vollmachten verstießen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil die Geschäftsführerin zum einen selbst Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war und zum anderen die Vollmacht sie lediglich zur Wahrnehmung ihrer Organstellung befähigen sollte; in beiden Fällen liegt keine Wahrnehmung schwerpunktmäßig fremder Interessen vor (vgl. BGH WM 2010, 308 Rn. 19 f.; WM 2011, 893 Rn. 19 f.; jeweils m.w.N.).

    Gerade weil hier alle Gesellschafter - und damit auch die Beklagte infolge der Übernahme der Anteile - von vornherein nur quotal hafteten, reduzieren Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Darlehensratenzahlungen, sonstige Rückzahlungen oder Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens zwar die Darlehensverbindlichkeit, aber nicht ohne weiteres - sondern nur bei entsprechender Vereinbarung, für die nichts ersichtlich ist - mit der entsprechenden Quote auch die quotale Haftung; diese quotale Haftung bildet vielmehr nur in der Weise eine Haftungsobergrenze, dass bei einem Absinken der Restdarlehensvaluta unter die quotale Haftung des Gesellschafters sich auch die quotale Haftung entsprechend reduziert (vgl. BGH NJW 2011, 2040, 2042; NJW 2011, 2045, 2047 f.; NZG 2011, 1023, 1027 f.).

  • BGH, 09.12.2021 - IX ZR 201/20

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2022 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2021 (Az. IX ZR 201/20, GmbHR 2022, 251 ff.) folgt nichts anderes.
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15

    Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine fehlerhafte Verrechnung der durch Gesellschafterklagen sowie anderweitig erlösten Beträge auf die Darlehensforderung der ... vorgenommen, indem er die eingenommenen Teilbeträge entsprechend den Anlagen K1-K3 nach Maßgabe von § 367 BGB und nicht - wie es die Beklagte für richtig hält - nach Maßgabe der gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB intertemporal anwendbaren Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB verrechnet und zudem eine von der ... zu Unrecht in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt habe (siehe zum Verbraucherdarlehensrecht: BGHZ 208, 278 Rn. 19 ff.), greift nicht durch.
  • BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15

    Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Zwar ist umstritten, inwieweit eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie hier die Insolvenzschuldnerin - einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2752 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05

    Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den

  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 461/18

    Qualifizierung eines Darlehensvertrags als Verbraucherdarlehen trotz Option zur

  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89

    Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten;

  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 13/06

    Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im

  • BGH, 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19

    Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

  • OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17

    Haftung der BGB-Gesellschafter für einen Kontokorrentkredit der GbR:

  • OLG Köln, 21.11.2007 - 2 U 110/07

    Auskunftsanspruch gegen Insolvenzverwalter persönlich

  • BGH, 03.05.2018 - IX ZR 73/17

    Anmeldung von Rechten aus Genussrechtsverträgen zur Insolvenztabelle;

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • BGH, 12.01.2010 - XI ZR 37/09

    BGB-Gesellschaft: Verjährung der Ansprüche gegen den akzessorisch haftenden

  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 465/07

    Mittelbare Beteiligung an einem Immobilienfonds: Nichtigkeit der Übertragung von

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 243/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

  • BGH, 28.01.2021 - IX ZR 54/20

    Aufleben der Haftung eines Kommanditisten aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

  • OLG Dresden, 27.06.2019 - 8 U 2001/18

    Haftung eines Kommanditisten im Insolvenzverfahren

  • OLG Bamberg, 13.08.2018 - 3 U 16/18

    Anspruch auf Erstattung von Ausschüttungen gegen Kommanditisten bei

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